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Insolvenzrecht A bis Z
Gesellschaftsrecht
1. Geschäftsführer
  • Ordnungsgemäße Führung der Geschäfte:
    Was ist der Maßstab- was fordert die Rechtsprechung?
  • Vertretungsbefugnis:
    Kann man nach außen Vertretungsbefugnis aufteilen?
  • Haftung des Geschäftsführers
    Besteht eine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten?
    Wie weit geht die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife gemäß § 64 GmbHG?
    Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?
    Haftet der Geschäftsführer persönlich wegen unlauterem Wettbewerb seiner GmbH?
    Was sind die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung ?
    Was ist Inhabilität nach § 6 GmbHG?
    Darf ich auch kein Geschäftsführer sein bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung?
  • Amtsniederlegung eines Geschäftsführers
    Gilt das vereinbarte Wettbewerbsverbot?
  • Gehaltsansprüche des Geschäftsfühers im Insolvenzverfahren
    Darf der Geschäftsführer mit Ansprüchen des Insolvenzverwalters aufrechnen?
2. Gesellschafter
  • Ausschluss eines Gesellschafters
    Was ist ein wichtiger Grund zum Ausschluss?
    Was hat der BGH dazu entschieden?
    Wie stark ist das Recht auf Abfindung?
    Ist ein Abfindungsausschluss wirksam?
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
    Welche Abfindung erhält er?
    Muss eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden
  • Sozialversicherungspflicht
    Was ist der Gesellschafter sozialversicherungspflichtig tätig?
    Welche Auswirkungen haben Stimmbindungsverträge?
    Welche Auswirkungen haben Vetorechte?
3. Gesellschaft
  • 3.1. Gesellschafterbeschlüsse
Wie erfolgt eine ordnungsgemäße Einberufung und Ladung zu einer Gesellschafterversammlung?
Was sind Ladungsmängel und was sind die Folgen?
Wann ist ein Beschluss anfechtbar?
Wann gibt es ein Stimmverbot?
Wann sind Beschlüsse nichtig?
Was kann mit einstweiligen Verfügungen durchgesetzt werden?
  • 3.2. Adressänderung
Muss die Adressänderung mitgeteilt werden?
Ist die Adressänderung eine Grundlagenentscheidung gemäß § 8 GmbHG?
Was sind die Folgen einer falschen Adressangabe?
  • 3.3. Auflösung der Gesellschaft
Wo ist diese gesetzlich geregelt: § 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG
Ist ein Fortsetzungsbeschluss nach Auflösung überhaupt noch möglich?
Ist ein Fortsetzungsbeschluss ausnahmsweise im Insolvenzverfahren möglich?
  • 3.4. Amtslöschung
Muss die Gesellschaft gelöscht werden bei Gewerbeuntersagung?
  • 3.5. Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH
Was ist eine wirtschaftliche Neugründung?
(Aktivierung einer leeren Unternehmenshülle)
Wann liegt eine wirtschaftliche Neugründung vor?
Was sind die Folgen einer wirtschaftlichen Neugründung?
Hat der BGH die Haftung begrenzt- wenn ja auf welchen Zeitraum und Betrag?
  • 3.6. Organschaft
Was ist ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung im Sinne des § 14 Abs.1 S.1
KStG?
Was hat der Bundesgerichtshof hierzu in BGH v. 13.11.2013 I R 45/12 entschieden?
4. Kapitalaufbringung
  • Beweislast
Wer trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufbringung der Einlage?
  • Verjährung
Wann verjähren diese Ansprüche?
  • Hin- und Herzahlen
Was ist ein Hin- und Herzahlen der Einlage?
Wer trägt die Beweislast bei einem Hin- und Herzahlen?
Ist eine Widerlegung der Indizwirkung möglich und wie?
  • Vorbelastungshaftung
Was ist eine Vorbelastungs- bzw. Unterbilanzhaftung?
Wer trägt die Beweislast bei der Unterbilanzhaftung?
Wie erfolgt die Berechnung des Anspruchs?
Was ist für diesen Anspruch der richtige Gerichtsstand?
5. Kapitalerhaltung Was fordert die Rechtsprechung grundsätzlich zur Erhaltung des Kapitals?
Was kann die Nichtgeltendmachung eines Gewinnanspruchs für Folgen haben?
Gelten Grundsätze der früheren Regelung zum Eigenkapitalersatz fort?
Gelten die Eigenkapitalersatzregeln bei atypisch stillen Gesellschaftern?
Warum werden vom BGH atypisch stille Gesellschafter behandelt wie GmbH- Gesellschafter?
Was ist eine limitation-Language-Klausel und  welche Auswirkungen hat sie in der Insolvenz?
6. Kapitalerhöhung Was sind die praktischen Probleme und Risiken bei einer Kapitalerhöhung?
Wann darf die Zahlung geleistet werden und wann nicht?
Hat der Insolvenzverwalter eine Einziehungskompetenz?
7. Krise der GmbH
  • 7.1. Krise
Wie definiert die Rechtsprechung die Krise der GmbH?
  • 7.2. Zahlungsunfähigkeit
Wie wird die Zahlungsunfähigkeit geprüft?
Wie erfolgt die Prüfung der drohender Zahlungsunfähigkeit?
Sind bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher sind?
Was passiert wenn man diese Rechtsprechung nicht kennt?
Ist der Geschäftsführer exculpiert, der diese Prüfung seinem Steuerbüro überlassen hat?
Besteht eine Steuerberaterhaftung wegen Falschberatung des Geschäftsführers und ab wann und wieweit?
Muss der Steuerberater hierzu ein ausdrückliches Mandat gehabt haben, oder reicht schon die Erörterung mit Mandanten über die Insolvenzreife?
Wer trägt die Beweislast für eine Zahlungsunfähigkeit bzw Zahlungsfähgikeit?
Darf der Geschäftsführer die Angriffe des Insolvenzverwalters und Vorwurf der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit mit Nichtwissen bestreiten?
Muss der Geschäftsführer aber vorher wenigstens in Bücher Einsicht nehmen?
  • 7.3.Insolvenzanfechtung
Welche Insolvenzanfechtungsrisiken sind zu beachten?
Kann man sich durch Bargeschäftsprivileg vor der Insolvenzanfechtung schützen?
Sind Lohnzahlungen vom Bargeschäftsprivileg umfasst?
Ist die Tätigkeit der Arbeitnehmer eine unverzichtbare Gegenleistung?
Trifft dies auch auf Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter zu?

Liegt eine Gläubigerbenachteiligung durch Kreditrückführungen vor?
Wie ist ein vereinbarte Kreditobergrenze zu berücksichtigen?
Addiert man alle Auszahlungen oder gilt Kreditobergrenze?

Ist ein Benachteiligungsvorsatz auch bei kongruenter Leistung gegeben?
Gibt es Ausnahmen bei zur Fortführung unentbehrlichen Gegenleistungen ?

Wie Anfechtungsgefahr besteht bei der Verwertung einer Gesellschaftersicherheit und wie lange ist hier das Anfechtungsrisiko (1 Jahr oder 10 Jahre?)
Beispiel: Der Gesellschafter erhält von der Gesellschaft zur Sicherheit Forderungen abgetreten, die dann bezahlt werden)

Was passiert bei einer Verwertung der Sicherheit vor Ablauf der Jahresfrist?

Sind Mietzahlungen auch anfechtungsgefährdete Zahlungen und den Darlehensrückzahlungen gleichgestellte Forderungen ?


Alle diese Fragen haben Gerichte in Deutschland Ende 2013 oder 2014 entschieden.
Wir frischen Ihre Kenntnisse in einer persönlichen Beratung oder einem  inhouse-Seminar gerne auf, damit sie auch künftig rechtssicher agieren können. 


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellslchaftsrecht
Fachanwalt für Insovlenzrecht
Wirtschaftsmediator





19.10.2023 Neues zum Gesellschaftsrecht
Information

I. Patronatserklärung zur Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit ? 

Eine sogenannte “harte” Patronatserklärung kann dazu beitragen, eine Zahlungsunfähigkeit und somit den Vorwurf einer Insolvenzverschleppung zu vermeiden.

Eine Patronatserklärung ist eine Erklärung, in der sich ein Patron (oft eine Muttergesellschaft) verpflichtet, die wirtschaftliche Lage einer anderen Gesellschaft (oft eine Tochtergesellschaft) zu stärken.

Es gibt verschiedene Arten von Patronatserklärungen, aber die sogenannte “harte” Patronatserklärung ist besonders relevant für die Vermeidung von Insolvenz. In einer harten Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron, die Tochtergesellschaft mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten, sodass sie ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann.

Wenn der Anspruch aus dieser Patronatserklärung in die Liquiditätsplanung der Tochtergesellschaft mit einem entsprechenden zu erwartenden Liquiditätszufluss eingestellt werden kann, kann damit die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regelungen komplex sind und von vielen Faktoren abhängen können. Daher sollte immer ein Rechtsexperte konsultiert werden, um eine genaue Beurteilung der Situation zu erhalten.

II. Sittenwidrige Schädigung durch Insolvenzverschleppung 

Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung kann auch eine Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Betracht kommen. Der Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung ist erfüllt, wenn die Insolvenzverschleppung in der Absicht erfolgt, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern und dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.

Der Schutzbereich einer vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung erfasst Personen, die vor Insolvenzreife in Vertragsbeziehungen mit einer GmbH getreten sind und durch einen gegen die mittlerweile unerkannt insolvenzreife Gesellschaft eingeleiteten Rechtsstreit oder ein gegen diese eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren mit Kosten belastet werden, für die sie bei der Gesellschaft keinen Ersatz erlangen können.

Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben2. Dabei braucht der Täter nicht zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat.

III. Schadensersatzansprüche 

Bei der Beschlussfassung über die Erhebung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG sind einige wichtige Punkte zu beachten:

  1. Stimmrecht: Der Minderheitsgesellschafter wird bei der Beschlussfassung über die Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen von der Gesellschaftermehrheit gestützten Fremd-Geschäftsführer zunächst dadurch geschützt, dass der Anspruchsgegner und ihm nahestehende Personen bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht haben.

  2. Anfechtung des ablehnenden Beschlusses: Kann der Mehrheitsgesellschafter gleichwohl mit abstimmen und lehnt er die Erhebung von Schadenersatzansprüchen treuwidrig ab, so kann der überstimmte Minderheitsgesellschafter dagegen vorgehen, indem er den ablehnenden Beschluss anficht und gleichzeitig auf das Zustandekommen eines stattgebenden Beschlusses klagt.

  3. Actio pro socio: Ist ein Beschluss ausnahmsweise entbehrlich, so besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass der Minderheitsgesellschafter den Schadenersatzanspruch im Wege der actio pro socio selbst einklagt. Die Möglichkeit des Vorgehens im Wege der actio pro socio ist dabei auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer selbst nicht Gesellschafter ist.

Es ist wichtig, dass diese Punkte sorgfältig beachtet werden, um sicherzustellen, dass die Rechte aller Gesellschafter gewahrt bleiben und die Gesellschaft effektiv vor Schäden geschützt wird. Eine Beratung durch einen Anwalt ist unerlässlich. 

IV. Stimmrechte und Schiedsklauseln 

Mit dem Inkrafttreten des MoPeG gelten in Personenhandelsgesellschaften künftig besondere Anforderungen, was die Wirksamkeit von Schiedsklauseln für Beschlussmängelstreitigkeiten betrifft. Durch das MoPeG wird die Beilegung von Streitigkeiten über Gesellschafterbeschlüsse in Personenhandelsgesellschaften grundlegend neu geordnet.

In Bezug auf die bisherigen Entscheidungen des BGH zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten, insbesondere wenn die Wirksamkeit der Schiedsklausel strittig ist, sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Schiedsfähigkeit I: In seinem ersten Urteil vom 29.03.1996 („Schiedsfähigkeit I“) hat der BGH für das GmbH-Recht entschieden, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht schiedsfähig sind, weil die §§ 248, 249 AktG auf Schiedssprüche nicht anwendbar seien.

  2. Schiedsfähigkeit II: Der BGH hat in seiner Entscheidung “Schiedsfähigkeit II” die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH grundsätzlich anerkannt1. Er hat festgestellt, dass die erforderliche erga-omnes-Wirkung des Schiedsspruchs auch durch eine entsprechende Ausgestaltung der gesellschaftsvertraglichen Schiedsvereinbarung erreicht werden kann.

  3. Schiedsfähigkeit IV: In einer Entscheidung vom September 2021 (I ZB 13/21) hat der BGH entschieden, dass die zur GmbH entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen auch für Personengesellschaften gelten, bei denen nach dem Gesellschaftsvertrag die Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind. Der BGH hat in dieser Entscheidung auch festgestellt, dass im Zweifel eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen lässt, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und es notwendig ist, einen Rechtsberater zu konsultieren, um spezifische Fragen zu klären.

V. Welche Anforderungen bestehen für einen Vorstandsbericht einer AG?

Der Vorstandsbericht einer Aktiengesellschaft (AG) muss eine Reihe von Anforderungen erfüllen. Hier sind einige der wichtigsten Punkte:

  1. Geschäftsverlauf und Lage der Gesellschaft: Der Bericht sollte einen Überblick über den Geschäftsverlauf und die aktuelle Lage der Gesellschaft geben.

  2. Risikoberichterstattung: Der Vorstandsbericht muss Informationen über die wichtigsten Risiken und Unsicherheiten enthalten, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist.

  3. Prognosebericht: Der Bericht sollte eine Prognose über die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft enthalten.

  4. Nachhaltigkeitsberichterstattung: Wenn das Unternehmen verpflichtet ist, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, sollte dieser auch im Vorstandsbericht erwähnt werden.

  5. Angaben zur Corporate Governance: Der Bericht sollte Angaben zur Corporate Governance enthalten, einschließlich Informationen über die Arbeit des Aufsichtsrats und seine Ausschüsse.

  6. Erklärung zur Unternehmensführung: Gemäß § 289f HGB muss der Vorstandsbericht eine Erklärung zur Unternehmensführung enthalten.

Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur eine allgemeine Übersicht ist und die spezifischen Anforderungen je nach spezifischer Situation variieren können.

 

VI. Gesellschafterstreit von Gesellschaftern der GmbH

Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH können komplexe und vielschichtige Probleme aufwerfen. Hier sind einige wichtige Punkte, die zu beachten sind, und aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH):

Wiederherstellung der Satzung

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass es im Rahmen des Schadensersatzes einen Anspruch darauf gibt, dass eine Satzung wieder in ihre ursprüngliche Fassung geändert wird. Dies gilt grundsätzlich, soweit nicht schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstehen. Im konkreten Fall hatte eine Gesellschafterin die Zustimmung der anderen Gesellschafterin zur Rückänderung der Satzung in den Status vor den streitgegenständlichen Beschlüssen zur Satzungsänderung verlangt. Dem gab der BGH statt.

Insolvenz einer Partei

Im Falle einer Insolvenz einer Partei kann das Insolvenzverfahren erhebliche Auswirkungen auf laufende Gesellschafterstreitigkeiten haben. Grundsätzlich führt eine Insolvenz dazu, dass der insolvente Schuldner seine Prozessführungsbefugnis verliert, welche sogleich auf den Insolvenzverwalter übergeht. Prozesse werden dabei – damit sich der Insolvenzverwalter auf diese einstellen kann – zunächst zum Stillstand gebracht. Wenn der Prozess einen Vermögensgegenstand betrifft, welcher zur Insolvenzmasse gehört, muss er unterbrochen werden.

Sittenwidriger Machtmissbrauch eines Gesellschafters

In einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall lag ein sittenwidriger Machtmissbrauch eines Gesellschafters vor. Der betreffende Gesellschafter missachtete die tatsächliche Verteilung der Geschäftsanteile und berief sich nur auf eine Liste. Die Unanfechtbarkeit eines sittenwidrig erwirkten satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses schließt ein darauf gestütztes, auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung gerichtetes Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters nicht aus, soweit ihm nicht schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstehen.

Unterscheidung: Materiell-rechtliche Position und Position nach Liste

Im deutschen GmbH-Recht gibt es eine wichtige Unterscheidung zwischen der materiell-rechtlichen Position eines Gesellschafters und seiner Position nach der Liste. Die materiell-rechtliche Position bezieht sich auf die tatsächlichen Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft. Die Position nach der Liste bezieht sich hingegen auf die Eintragung eines Gesellschafters in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) gelte im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung bei Gesellschaftern oder Anteilen nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen sei. Diese Liste entfaltet Legitimationswirkung hinsichtlich aller Gesellschafterrechte. Auf die wahre Berechtigung komme es dabei nicht an. Entsprechend seien auch nur solche Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung zuzulassen, die in der Gesellschafterliste eingetragen sind.

Die materielle Gesellschafterstellung werde zwar durch den Inhalt der Gesellschafterliste nicht berührt1. Im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sei aber allein die Eintragung in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste maßgeblich.

Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist und es wird empfohlen, immer professionellen Rechtsrat einzuholen.

VII. BGH-Urteil zur Ausschließungsklage in der GmbH- Änderung der Rechtsprechung

Ja, es kann als verbotene Rückzahlung angesehen werden, wenn eine Dachgesellschaft Ausschüttungen an die KG vornimmt, die tatsächlich nicht verdient wurden.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr besagt, dass grundsätzlich jede über die gesetzliche Gewinnausschüttung hinausgehende Zuwendung einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter*innen, die nicht in einem drittvergleichsfähigen Leistungsaustausch erfolgt, unzulässig ist.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2023 hat die Rechtsprechung zur Ausschließungsklage in der GmbH geändert. In diesem Fall hat ein Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter auf Ausschluss geklagt, obwohl in der Satzung der GmbH keine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters oder zur Einziehung von Geschäftsanteilen enthalten war.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage erheben kann. Dies ist eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, nach der die Ausschließungsklage grundsätzlich von der GmbH zu erheben ist.

Der BGH hat auch klargestellt, dass wenn ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen wird, die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam wird und nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt ist. Dies stellt eine Änderung gegenüber der alten Rechtsprechung des BGH vom 1. April 1953 (II ZR 235/52) dar, nach der die Ausschließung erst wirksam wurde, wenn ein Gegenwert für den Geschäftsanteil bezahlt wurde.

Sicherung der Abfindung

Wenn die verbliebenen Gesellschafter den Abfindungsanspruch nicht erfüllen können, weil das Kapital nicht erhalten wird, haften sie anteilig. Es ist wichtig zu beachten, dass das Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG besagt, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Dies dient dem Schutz der Gläubiger und stellt sicher, dass das Vermögen der Gesellschaft erhalten bleibt.

Actio pro socio

Die actio pro socio (lateinisch für “Klage für die Gesellschaft”) ist ein Begriff aus dem deutschen Gesellschaftsrecht und bezeichnet die gerichtliche Geltendmachung der Gesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter macht hierbei das Recht der Gesellschaft im eigenen Namen als Prozessstandschafter für die Gesellschaft geltend. Es handelt sich dabei um ein Instrument des Minderheitenschutzes oder des Schutzes der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter.

Schlussfolgerungen

Abschließend ist es wichtig zu betonen, dass eine Schlichtungs- und Güteklausel klar formuliert sein muss, um Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass beide Parteien ihre Rechte und Pflichten verstehen. Eine unklare oder mehrdeutige Klausel kann zu rechtlichen Streitigkeiten führen und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens erschweren. Daher ist es ratsam, bei der Ausarbeitung solcher Klauseln einen Rechtsberater hinzuzuziehen.

 

VIII. Der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters 

Er entsteht mit dem Ausscheiden des Gesellschafters und kann nach seiner Fälligkeit geltend gemacht werden
. Der Verjährungsbeginn ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hatte. Die regelmäßige Verjährungsfrist bei nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen beträgt 3 Jahre von dem Schluss des Jahres an, in dem der Gläubiger von dem Bestehen des Anspruchs/ den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters in der Regel nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit seines Ausschlusses als Gesellschafters aus wichtigem Grund beginnt.

 

IX Prospekthaftung 

Die Prospekthaftung bezieht sich auf die Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in einem Prospekt. Neben dem Herausgeber des Prospekts haften auch die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen.

Die Haftung nach culpa in contrahendo (CiC) bezieht sich auf die Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB1. Hierbei obliegen demjenigen, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet.

Die Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (CiC) kann komplex sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung Vorrang hat, wenn ein fehlerhafter Wertpapierprospekt vorliegt. Diese Haftung ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und verpflichtet den Emittenten des Prospekts zur Aufklärung über alle wesentlichen Informationen und Risiken1. Die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss hingegen kommt dann zum Tragen, wenn der Anleger aufgrund eines individuellen Verschuldens des Emittenten oder eines Verantwortlichen für den Prospekt einen Schaden erleidet.

Zur Neuausrichtung des BGH bei der Prospekthaftung: Der BGH hat in drei aktuellen Beschlüssen wichtige Hinweise zur Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss im Wertpapiermarkt gegebenDiese Entscheidungen bieten Klarheit und Leitlinien für die rechtliche Bewertung von Haftungsfragen im Zusammenhang mit Wertpapierprospekten. Der BGH stellte fest, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung Vorrang hat, wenn ein fehlerhafter Wertpapierprospekt vorliegt1. Diese Haftung ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und verpflichtet den Emittenten des Prospekts zur Aufklärung über alle wesentlichen Informationen und Risiken. Im Falle einer fehlerhaften Prospektangabe können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss hingegen kommt dann zum Tragen, wenn der Anleger aufgrund eines individuellen Verschuldens des Emittenten oder eines Verantwortlichen für den Prospekt einen Schaden erleidet.

 

X. Geschäftsführerbestellung einer Tochtergesellschaft

Vorstände einer Aktiengesellschaft können sich nicht selbst zu Geschäftsführer:innen einer Tochter-GmbH bestellen1. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 17.01.2023 (Az. II ZB 6/22) beschlossen und damit eine seit längerem umstrittene Frage entschieden. Der BGH sah in der Bestellung ein sogenanntes Insichgeschäft gemäß § 181 Fall 1 BGB. Die Vorschrift verbietet es Vertreter:innen, im Namen eines anderen mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. Genau das passierte aber, denn die fraglichen Vorstandsmitglieder handelten auf der einen Seite im Namen der AG als Gesellschafterin der GmbH und auf der anderen Seite in eigenem Namen.

Das Registergericht hatte außerdem eine Genehmigung der Geschäftsführerbestellung durch den Aufsichtsrat der Muttergesellschaft verlangt. Dies bestätigte der BGH nicht. Die Geschäftsführerbestellung hätte auch das dritte Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vornehmen können, meinten die Richter.

Eine schwebend unwirksame Stimmabgabe kann durch eine nachträgliche Genehmigung wirksam werden. Diese Genehmigung kann von jedem vertretungsberechtigten und nicht durch § 181 BGB in seiner Vertretungsmacht beschränkten Vorstandsmitglied erteilt werden.


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Hermann Kulzer MBA 
Fachanwalt
Wirtschaftsmediator 

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt

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