Gläubigerverzeichnis & Schuldenbereinigungsplan
Verbraucherinsolvenzverfahren
GläubigerverzeichnisVerpflichtet den Insolvenzverwalter ein Verzeichnis aller Gläubiger des Insolvenzschuldners aufzustellen. Das Gläubigerverzeichnis unterscheidet sich von der Insolvenztabelle. Das Gläubigerverzeichnis gemäß § 152 InsO enthält alle Informationen zu den passivischen Posten aus dem Rechnungswesen, den Handelsbriefen und sonstigen Angaben des Schuldners sowie aus den Anmeldungen der Gläubiger zusammengestellte Informationen; Aus- und Absonderungsrechte sind aus den zugrunde liegenden Verträgen abzuleiten und ggf. zu überprüfen.
SchuldenbereinigungsplanDer Schuldenbereinigungsplan ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und den Gläubigern. Nach dem Willen des Gesetzgebers muß der Schuldner vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens eine gütliche Einigung mit seinen Gläubigern versuchen. Bereits vor der Antragsstellung muß der Schuldner einen außergerichtlichen Einigungsversuch vorgenommen haben ( § 305 Abs.1 Nr.1 InsO ). Auch diese außergerichtliche Einigung ist ein Vertrag.
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