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Bruchteile an Grundstücken und deren Versteigerung |
Auch Bruchteile an Grundstücken - das sind ideelle oder gedachte Teile - können Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sein, 864 Abs.2 ZPO.
Ein Bruchteil liegt vor, wenn man
- als Miteigentümer eingetragen ist oder
- Erbe des iengetragenen
ist, § 17 ZVG.
Vollstreckungsmöglichkeiten:
- Zwangsversteigerung des einzelnen Grundstücksbruchteils
- Zwangsverwaltung des einzelnen Grundstücksbruchteils
- Eintragung Zwangssicherungshypothek auf Bruchteil
- Recht auf Aufhebung der Gemeinschaf ,vgl Stöber ZVW 19 Auflage Einleitung 12.4.
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