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Insolvenzrecht A bis Z
Bürgschaft / Haftung und Akzessorietät und Lösungsansatz
1. Was ist eine Bürgschaft?
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) für die Erfüllung der zukünftigen oder bedingten Verbindlichkeiten einzustehen (§ 765 I BGB).

2. Sittenwidrigkeit einzelner Bürgschaften
Die eine erhebliche Überschuldung begründende Bürgschaft eines nahen Angehörigen des Hauptschuldners ist sittenwidrig nach § 138 I BGB, wenn ein Gläubiger keinen sachlichen Grund für sein Verlangen nach einer entsprechenden Sicherheit vorweisen kann. Es gibt zahlreiche andere Beispiele von Sittenwidrigkeit, die an dieser Stelle nicht dargestelltwerden sollen.

3. Wie kommen Bürgschaftsverträge zustande?
Bürgschaftsverträge sind normale Verträge zwischen zwei Parteien. Bürgschaftsverträge kommen auch als Haustür- oder Verbraucherkredit-geschäfte in Betracht.

4. Grundsatz der Akzessorietät
Die Bürgschaft ist geprägt durch den Grundsatz der Akzessorietät und den disponiblen Grundsatz der Subsidarität der Bürgenhaftung gegenüber der Haftung des Hauptschuldners, sogenannte Ausfallhaftung, §§ 767, 768 BGB. Wenn die Forderung untergeht, erlischt auch die Bürgschaft.

5. Umfang der Bürgschaftshaftung § 767 Abs.1 BGB 
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert. http://dejure.org/gesetze/BGB/767.html

6. Einreden des Bürgen
Der Bürge darf dem Anspruch aus der Bürgschaft alle Einwendungen entgegensetzen, die auch dem Hauptschuldner zustehen, §§ 765, 768 BGB. Die Verjährung des Hauptanspruchs ist eine Einrede.

7. Insolvenz des Hauptschuldners
a) Gesamtschuldnerische Haftung
Schuldner und Bürge haften dem Gläubiger nach Eintritt der Insolvenz gesamtschuldnerisch (§ 43 InsO und § 773 Abs.1 BGB).

b)Besonderheiten: Verbraucherinsolvenz
Beim Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es eine ausdrückliche Regelungen, was mit dem Schuldner und dem Bürgen passiert. Der Schuldner wird nach sechs Jahren von seinen Verbindlichkeiten befreit, der Bürge haftet jedoch weiter, § 301 Abs.2 InsO.

c) Außergerichtlicher Vergleich
Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, dass die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Höhe des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen, vgl. BGH, 01.10.2002 - IX ZR 443/00.

d) Gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren
Dazu folgender Leitsatz das LG Hamburg, Urteil vom 9. 8. 2001 - 327 O 83/01, NZI 2002, 114 - 115

Gilt ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan gemäss § 308 InsO als angenommen und sieht dieser Plan vor, dass eine durch Bürgschaft gesicherte Forderung einer Bank nur teilweise befriedigt wird, so kann die Bank den Restbetrag gegenüber dem Bürgen nicht mehr geltend machen, da die Bürgschaft den Bestand der vollen Hauptforderung voraussetzt. § 301 InsO ist in diesem Fall nicht analog anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 301 II, 254 II InsO, denen zufolge die Ansprüche der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen durch die Restschuldbefreiung bzw. den Insolvenzplan nicht berührt werden, finden im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren keine Parallele, für eine direkte oder analoge Anwendung ist kein Raum (Bericht des Rechtsausschusses zu § 357b RegE, BT-Dr 12/7302, 191; vgl. auch LG Gießen, NZI 2000, 380; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 305 Rdnr. 18; Landfermann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Auflage, § 305 Rdnr. 6; Smid, InsO, § 305 Rdnr. 19; Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Rdnr. 790; Obermüller, WM 1998, 492).

d) Insolvenzplan
§ 254 Abs. 2 InsO ordnet an, dass die Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen durch den teilweisen Forderungserlass im Vergleich zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner (Insolvenzverwalter) – auch im bestätigten Insolvenzplan - nicht berührt wird.

8. Ansprüche des Gläubigers gegen die Sicherungsgeber
a) Bürgschaft
Dem durch Bürgschaft gesicherten Gläubiger steht mit dem Bürgen ein weiterer Schuldner mit weiterem Haftungsvermögen zur Verfügung. Nach der alten Konkursordnung wurde der Bestand der Konkursforderungen nicht berührt, daher war für den Gläubiger auch der Konkurs des Hauptschuldners nicht von Bedeutung. Seit der ab 1.1.1999 geltenden Insolvenzrecht ( InsO) wird am Ende des Insolvenzverfahrens/ Wohlverhaltensphase bei natürlichen Personen die Restschuld erlassen.

Schlägt der Grundsatz der Akzessorietät zu Gunsten des Bürgen durch?

Die Bürgschaft soll doch den Gläubiger gerade davor sichern, dass der Schuldner wegen Insolvenz ausfällt.

b) Grundschulden und deren Verwertung
Grundschulden werden durch das Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht berührt, da sie „insolvenzfest“ sind. Eine Ausnahme besteht beispielsweise, wenn die Grundschulden kurz vor der Insolvenz für nahe Angehörige bestellt werden, zur Behinderung der Vollstreckung. Dieser Vorgang wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich anfechtbar.

Der Grundschuldgläubiger kann bei der freihändigen Verwertung, eine Löschungsbewilligung der Grundschulden nur gegen Ablösung der Schuld erteilen oder er hat die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten der Zwangsverwaltung oder der Zwangsversteigerung, auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens. 

Wenn der Insolvenzverwalter das Betriebsgelände für die Fortführung unbedingt benötigt, kann er die vorübergehende Einstellung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragen. <

c) Ab- oder aussonderungsberechtigte Gläubiger
Diese Gläubiger werden vor bzw. außerhalb des Verfahrens befriedigt.

9. Steuerliche Behandlung der Bürgschaft
Steuerrechtlich sind dem Gesellschafter in Höhe der Leistung der Bürgschaft - soweit die Übernahme der Bürgschaft kapitalersetzend war- nachträgliche Anschaffungskosten zuzurechnen, so dass sich ggf. ein Verlust i.S.v. § 17 EStG, der sich bei Veräußerung der Anteile bzw. Liquidation der Gesellschaft ergibt, erhöht.

Wir haben ein System entwickelt, bei dem Chancen der Befreiung bestehen.

Bitte fragen Sie uns.

21.02.2024 Bürge als Anfechtungsgegner des Insolvenzverwalters bei Befreiung von der Bürgenhaftung
Information Der Insolvenzverwalter klagte gegen eine Bürgin im Wege der Vorsatzanfechtung wegen Befreiung von der Bürgenhaftung.Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, deEine Anfechtung nach § 143 (1) InsO ist nur gegenüber dem Empfänger der Leistung möglich.Der Bürge ist kein Gesamtschuldner neben dem Hauptschuldner.Der Vorteil, den der Bürge mit der Befreiung von der Bürgenhaftung erlangt, stammt nicht aus dem Vermögen des Schuldners.Die Rechtsfolgen nach § 143 InsO passen auf die Rückgewähr Bürgschaft nicht.
Die Klage des Insolvenzverwalters gegen den Bürgen wurde abgewiesen.Die Befreiung des Bürgen ist kein Falol einer mittelbaren Zuwendung.




BGH vom 7.12.2023 IX ZR 36/22 
insoinfo
Verfasser: 
01.09.2011 Raus aus der Bürgschaftshaftung
Information Raus aus der Bürgschaftshaftung/Haftung gemäß BGB §§ 765, 767 Abs. 1, §§ 768, 779

1. Was ist eine Bürgschaft?
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) für die Erfüllung der zukünftigen oder bedingten Verbindlichkeiten einzustehen (§ 765 I BGB).

2. Sittenwidrigkeit einzelner Bürgschaften
Die eine erhebliche Überschuldung begründende Bürgschaft eines nahen Angehörigen des Hauptschuldners ist sittenwidrig nach § 138 I BGB, wenn ein Gläubiger keinen sachlichen Grund für sein Verlangen nach einer entsprechenden Sicherheit vorweisen kann. Es gibt zahlreiche andere Beispiele von Sittenwidrigkeit, die an dieser Stelle nicht dargestelltwerden sollen.

3. Wie kommen Bürgschaftsverträge zustande?
Bürgschaftsverträge sind normale Verträge zwischen zwei Parteien. Bürgschaftsverträge kommen auch als Haustür- oder Verbraucherkredit-geschäfte in Betracht.

4. Grundsatz der Akzessorietät
Die Bürgschaft ist geprägt durch den Grundsatz der Akzessorietät und den disponiblen Grundsatz der Subsidarität der Bürgenhaftung gegenüber der Haftung des Hauptschuldners, sogenannte Ausfallhaftung, §§ 767, 768 BGB. Wenn die Forderung untergeht, erlischt auch die Bürgschaft.

5. Umfang der Bürgschaftshaftung § 767 Abs.1 BGB 
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert. http://dejure.org/gesetze/BGB/767.html

6. Einreden des Bürgen
Der Bürge darf dem Anspruch aus der Bürgschaft alle Einwendungen entgegensetzen, die auch dem Hauptschuldner zustehen, §§ 765, 768 BGB. Die Verjährung des Hauptanspruchs ist eine Einrede.

7. Insolvenz des Hauptschuldners
a) Gesamtschuldnerische Haftung
Schuldner und Bürge haften dem Gläubiger nach Eintritt der Insolvenz gesamtschuldnerisch (§ 43 InsO und § 773 Abs.1 BGB).

b)Besonderheiten: Verbraucherinsolvenz
Beim Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es eine ausdrückliche Regelungen, was mit dem Schuldner und dem Bürgen passiert. Der Schuldner wird nach sechs Jahren von seinen Verbindlichkeiten befreit, der Bürge haftet jedoch weiter, § 301 Abs.2 InsO.

c) Außergerichtlicher Vergleich
Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, dass die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Höhe des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen, vgl. BGH, 01.10.2002 - IX ZR 443/00.

d) Gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren
Dazu folgender Leitsatz das LG Hamburg, Urteil vom 9. 8. 2001 - 327 O 83/01, NZI 2002, 114 - 115

Gilt ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan gemäss § 308 InsO als angenommen und sieht dieser Plan vor, dass eine durch Bürgschaft gesicherte Forderung einer Bank nur teilweise befriedigt wird, so kann die Bank den Restbetrag gegenüber dem Bürgen nicht mehr geltend machen, da die Bürgschaft den Bestand der vollen Hauptforderung voraussetzt. § 301 InsO ist in diesem Fall nicht analog anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 301 II, 254 II InsO, denen zufolge die Ansprüche der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen durch die Restschuldbefreiung bzw. den Insolvenzplan nicht berührt werden, finden im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren keine Parallele, für eine direkte oder analoge Anwendung ist kein Raum (Bericht des Rechtsausschusses zu § 357b RegE, BT-Dr 12/7302, 191; vgl. auch LG Gießen, NZI 2000, 380; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 305 Rdnr. 18; Landfermann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Auflage, § 305 Rdnr. 6; Smid, InsO, § 305 Rdnr. 19; Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Rdnr. 790; Obermüller, WM 1998, 492).

Die Angabe darüber, inwieweit Bürgschaften und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen, ist zwingend im Insolvenzantrag vorgeschrieben, damit Irrtümer der Beteiligten über die Wirkungen des Plans vermieden werden (Bericht des Rechtsausschusses zu § 357b RegE, BT-Dr 12/7302, 191).

d) Insolvenzplan
§ 254 Abs. 2 InsO ordnet an, dass die Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen durch den teilweisen Forderungserlass im Vergleich zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner (Insolvenzverwalter) – auch im bestätigten Insolvenzplan - nicht berührt wird.
§ 254 Abs.2 lautet: Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger
Die Wirkungen des § 254 Abs.2 können eingeschränkt werden, aber nur durch Individualabrede, nicht per Mehrheitsentscheid, vgl. Braun, InsO § 254.

8. Ansprüche des Gläubigers gegen die Sicherungsgeber
a) Bürgschaft
Dem durch Bürgschaft gesicherten Gläubiger steht mit dem Bürgen ein weiterer Schuldner mit weiterem Haftungsvermögen zur Verfügung. Nach der alten Konkursordnung wurde der Bestand der Konkursforderungen nicht berührt, daher war für den Gläubiger auch der Konkurs des Hauptschuldners nicht von Bedeutung. Seit der ab 1.1.1999 geltenden Insolvenzrecht ( InsO) wird am Ende des Insolvenzverfahrens/ Wohlverhaltensphase bei natürlichen Personen die Restschuld erlassen.

Schlägt der Grundsatz der Akzessorietät zu Gunsten des Bürgen durch?

Die Bürgschaft soll doch den Gläubiger gerade davor sichern, dass der Schuldner wegen Insolvenz ausfällt.

b) Grundschulden und deren Verwertung
Grundschulden werden durch das Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht berührt, da sie „insolvenzfest“ sind. Eine Ausnahme besteht beispielsweise, wenn die Grundschulden kurz vor der Insolvenz für nahe Angehörige bestellt werden, zur Behinderung der Vollstreckung. Dieser Vorgang wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich anfechtbar.

Der Grundschuldgläubiger kann bei der freihändigen Verwertung, eine Löschungsbewilligung der Grundschulden nur gegen Ablösung der Schuld erteilen oder er hat die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten der Zwangsverwaltung oder der Zwangsversteigerung, auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens. 

Wenn der Insolvenzverwalter das Betriebsgelände für die Fortführung unbedingt benötigt, kann er die vorübergehende Einstellung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragen. <

c) Ab- oder aussonderungsberechtigte Gläubiger
Diese Gläubiger werden vor bzw. außerhalb des Verfahrens befriedigt.

9. Steuerliche Behandlung der Bürgschaft
Steuerrechtlich sind dem Gesellschafter in Höhe der Leistung der Bürgschaft - soweit die Übernahme der Bürgschaft kapitalersetzend war- nachträgliche Anschaffungskosten zuzurechnen, so dass sich ggf. ein Verlust i.S.v. § 17 EStG, der sich bei Veräußerung der Anteile bzw. Liquidation der Gesellschaft ergibt, erhöht.

Wir sind spezialisiert im Insolvenz- und Sanierungsrecht tätig und haben zahlreiche Bürgschaftsprobleme erfolgreich gelöst.

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Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Dresden Berlin

0351 8110233
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
07.11.2008 Bürgschaftsklage: Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz möglich
Information Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz möglich Die Einrede der Verjährung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Das hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs am 23. Juni 2008 entschieden. Hintergrund des Verfahrens war eine Bürgschaftsklage. Die Beklagte war in erster Instanz zur Zahlung verurteilt worden, hatte hiergegen aber Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren berief sie sich nun erstmals auf die Verjährung der Hauptforderung. Zu spät, hatte das Oberlandesgericht geurteilt. Zwar sei die Verjährungsfrist tatsächlich abgelaufen. Da die Beklagte dies aber bereits in der ersten Instanz hätte geltend machen können, sei die Verjährung im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig. Der im Revisionsverfahren zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah dies anders, war an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des X. Zivilsenats (BGH, Urteil v. 21. Dezember 2005 – X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, 404, Tz. 26.), das auf der Linie des Oberlandesgerichts lag, gehindert. Er legte die Frage deshalb dem Großen Senat für Zivilsachen vor (Beschluss v. 4. Dezember 2007 – XI ZR 144/06, NJW 2008, 1312 ff.). Der Große Senat hat nun entschieden, dass die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO in solchen Fällen dann nicht anzuwenden ist, wenn sowohl die Erhebung der Verjährungseinrede als auch diejenigen tatsächlichen Umstände, die ihr zugrunde liegen, unstreitig sind. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von neuem Tatsachenvortrag im Berufungsverfahren verwiesen. Danach sind unstreitige neue Tatsachen stets zu berücksichtigen. Für die Verjährung könne, so der Große Senat, nichts anderes gelten. Eine abweichende Bewertung sei insbesondere nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Verjährung als Einrede vom Schuldner geltend zu machen sei. § 531 Abs. 2 ZPO unterscheide nämlich gerade nicht zwischen Einreden und Einwendungen, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Beschluss vom 23. Juni 2008 – GSZ 1/08 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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