insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Mandantenunterlagen: Dürfen sie einbehalten werden?

1. Ist das Einbehalten der Unterlagen eine Unterschlagung?
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung unte Aktenzeichen; 4 StR 164/10 klargestellt, dass das Zurückhalten von Mandantenunterlagen wegen der Verärgerung über das Verhalten des Mandanten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterschlagung erfüllt.

2. ist das Einbehalten eine Urkundenunterdrückung?
Der Bundesgerichtshof hat aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass hier eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung, § 274 StGB, in Betracht kommt. Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde:

3. Sachverhalt
Der Angeklagte war Rechtsanwalt und als Verteidiger eines Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren bestellt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hatte der Mandant des nunmehr angeklagten Rechtsanwalts seinem Rechtsanwalt Originalunterlagen übergeben, die der Verteidigung dienen sollten. Zwischen dem Beschuldigten und dem nunmehr angeklagten Rechtsanwalt kam es zum Zerwürfnis.

Der angeklagte Rechtsanwalt verweigerte die Herausgabe der übergebenen Unterlagen an den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens.
Die Motivation hierfür war, dass er sich über das Verhalten seines Mandanten geärgert hatte und nun hierfür Revanche suchte.

Hierzu hat der BGH festgestellt, dass es in einem solchen Fall, in dem das Zurückhalten der Unterlagen lediglich vorgenommen wird, um den Mandanten „zu ärgern“ an der für eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung erforderlichen Zueignungsabsicht mangelt.
Denn der Rechtsanwalt will die Unterlagen des Mandanten gerade nicht dauerhaft für sich behalten.
Er möchte sie nur nicht an den Mandanten herausgeben.
In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit des Rechtsanwalts wegen Urkundenunterdrückung, § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Diese Strafbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die Urkunde dem Mandanten gehört und von dem Rechtsanwalt in der Absicht zurückgehalten wird, dass dem Mandant ein Nachteil zugefügt werde. Diese Absicht einen Nachteil zuzufügen wird jedenfalls dann angenommen, wenn es sich für den Mandanten um Unterlagen handelt, die für seine Verteidigung unbedingt notwendig sind.



zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11