insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Dienst- und Arbeitsverhältnisse / Arbeitnehmer
Die Insolvenzeröffnung läßt den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt. Nach § 108 Abs. 1 InsO besteht ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Masse fort. Den Insolvenzverwalter trifft danach die Pflicht, dem Arbeitnehmer des schuldnerischen Betriebes fortzubeschäftigen und das Arbeitsentgelt aus der Insolvenzmasse zu bezahlen ( § 55 Abs. 1 Nr. 2  InsO).
Arbeitnehmer können vom Arbeitsamt gemäß § 183 Abs. 1 SGB III für den Zeitraum bis zu drei Monaten vor Verfahrenseröffnung Insolvenzgeld ( Nettobezüge ) erhalten.
Der Insolvenzverwalter hat ein Sonderkündigungsrecht. Er kann Arbeitsverhältnisse gemäß § 113 Abs. 1 S.1 InsO ohne Rücksicht auf die vereinbarte Kündigungsfrist mit der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht die Kündigungsfrist im konkreten Fall ohnehin kürzer ist. Ein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz  wird durch § 113 Abs. 1 InsO nicht berührt. Insbesondere bleiben das Kündigungsverbot für Schwangere und Mütter ( § 9 MuSchG ) und für Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub sowie das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes bei Schwerbehinderten ( § 85 SGB IX ) bestehen.

Von dem Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters werden alle Personen mit Dienstverhältnissen erfasst, so daß die Unterscheidung zwischen freien Mitarbeitern, selbständigen Dienstverpflichteten und abhängigen Beschäftigten unerheblich ist. 

Auf das Anstellungsverhältnis der Mitglieder von Vertretungsorgangen einer juristischen Person findet der Kündigungsschutz der  §§ 12, 18 SchwbG keine Anwendung ( BGH, Urt. v. 9.2.1978 AZ II ZR 189/76 ).


zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11