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Insolvenzrecht A bis Z
Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung
Voraussetzungen des Sanierungskredits
  • Schlüssiges Sanierungskonzept
  • basierend auf erkannten und erkennbaren
    tatsächlichen Voraussetzungen
  • Heranziehung der Buchführungsunterlagen
  • nicht offensichtlich undurchführbar
  • Erstellung und Prüfung durch Fachmann
  • unvoreingenommen branchenkundig
BGH v. 4.12.1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248

Auszug aus der Entscheidung:
Ein ernsthafter Sanierungsversuch kann unter Umständen als solcher eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung objektiv sogar dann ausschließen, wenn er letztlich scheitert (so für Beratervergütungen BGHZ 77, 250, 252 ff; Senatsurt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 102/87, WM 1988, 472, 474).
Darum handelt es sich hier nicht.
Ein derartiger Sanierungsversuch setzt nämlich mindestens ein in sich schlüssiges Konzept voraus, das von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Senatsurt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, a.a.O.; vgl. auch Senatsurt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 299).
Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen - nicht notwendigerweise unbeteiligten -, branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen (vgl. BGHZ 10, 228, 234; BGH, Urt. v. 2. Februar 1955 - IV ZR 252/54, NJW 1955, 1272, 1273 f; v. 2. November 1955 - IV ZR 103/55, NJW 1956, 417, 418; v. 1. Februar 1956 - IV ZR 249/55, NJW 1956, 585 f).
Eine solche Prüfung muß die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysieren und die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfassen.
Das gilt - entgegen der Auffassung der Klägerin - grundsätzlich auch für den Versuch der Sanierung eines kleineren Unternehmens, weil dabei ebenfalls Gläubiger in für sie beträchtlichem Umfange geschädigt werden können; lediglich das Ausmaß der Prüfung kann dem Umfang des Unternehmens und der verfügbaren Zeit angepaßt werden.

Welche Anforderungen an Sanierungsgutachten wurden vom BGH entwickelt als Basis der Bankenanforderungen
  • Erstellen eines konkreten Sanierungskonzeptes Urt. V. 26.3.1984, 4.12.1997
  • Umfassende zielführende Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft; Urt. v. 4.12.1997, 14.5.2007
  • Ziel ist die Fortführung; Urt. v. 21.11.2005
  • Konkrete Sanierungsgeeignetheit des Unternehmens; Urt. v. 21.11.2005
  • Beginn der Einleitung von ersten Sanierungsmaßnahmen; Urt. v. 12.11.1992, 15.12.1994
  • Pflichtgemäße Einshätzung zur objektiven Fortführungsfähigkeit des Unternehmens; Urt. v. 21.11.2005


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