|
Versagung der Restschuldbefreiung / Unzulässigkeit des Antrags |
Die Befugnis, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (RSB) zu stellen, knüpft, weil es sich um einen Verfahrensantrag handelt, an die objektiv zu bestimmende Eigenschaft des Gläubigers als Verfahrensbeteiligten ab. Ist diese nicht gegeben, weil der Gläubiger seine Forderung im Verfahren nicht angemeldet hat, scheidet ein Antragsrecht aus. BGH vom 20.11.2014 IX ZB 56/13 |
|
|