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Nachlassinsolvenz |
1. Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens Durch das Nachlassinsolvenzverfahren kann die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden, § 1975 BGB. 2. Welches Gericht ist zuständig? Das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte Bei selbständiger Tätigkeit an einem anderen Ort, gilt dieser Ort. 3. Zulässigkeit der Eröffnung Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat. 4. Antragsberechtigung Antragsberechtigt ist der Erbe, der Nachlassgläubiger, der Nachlassverwalter 5. Antragspflicht Der Erbe ist bei Vorliegen der Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung des Nachlasses (nicht der drohenden ZU) zur unverzüglichen Stellung des Eröffnungsantrags verpflichtet, da er sich sonst gegenüber den Nachlassgläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig macht, § 1980 BGB. Keine Insolvenzantragspflicht besteht für denjenigen, der die Erbschaft noch ausschlagen kann. Die Insolvenzantragspflicht der Erben endet mit der Anordnung der Nachlassverwaltung gemäß § 1981 BGB und geht dann auf den Nachlassverwalter über. 6. Masseverbindlichkeiten Es gibt Verbindlichkeiten, die voll aus der vorhandenen Insolvenzmasse bedient werden müssen, z.B. Beerdigungskosten, Aufwendungen des Erben, Kosten des Nachlassverwalters oder Nachlasspfleges ua.. Sie sind daher vorrangig vor den normalen Insolvenzgläubigern zu bedienen.
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04.01.2022 |
Nachlass (vielleicht) überschuldet? Wie kann erben und dennoch Haftung begrenzen? |
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1. Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (NACHLASSVERWALTUNG) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist, § 1975 BGB.
2. Welches Gericht ist zuständig? Das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte Bei selbständiger Tätigkeit an einem anderen Ort, gilt dieser Ort.
3. Zulässigkeit der Eröffnung Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat. Ein Nachlassinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet und eröffnet. Es muss ein Insolvenzgrund vorliegen und im Antrag dargestellt werden. Beim Erben ist auch die drohende Zahlungsunfähgkeit ein Eröffnungsgrund.
4. Antragsberechtigung Antragsberechtigt ist der Erbe, der Nachlassgläubiger, der Nachlassverwalter
5. Antragspflicht Der Erbe muss bei Vorliegen der Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung des Nachlasses (nicht der drohenden ZU) zur unverzüglichen Stellung des Eröffnungsantrags verpflichtet, da er sich sonst gegenüber den Nachlassgläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig macht, § 1980 (1) Satz 2 BGB. Keine Insolvenzantragspflicht besteht für denjenigen, der die Erbschaft noch ausschlagen kann. Die Insolvenzantragspflicht der Erben endet mit der Anordnung der Nachlassverwaltung gemäß § 1981 BGB und geht dann auf den Nachlassverwalter über.
6. Masseverbindlichkeiten Es gibt Verbindlichkeiten, die voll aus der vorhandenen Insolvenzmasse bedient werden müssen, z.B. Beerdigungskosten, Aufwendungen des Erben, Kosten des Nachlassverwalters oder Nachlasspfleges ua.. Sie sind daher vorrangig vor den normalen Insolvenzgläubigern zu bedienen.
7. Wer kann der Nachlassinsolvenzverwalter sein? Das Insolvenzgericht setzt einen geeigneten Insolvenzverwalter ein. Die Erben oder die Erbschaftsgläubiger dürfen aber selbst einen geeigneten Insolvenzverwalter vorschlagen. Der Insolvenzverwalter muss für den Fall geeignet und unabhängig sein.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Mediator (uni DIU Dresden)
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Rechtsanwalt, Fachanwalt, Mediator, 0351 8110233, Kulzer@pkl.com |
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