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05.01.2012 Versagung der Restschuldbefreiung wegen falschen Angaben und fehlender Mitwirkung ua.
Information 1. Versagungsbeschluss

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichtes.

2. Versagung nur auf Antrag eines Gläubigers

Die Versagung muss von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Versagung gemäß § 296 Abs.2 S.2 InsO einen statthaften Gläubigerantrag voraussetzt, BGH Beschl. vom 19.05.2011 IX ZB 274/10:

3. Versagungsgrund

Es muss ein Versagungsgrund vorliegen, der im Katalog des § 290 InsO geregelt ist:

a) rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftat

b) unrichtige Angabe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

c) Vermögensverschwendung vor Insolvenzantrag

d) Verletzung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren

e) Vorlage falscher Verzeichnisse im Insolvenzantragsverfahren

4. Antrag auf Versagung

Der Gläubiger muss den Antrag begründen und den Versagungsgrund glaubhaft machen.

5. Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Es muss sich um eine in der Insolvenzordnung normierte Pflicht handeln, vertragliche Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten genügen ebenso wenig, wie gerichtliche Anordnungen, BGH NZI 2003, Seite 390. In zeitlicher Hinsicht wird das gesamte Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens erfaßt, vgl. Begründung zum Regierungsentwurf; Braun Insolvenzordnung, § 290, Rdnr. 23. Der Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens kann jedoch nicht nur von einer vorhergehenden Aufforderung zur Pflichtenerfüllung begründet werden, vgl. AG Hamburg, ZinsO 2001, Seite 330.

6. Falsche Angaben und die Reue (ein Fall und die Folgen)

Im Regelinsolvenzverfahren ist unter Umständen möglich, die Restschuldbefreiung auch während des Insolvenzverfahrens noch zu retten, wenn man die falschen Auskünfte korrigiert bzw. die fehlenden Informationen nachreicht.
Der Bundesgerichtshof hat am 16.12.2010 unter Aktenzeichen AZ IY ZB 63/09 entschieden, dass der Schuldner pflichtwidrig in dem Vermögensverzeichnis, das seinem Regelinsolvenzantrag beigefügt war, eine Eigentumswohnung auf Mallorca nicht angeführt habe. Auch habe er pflichtwidrig seine Mutter im Gläubigerverzeichnis nicht genannt. Einige Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens teilte der Schuldner aber seinem Insolvenzverwalter mit, dass seine Mutter für ihn die Eigentumswohnung auf seinen Namen als Alterssitz gekauft habe. Einige Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Mutter eine Forderung aus Darlehn in Höhe von EUR 800.000,00 zur Tabelle an.

Zwei Gläubiger beantragten im Schlusstermin mit Erfolg die Versagung der Restschuldbefreiung.

Die Beschwerde des Schuldners führte zu keiner anderen Beurteilung. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof führte jedoch zu einer Rückverweisung an das Beschwerdegericht.

Nach Auffassung des BGH liege zwar eine Verletzung der Auskunftspflicht vor, so dass der Versagungstatbestand des § 290 Abs.1 Nr. 5 InsO erfüllt sei.

Diese Verletzung sei auch nach ihrer Art geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Allerdings müsse geprüft werden, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig sei.

Wenn der Schuldner die gebotene Auskunftserteilung nachhole, bevor sein Verhalten aufgedeckt und der Versagungsantrag gestellt sei, beeinträchtige diese Obliegenheitsverletzung die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei in der Regel unverhältnismäßig. Eine solche „Heilung“ sei im Regelinsolvenzverfahren auch nach Verfahrenseröffnung noch möglich.


7. Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen erforderlich

Für die Versagung der Restschuldbefreiung reicht die bloße Pflichtverletzung nicht aus.
§ 296 Abs.1 S. 1 InsO regelt, dass der Gläubiger auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen muss, vgl. BGH vom 20.01.2011, IX ZB 8/10.

In diesem Fall hatte der Schuldner einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hatte, einen Sondervorteil verschafft und EUR 300,00 gezahlt. Die Verletzung der Obliegenheiten druch Gewährung eines Sondervorteils führte aber nicht dazu, dass ihm auf entsprechenden Antrag seines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt wurde.

Zunächst war der Betrag von der Lebensgefährtin des Schuldners beglichen worden, so dass schon offen war, ob sie überhaupt von diesem stammte. Wenn dies der Fall war, konnten die Gläubigerinteressen schon nicht beeinträchtigt worden sein. Selbst wenn diese Summe vom Schuldner stammte, hätte der Gläubiger nachweisen müssen, dass der Betrag aus seinen pfändbaren Bezügen stammte und an den Insolvenzverwalter hätte abgeführt werden müssen.

In einem ähnlichen Fall hatte der BGH in dem Urteil vom 21.01.2010, AZ IX ZB 67/09 gefordert, dass der Gläubiger eine konkret messbare Schlechterstellung nachweisen müsse. In diesem Fall ging es darum, dass der Schuldner seine Einkommensnachweise nicht vorlegte. Es war aber unklar, ob der Schuldner überhaupt pfändbares Einkommen erzielt hatte.

Der Gläubiger muss keine Darlegung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vornehmen, vgl BGH Urteil vom 21.01.2010, b.b.

8. Reaktion des Schuldners erforderlich

Soweit ein Insolvenzverwalter auf eine mangelnde Mitwirkung hinweist, sollte der Schuldner sofort reagieren, den Sachverhalt aufklären, seine Mitwirkung anbieten oder nacholen.


9. Insolvenzplan als Rettungsanker

Auch wenn ein Versagungsgrund vorliegt, besteht noch ein Rettungsanker in Form des Insolvenzplans oder in Form der einvernehmlichen Einstellung der Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO.



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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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