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Insolvenzrecht A bis Z
Bruchteile an Grundstücken und deren Versteigerung
Auch Bruchteile an Grundstücken - das sind ideelle oder gedachte Teile - können Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sein, 864 Abs.2 ZPO.

Ein Bruchteil liegt vor, wenn man
  • als Miteigentümer eingetragen ist oder
  • Erbe des iengetragenen
ist, § 17 ZVG.

Vollstreckungsmöglichkeiten:
  • Zwangsversteigerung des einzelnen Grundstücksbruchteils
  • Zwangsverwaltung des einzelnen Grundstücksbruchteils
  • Eintragung Zwangssicherungshypothek auf Bruchteil
  • Recht auf Aufhebung der Gemeinschaf ,vgl Stöber  ZVW 19 Auflage Einleitung 12.4.


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