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Insolvenzrecht A bis Z
Sittenwidrige Schädigung
1. Gesetzestext
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpfllichtet, § 826 BGB.

2. Anspruchskonkurrenz
§ 826 BGB steht grundsätzlich in Konkurrenz zu §§ 823 ff BGB, knüpft ihn aber an strengere Voraussetzungen.

3. Voraussetzungen
3.1. Zufügung eines Schadens
Schaden ist jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, BGH NJW 04, 2664; NJW RR 05, 611.
3.2. Sittenwidrigkeit
Der Begriff ist im Grundsatz gleich wie § 138 BGB.
Im Rahmen von § 826 BGB wird vorallem auf das Verhalten des Schädigers abzustellen.
Objektiv sittenwidrig ist danach eine Handlung die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründe und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, dh. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist, Palandt § 826 Rdnr. 4. Nach der Rechtsprechung ist eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens erforderlich, BGH NJW 04, 2664.
Diese kann sich ergeben aus
  • dem verfolgten Ziel
  • den eingesetzten Mitteln
  • der zutage getretenen Gesinnung oder
  • den eintretenden Folgen oder
  • Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
  • Planmäßigem Schadenszufügung auch in kollusivem Zusammenwirken mit Dritten
  • Missbrauch formeller Positionen
    (Beispiel 1: Verjährungseinrede, obwohl der Erhebende den anderen Teil durch sein Verhalten von rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat, BGH 9, 5.
    Beispiel 2: Anforderung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, obwohl der Bürgschaftsfall offensichtlich nicht gegeben ist und Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers bevorsteht, BGH NJW 03, 1445)
    vgl.  BGH NJW 04, 2664. Palandt § 826 Rdnr. 4 und 5

3.3. Subjektiv ist Kenntnis der Tatumstände erforderlich
Ein Bewusssein der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderlich.

3.4. Schädigungsvorsatz
Es muss der Vorsatz vorhanden sein, durch die Handlung/Unterlassen einem anderen Schaden zuzufügen.
Aus der Art und Weise der Handlung kann häufig gefolgert werden, dass bezüglich der Schädigung vorsätzlich gehandelt wurde.
Bedingter Vorsatz genügt, VGH NJW 08, 2245. Sittenwidrigkeit kann auch in einem grob fahrlässigen gewissenlosen Verhalten liegen.

Zum Vorsatz gehört, dass zum Zeitpunkt des SchadenseintrittsArt und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt, jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, BGH NJW 00, 2869. 

4. Ersatzberechtigter
Ersatzberechtigter ist der unmittelbar Geschädigte und der mittelbar Geschädigte, wenn Bewusstsein und Wille der Schädigung sich zumindest auch auf ihn beziehen, Palandt § 826 Rdnr. 14 ff.

5. Einzelfälle

  • Vertragsrecht: Haftung Dritter für Mitwirkungshandlungen bei Vertragsverletzungen
  • Arbeitsrecht: Abwerbung von Mitarbeitern
  • Grob fahrlässig unrichtige Auskunft, leichtfertige Gutachten
  • Anlageberatung: Vorsätzlich oder grob fahrlässige anleger- oder objektswidrige Empfehlung eines Anlageberaters, Palandt § 826, 30
  • Gesellschaftsrecht:
    - Existenzvernichtender Vermögensentzug (Eingriff in Gesellschaft durch den deren Insolvenz herbeigeführt wird, Palandt § 826 Rdnr. 35)
    - Gläubigerbenachteiligung durch Missbrauch gesellschafts-rechtlicher Konstruktionen zur Lasten der Gläubiger, Palandt § 826 Rdnr. 44
  • Missbrauch wirtschaftlicher Macht (Eintrittsgelder, Anzapfen ua.
    BGH NJW 77, 1243, Palandt § 826 Rdnr. 48 ff.
  • Bankrecht:
    Bank verlagert ihr Risiko auf Mitgläubiger
    Bank unterlässt in Kenntnis wirtschaftlich aussichtslosen Lage des Schuldners die Kreditkündigung
    Bank verzögert Insolvenzanmeldung zum eigenen Vorteil
    Bank gibt nur soviel Kredit, dass sie während der Insolvenzverzögerung zum Nachteil anderer Gläubiger sich Sicherheiten verschaffen und sich befriedigen kann, Köln WM 81, 1238, Palandt § 826 Rdnr. 44

 



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