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Bruchteile an Grundstücken und deren Versteigerung |
Auch Bruchteile an Grundstücken - das sind ideelle oder gedachte Teile - können Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sein, 864 Abs.2 ZPO.
Ein Bruchteil liegt vor, wenn man
- als Miteigentümer eingetragen ist oder
- Erbe des Eingetragenen
ist, § 17 ZVG.
Vollstreckungsmöglichkeiten:
- Zwangsversteigerung des einzelnen Grundstücksbruchteils 866, 864 ZPO
- Zwangsverwaltung des einzelnen Grundstücksbruchteils
- Eintragung Zwangssicherungshypothek auf Bruchteil
- Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft, $ 749 BGB, vgl Stöber ZVW 19 Auflage Einleitung 12.4.
- nicht ,möglich ist die Pfändung des Miteigentumsanteils
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