Wenn ein Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt, verstößt das Geschäft wegen einer sittenwidrigen Kollusion gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB)*1. Aus diesem Grund ist auch ein Vertrag nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen *2.
Ein Fall einer sittenwidrigen Kollusion liegt auch vor, wenn der Vertreter nicht selbst handelt, sondern einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit-)Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.
Ein Missbrauch der Vertretungsvollmacht kann auch vorliegen, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in verdächtiger Weise Gebrauch macht und sich dem anderen Vertragsteil der begründete Verdacht eines Treueverstoßes aufdrängen musste *3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2014 – II ZR 371/12
- vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1988 – VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 f.;
- BGH, Urteil vom 25.02.2002 – II ZR 374/00, ZIP 2002, 753
- BGH, Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21.
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