Der Patron erklärt sich gegenüber der Gesellschaft oder Gläubigern sich stark zu machen, dass Verpflichtungen erfüllt werden können.
1. Fallgruppen 1.1. Unverbindliche Patronatserklärung (weiche) Es handelt sich nur um eine Erklärung guten Willens - eine moralische good will Erklärung, eine Absichtserklärung, eine Art (gedachter) Kontrollklausel: "ich werde kontrollieren, dass dies erfüllt wird"
Der Patron erklärt, dass er an der Gesellschaft beteiligt ist und auch beteilgt bleibt Ferner erklärt der Patron durch die weiche Patronatserklärung, dass er seinen gegesellschaftsrechtlichen Führungs- und/oder Überwachungspflichten Folge leisten wird. (Kontrollklausel).
Bei der weichen Patronatserklärung wird keine Bilanzierungspflicht ausgelöst. Es ist keine Eventualverbindlichkeit gemäß § 251 HGB.
Weiche Patronatserkärungen begründen keine Verbindlchkeit und haben keinen rechtsgeschäftlichen Charakter. Es gibt keinen einklagbaren Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz aus Vertrauenshaftung bzw. Verschulden bei Vertragsabschluss.
1.2. Die verbindliche (harte) Patronatserklärung Mit einer harten Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron verbindlich entweder gegenüber der Tochtergesellschaft oder gegenüber allen oder bestimmten Gläubigern, für eine bestimmte Laufzeit oder zeitlich unbefristet die (Tochter)gesellschaft derart zu leiten und finanziell so auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit in der Lage ist. Der Patron verpflichtet sich, wenn die Gesellschaft die Verpflichtung selbst nicht erfüllen kann, die Gesellschaft notfalls auszustatten - der Patron steht gegenüber dem Adressaten also verbindlich ein.
Diese Patronatserklärung löst eine Bilanzierungpflicht aus gemäß § 251 Satz 1 HGB. Eine von der Muttergesellschaft zugunsten ihrer Tochtergesellschaft abgegebene interne Patronatserklärung wird auch als Verlustdeckungszusage oder Verlustübernahmeerklärung bezeichnet. Sie begründet auch in der Insolvenz der Tochtergesellschaft zu deren Gunsten einen eigenen vom Insolvenzverwalter zu verfolgenden Ausstattungsanspruch gegen die Muttergesellschaft.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung von 2011 zur harten Patronatserklärung ausgeführt: "Eine harte Patronatserklärung statuiert eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 112/91, BGHZ 117, 127, 132 ff; Haußer/Heeg, ZIP 2010, 1427, 1430)."
Anspruchsgrundlage:
Anders als bei einer Bürgschaft, Garantie oder einem Schuldbeitritt beinhaltet die Patronatserklärung keine Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Patrons gegenüber den Gläubigern der Tochtergesellschaft, falls diese ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Anspruchsgrundlage ist daher Schadensersatz wegen Nichterfüllung der finanziellen Unterstützungs- und Ausstattungspflicht gemäß §§ 280 ff. BGB.
Es gibt viele Formulierungsalternativen daher sind oft Formulierungen nicht eindeutig und bedürfen daher einer Auslegungen der Patronatserklärungen. Zum Verfahren bei der Auslegung:
- Wortlaut der Erklärung
- Begleitumstände (Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Personen)
- Interessenlage der Vertragspartner
- Umstände außerhalb der Urkunde
- Treu und Glauben (Verträge sind gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, vgl Palandt § 133 Rdnr. 14 ff.
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