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Wirtschaftsstrafrecht
1. Geschichte  (einige Streiflichter)
  • Die Grundlegung des deutschen Wirtschaftsstrafrechts erfolgte in den Notzeiten des 1. Weltkriegs, in der zahlreiche Kriegs- und Notverordnungen in Kraft traten.
  • Die Zeit des Nationalsozialismus war gekennzeichnet durch eine ausufernde Ordnungsstrafgewalt.
  • Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts 1949
  • Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität 1976
  • Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität 1992
  • Gesetz zur Bekämfpung der Korruption 1997

2. Grundbegriffe
Ein bestimmtes  Verhalten ist dann eine Wirtschaftsstraftat, wenn es sich als tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung qualifizieren lässt und darüber hinaus etwaige sonstige Strafbarkeitsbedingungen erfüllt.

Bei den allermeisten Delikten "indiziert" die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit , so
dass eine tatbestandsmäßige  Handlung nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn ein Rechtferti-gungsgrund vorliegt.

Eine Pflichtverletzung ist nur dann nicht gegeben, solänge
die Grenzen, in denen ein von

  • Veranwortungsbewußtsein getragenes
  • ausschlíeßlich am Unternehmenswohl orientiertes, 
  • auf sorgfältiger 'Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes
  • unternehmerisches Handeln

nicht überschritten ist.

nicht überschritten sind, vgl.

BGHSt 50, 331, 337 Mannesmann und BGHSt 46, 30, 34 ff.; Wittig Wirtschaftsstrafrecht 3. Auflage 2014 S.271 Rdnr. 45.

Der Täter muss für eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung auch verantwortlich gemacht werden können. Er handelt schuldhaft (vorwerfbar), wenn ihm die Handlung persönlich vorzuwerfen ist (Schuldprinzip: Keine Strafe ohne Schuld).

Auf der Schuldebene kann der Verbotsirrtum von besonderer Bedeutung sein.
Ein solcher liegt vor,wenn der Täter sein Vorgehen für erlaubt hält und wenn dieser Verbotsirrtum für ihn vermeidbar war, § 17 Satz 1 StGB.
Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum jedoch nur dann, wenn der Täter alle seine Erkenntniskräfte eingesetzt hat und etwaige Zweifel durch Nachdenken oder Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (BGHSt 58,15, 29; 21,18,20).

Bei schwierigen Fragen des Writschaftsstrafrechts dürfte der Täter regelmäßig eine Erkundi-gungspflicht haben.

3. Täter
Täter kann nur sein, wer eine soche Täterqualifikation aufweist.
Die mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs.1 Alt.2 StGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter (Hintermann) die Tat durch einen anderen ("Tatmittler", "Vordermann") begeht, den er als "Werkzeug" instrumentalisiert. Der Hindermann nutzt dabei die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers ("Defekt") aus, um so das Geschehen kraft seiner Willenskraft zu beherrschen, vgl Wessels Rn. 535 m.w.N.; Roxin AT II § 25 Rn. 45 ff.; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht § 6 Rdnr. 103.
Eine besondere Form der mittelbaren Täterschaft liegt vor, wenn "der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst (BGHSt 40, 218, 236)

Dadurch führt der Beitrag des Hintermannes ( "Schreibtischtäter") trotz eines uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlers nahezu automatisch zu der vom Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung (BGHSt 40, 218, 236).

4. Grundsatz der Allzuständigkeit und Generalverantwortung des Geschäftsführers

Wenn es mehrere Geschäftsführer in einem Unternehmen gibt, dürfen grundsätzlich die anderen Mitglieder der Geschäftsleitung auf das ordnungsgemäße Verhalten der zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung vertrauen.
Diese Verantwortung wird jedoch durch die aus dem Gesellschaftsrecht hergeleiteten Grundsätze der Allzuständigkeit und dem entsprechend der Generalverantwortung aller Mitglieder der Geschäftsleitung für die Belange der Gesellschaft ergänzt,  so dass auch bei einer Ressortverteilung dem nicht zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung kraft seiner Generalverantwortung gewisse Überwachungspflichten verbleiben.

Aufgrund dieser Überwachungspflichten muss das Mitglied der Geschäftsleitung eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist (BGH NJW 1997, 130, 132).

Der Grundsatz der Allzuständigkeit und Generalverantwortung gilt in folgenden Bereichen:

  • Produkthaftung
  • Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Steuern
  • Insolvenzantragspflicht
  • Umweltstrafrecht

vgl. Wittig, Wirtschaftsstrafrecht 3. Auflage 2014 Rdnr. 124.

5. Der subjektive Tatbestand: Vorsatz
Der Vorsatz ist Bestandteil des subjektiven Tatbestandes und ist gegeben, wenn der Täter mit Wissen und Wollen an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes handelt.

Erscheinungsformen des Vorsatzes sind:

  • Absicht
  • direkter Vorsatz
  • bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz, dolus eventualis: der Täter hält den Erfolg nur für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf BGHSt 36, 1; 44, 99)

6. Sanktionierung - crime does not pay / Verfall

Nach deutschem Recht sind Kriminalstrafen gegen Unternehmen nicht möglich, da diesen die Handlungs- und Schuldfähigkeit fehlt.
Der Verfall dient der Abschöpfung deliktisch erzielten Vermögensvorteile und damit dem Ausgleich einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung ( BGHSt 57, 79, 83).

Der Verfall nach § 73 StGB setzt eine rechtswidrige Tat voraus (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 STGB) und tritt als öffentlich-rechtliche Maßnahme eigener Art, die weder Strafe noch strafähnlicher Maßnahme ist mit kondiktionsähnlichem Charakter.
Es soll das Prinzip gelten: "Crime does not pay".
Nach dem Bruttoprinzip ist der Zugriff auf den Gesamterlös (ohne Berücksichtigung Gewinn mindernder Aufwendungen) zulässig
Die Literatur spricht beim Verfall dann von Strafe von über die Erstattung des Nettoprinzips hinaus Zugriff auf den Gesamterlös geübt wird.

Der Verfall gemäß § 73 Abs.1 S.1 StGB und 73 a StGB ist unzulässig, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder dem Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten wieder entziehen würde (§ 73 I 2 StGB)

Nach herrschender Meinung steht § 73 Abs.1 S.2 StGB einer Verfallsanordnung nach § § 73 I 1 StGB bereits bei rechtlicher Existenz des Anspruchs eines Geschädigten entgegen, ob dieser auch geltend gemacht wird oder damit noch gerechnet werden kann, ist unerheblich, BGH NStZ 2001, 257; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 118 Rdnr. 19.

Das für die Tat Erlangte unterliegt dagegeben dem Verfall ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (BGH NStZ 2011, 229 Kunstfälschersystem).

7. Wirtschaftsstraftaten
7.1.Betrug, § 263 StGB

Der Betrug ist das häufigste Delikt im Wirtschaftsstrafrecht; es ist ein Kommunikationsdelikt.
Tathandlung ist die Täuschung über Tatsachen.
Die Täuschung kann ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen erfolgen.
Eine Täuschung durch Unterlassen kann z.B. vorliegen, wenn entweder die Entstehung oder Verfestigung eines Irrtums nicht aufgeklärt wird, BGH ST 39, 392; Wittig Wirtschaftsstrafrecht s. 154 Rdnr. 36.
Auf eine Täuschung durch Unterlassen finden die allgemeinen Regeln Anwendung, die für die Strafbarkeit des unechten Unterlassungsdelikts gelten, § 13 StGB.

Erforderlich ist somit vor allem eine aus einer Garantenstellung des Täters fließende betrugsspezifische Garantenpflicht, d.h. eine vermögensbezogene Aufklärungspflicht, die gerade dem Schutz des Opfers vor vermögensbezogenen Selbstschädigungen im konkreten Fall dient.

Die Garantenpflicht kann sich - in Anlehnung an die Rechtspflichtstheorie (BGHSt 19, 176) aus Gesetz, Vertrag, Treu und Glauben oder Ingerenz ergeben.
Ingerenz ist ein gefährdendes, pflichtwidriges Vorverhalten, OLG Stuttgart NJW 1969, 1975; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht S. 155 Rdnr. 41.
Das ist der Fall, wenn der Täter (unerlaubt)eine Irrtumsgefahr geschaffen hat.

Beim Vertrag muss ein durch das Vertragsverhältnis vermitteltges besonderes Vertrauensverhältnis mit besonderen Umständen im zwischenmenschlichen Bereich hinzutreten, vgl. Wittig, Wirtschaftsstrafrecht S. 156 Rdnr. 42.

Ein Beispiel für Konstellationen mit einer betrugsspezifischen Garantenstellung sind Verträge mit besonderen Informations- und Beratungscharakter, z.B. Verträge mit Anlage- und Vermögensberatern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Auch Gebrauchtwagenverkäufer sind wegen ihrer besonderen Fachkunde aufklärungspflichtig hinsichtlich eines Unfallschadens, vgl. BayObLG NJW 1994, 1078; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 157.

Eine Garantenpflicht kann sich auch aus Treu und Glauben  (§ 242 BGB)ergeben, BGHSt 6, 198, 199; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 157.

7.2.. Untreue
Neben Betrug ist Untreue (§ 266 STGB) der zweitwichtigste Tatbestand für den Vermögensschutz. Rechtsgut des § 266 ist das individuelle Vermögen des Treugebers- als fremdes Vermögen.
Fremd ist Vermögen, wenn es zumindest auch im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person steht. Fremd ist damit das Vermögen der GmbH für den Geschäftsführer aber auch für den oder die Gesellschafter.

Der Untreuetäter hat gegenüber dem geschädigten Vermögen eine besondere Pflichtenstellung.

Täter kann nur der Vermögensbetreuungspflichtige sein - Außenstehende kommen lediglich als Teilnehmer gemäß §§ 26, 27 StGB in Betracht.

Der Untreuetatbestand enthält zwei Tatbestandsalternativen, den Missbrauchstatbestand ( § 266 I Alt.1 StGB) und den Treuebruchstatbestand ( § 266 I Alt.2 StGB)

Der Missbrauchstatbestand setzt voraus, dass der vermögensbetreuungspflichtige Täter die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft (wirksam) eingeräumt Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, eine Nachteil zufügt.
"Der Täter handelt intern pflichtwidrig, aber extern wirksam."

Risikogeschäfte
Besonders bei Risikogeschäften stellt sich die Frage, ob dies dem Täter im Innenverhältnis gestattet ist, soweit nicht ein Einverständnis des Geschäftsherrn vorliegt.

Sind nach dem Inhalt der Befugnis riskante Geschäfte nicht gestattet, ist ein Risikogeschäft im Innenverhältnis pflichtwidrig, vgl. Fischer § 266 Rdnr.65; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 270 Rdnr. 43.

Nach BGHSt 50, 331 (Mannesmann) ist für die Annahme einer Untreue nicht erforderlich, dass die Pflichtverletzung gravierend ist, vgl. auch Wittig Wirtschaftsstrafrecht 3. Auflage 2014 S. 273.

In Zweifelsfällen ist anhand einer Einzelbetrachtung festzustellen, ob sich der Täter im Rahmen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis hält. Hierbei ist bei einer objektiven ex-ante- Sicht auf den Zeitpunkt der Handlung abzustellen, Fischer, § 266 Rdnr. 68; OLG Karlsruhe NJW 2006, 1682, 1683; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 272.

Einverständnis mk der Vermögensschädigung
Ein Untreuetatbestand ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis erklärt hat, BGH NJW 2000, 154, 155; BGHSt 55, 266,278; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 279 ff.
Das Einverständnis muss jedoch vor der Tat vom Geschäftsherren erklärt werden, BGHSt 50, 331, 342.
Ein Einverständnis ist pflichtwidrig und unwirksam, fwnn das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen, das der Verfügungsmacht der Gesellschafter im Interessse der Gläubiger entzogen ist, unter Verletzung der Kapitalerhlatungsvorschriften an die Gesellschafter ausgezahlt wird, BGH NJW 2002, 154.
Gleichermaßen ist das Einverständnis unwirksam, wnn durch den Eingriff die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft in anderer Weise konkret und unmittelbar gefährdet wird, BGHSt 35, 333, 335 f.: 49, 147, 157 f.; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 283  Rdnr. 74.
Beispiele:
  • Herbeiführung Überschuldung
  • Gefährdung Liquidität
  • Gefährdung Stammkapital
  • Entzug der Produktionsgrundlagen
7.3. Insolvenzstraftaten (§ 283 ff. StGB)
7.4. Bestechlichkeit
7.5. Amtsträgerbestechung ( §§ 331 f. StGB)
7.6. Falschangabedelikte (§§ 82 GmbHG)
7.7. Straftaten des WpHG


 

01.10.2017 Wirtschaftsstrafrecht: Risikogeschäfte, Grundbegriffe, Täter, Vorsatz, Generalverantworung, Verfall, Betrug, Untreue
Information

Grundbegriffe
Ein bestimmtes  Verhalten ist dann eine Wirtschaftsstraftat, wenn es sich als tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung qualifizieren lässt und darüber hinaus etwaige sonstige Strafbarkeitsbedingungen erfüllt.

Bei den allermeisten Delikten "indiziert" die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit , so
dass eine tatbestandsmäßige  Handlung nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Eine Pflichtverletzung ist nur dann nicht gegeben, solange
die Grenzen, in denen ein von

  • Veranwortungsbewußtsein getragenes
  • ausschlíeßlich am Unternehmenswohl orientiertes, 
  • auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes
  • unternehmerisches Handeln

nicht überschritten ist, vgl.

BGHSt 50, 331, 337 Mannesmann und BGHSt 46, 30, 34 ff.; Wittig Wirtschaftsstrafrecht 3. Auflage S.271 Rdnr. 45.

Der Täter muss für eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung auch verantwortlich gemacht werden können. Er handelt schuldhaft (vorwerfbar), wenn ihm die Handlung persönlich vorzuwerfen ist (Schuldprinzip: Keine Strafe ohne Schuld).

Auf der Schuldebene kann der Verbotsirrtum von besonderer Bedeutung sein.
Ein solcher liegt vor,w enn der Täter sein Vorgehen für erlaubt hält und wenn dieser Verbotsirrtum für ihn vermeidbar war, § 17 Satz 1 StGB.
Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum jedoch nur dann, wenn der Täter alle seine Erkenntniskräfte eingesetzt hat und etwaige Zweifel durch Nachdenken oder Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (BGHSt 58,15, 29; 21,18,20).

Bei schwierigen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts dürfte der Täter regelmäßig eine Erkundigungspflicht haben.

3. Täter
Täter kann nur sein, wer eine soche Täterqualifikation aufweist.
Die mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs.1 Alt.2 StGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter (Hintermann) die Tat durch einen anderen ("Tatmittler", "Vordermann") begeht, den er als "Werkzeug" instrumentalisiert. Der Hindermann nutzt dabei die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers ("Defekt") aus, um so das Geschehen kraft seiner Willenskraft zu beherrschen, vgl Wessels Rn. 535 m.w.N.; Roxin AT II § 25 Rn. 45 ff.; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht § 6 Rdnr. 103.
Eine besondere Form der mittelbaren Täterschaft liegt vor, wenn "der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst (BGHSt 40, 218, 236)

Dadurch führt der Beitrag des Hintermannes ("Schreibtischtäter") trotz eines uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlers nahezu automatisch zu der vom Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung (BGHSt 40, 218, 236).

4. Grundsatz der Allzuständigkeit und Generalverantwortung des Geschäftsführers

Wenn es mehrere Geschäftsführer in einem Unternehmen gibt, dürfen grundsätzlich die anderen Mitglieder der Geschäftsleitung auf das ordnungsgemäße Verhalten der zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung vertrauen.
Diese Verantwortung wird jedoch durch die aus dem Gesellschaftsrecht hergeleiteten Grundsätze der Allzuständigkeit und dem entsprechend der Generalverantwortung aller Mitglieder der Geschäftsleitung für die Belange der Gesellschaft ergänzt,  so dass auch bei einer Ressortverteilung dem nicht zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung kraft seiner Generalverantwortung gewisse Überwachungspflichten verbleiben.

Aufgrund dieser Überwachungspflichten muss das Mitglied der Geschäftsleitung eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist (BGH NJW 1997, 130, 132).

Der Grundsatz der Allzuständigkeit und Generalverantwortung gilt in folgenden Bereichen:

  • Produkthaftung
  • Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Steuern
  • Insolvenzantragspflicht
  • Umweltstrafrecht

vgl. Wittig, Wirtschaftsstrafrecht 3. Auflage Rdnr. 124.

5. Der subjektive Tatbestand: Vorsatz
Der Vorsatz ist Bestandteil des subjektiven Tatbestandes und ist gegeben, wenn der Täter mit Wissen und Wollen an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes handelt.

Erscheinungsformen des Vorsatzes sind:

  • Absicht
  • direkter Vorsatz
  • bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz, dolus eventualis: der Täter hält den Erfolg nur für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf BGHSt 36, 1; 44, 99)

6. Sanktionierung - crime does not pay / Verfall

Nach deutschem Recht sind Kriminalstrafen gegen Unternehmen nicht möglich, da diesen die Handlungs- und Schuldfähigkeit fehlt.
Der Verfall dient der Abschöpfung deliktisch erzielten Vermögensvorteile und damit dem Ausgleich einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung ( BGHSt 57, 79, 83).

Der Verfall nach § 73 StGB setzt eine rechtswidrige Tat voraus (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 STGB) und tritt als öffentlich-rechtliche Maßnahme eigener Art, die weder Strafe noch strafähnlicher Maßnahme ist mit kondiktionsähnlichem Charakter.
Es soll das Prinzip gelten: "Crime does not pay".
Nach dem Bruttoprinzip ist der Zugriff auf den Gesamterlös (ohne Berücksichtigung Gewinn mindernder Aufwendungen) zulässig
Die Literatur spricht beim Verfall dann von Strafe von über die Erstattung des Nettoprinzips hinaus Zugriff auf den Gesamterlös geübt wird.

Der Verfall gemäß § 73 Abs.1 S.1 StGB und 73 a StGB ist unzulässig, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder dem Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten wieder entziehen würde (§ 73 I 2 StGB)

Nach herrschender Meinung steht § 73 Abs.1 S.2 StGB einer Verfallsanordnung nach § § 73 I 1 StGB bereits bei rechtlicher Existenz des Anspruchs eines Geschädigten entgegen, ob dieser auch geltend gemacht wird oder damit noch gerechnet werden kann, ist unerheblich, BGH NStZ 2001, 257; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 118 Rdnr. 19.

Das für die Tat Erlangte unterliegt dagegeben dem Verfall ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (BGH NStZ 2011, 229 Kunstfälschersystem).

7. Wirtschaftsstraftaten (Auszug)
7.1. Betrug, § 263 StGB

Der Betrug ist das häufigste Delikt im Wirtschaftsstrafrecht; es ist ein Kommunikationsdelikt.
Tathandlung ist die Täuschung über Tatsachen.
Die Täuschung kann ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen erfolgen.
Eine Täuschung durch Unterlassen kann z.B. vorliegen, wenn entweder die Entstehung oder Verfestigung eines Irrtums nicht aufgeklärt wird, BGH ST 39, 392; Wittig Wirtschaftsstrafrecht s. 154 Rdnr. 36.
Auf eine Täuschung durch Unterlassen finden die allgemeinen Regeln Anwendung, die für die Strafbarkeit des unechten Unterlassungsdelikts gelten, § 13 StGB.

Erforderlich ist somit vor allem eine aus einer Garantenstellung des Täters fließende betrugsspezifische Garantenpflicht, d.h. eine vermögensbezogene Aufklärungspflicht, die gerade dem Schutz des Opfers vor vermögensbezogenen Selbstschädigungen im konkreten Fall dient.

Die Garantenpflicht kann sich - in Anlehnung an die Rechtspflichtstheorie (BGHSt 19, 176) aus Gesetz, Vertrag, Treu und Glauben oder Ingerenz ergeben.
Ingerenz ist ein gefährdendes, pflichtwidriges Vorverhalten, OLG Stuttgart NJW 1969, 1975; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht S. 155 Rdnr. 41.
Das ist der Fall, wenn der Täter (unerlaubt)eine Irrtumsgefahr geschaffen hat.

Beim Vertrag muss ein durch das Vertragsverhältnis vermitteltges besonderes Vertrauensverhältnis mit besonderen Umständen im zwischenmenschlichen Bereich hinzutreten, vgl. Wittig, Wirtschaftsstrafrecht S. 156 Rdnr. 42.

Ein Beispiel für Konstellationen mit einer betrugsspezifischen Garantenstellung sind Verträge mit besonderen Informations- und Beratungscharakter, z.B. Verträge mit Anlage- und Vermögensberatern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Auch Gebrauchtwagenverkäufer sind wegen ihrer besonderen Fachkunde aufklärungspflichtig hinsichtlich eines Unfallschadens, vgl. BayObLG NJW 1994, 1078; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 157.

Eine Garantenpflicht kann sich auch aus Treu und Glauben  (§ 242 BGB) ergeben, BGHSt 6, 198, 199; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 157.

7.2.. Untreue
Neben Betrug ist Untreue (§ 266 StGB) der zweitwichtigste Tatbestand für den Vermögensschutz. Rechtsgut des § 266 ist das individuelle Vermögen des Treugebers- als fremdes Vermögen.
Fremd ist Vermögen, wenn es zumindest auch im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person steht. Fremd ist damit das Vermögen der GmbH für den Geschäftsführer aber auch für den oder die Gesellschafter.

Der Untreuetäter hat gegenüber dem geschädigten Vermögen eine besondere Pflichtenstellung.

Täter kann nur der Vermögensbetreuungspflichtige sein - Außenstehende kommen lediglich als Teilnehmer gemäß §§ 26, 27 StGB in Betracht.

Der Untreuetatbestand enthält zwei Tatbestandsalternativen, den Missbrauchstatbestand ( § 266 I Alt.1 StGB) und den Treuebruchstatbestand ( § 266 I Alt.2 StGB)

Der Missbrauchstatbestand setzt voraus, dass der vermögensbetreuungspflichtige Täter die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft (wirksam) eingeräumt Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, eine Nachteil zufügt.
"Der Täter handelt intern pflichtwidrig, aber extern wirksam."

Risikogeschäfte
Besonders bei Risikogeschäften stellt sich die Frage, ob dies dem Täter im Innenverhältnis gestattet ist, soweit nicht ein Einverständnis des Geschäftsherrn vorliegt.

Sind nach dem Inhalt der Befugnis riskante Geschäfte nicht gestattet, ist ein Risikogeschäft im Innenverhältnis pflichtwidrig, vgl. Fischer § 266 Rdnr.65; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 270 Rdnr. 43.

Nach BGHSt 50, 331 (Mannesmann) ist für die Annahme einer Untreue nicht erforderlich, dass die Pflichtverletzung gravierend ist, vgl. auch Wittig Wirtschaftsstrafrecht 3. Auflage 2014 S. 273.

In Zweifelsfällen ist anhand einer Einzelbetrachtung festzustellen, ob sich der Täter im Rahmen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis hält. Hierbei ist bei einer objektiven ex-ante- Sicht auf den Zeitpunkt der Handlung abzustellen, Fischer, § 266 Rdnr. 68; OLG Karlsruhe NJW 2006, 1682, 1683; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 272.

Einverständnis mit der Vermögensschädigung
Ein Untreuetatbestand ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis erklärt hat, BGH NJW 2000, 154, 155; BGHSt 55, 266,278; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 279 ff.
Das Einverständnis muss jedoch vor der Tat vom Geschäftsherren erklärt werden, BGHSt 50, 331, 342.
Ein Einverständnis ist pflichtwidrig und unwirksam, wenn das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen, das der Verfügungsmacht der Gesellschafter im Interessse der Gläubiger entzogen ist, unter Verletzung der Kapitalerhlatungsvorschriften an die Gesellschafter ausgezahlt wird, BGH NJW 2002, 154.
Gleichermaßen ist das Einverständnis unwirksam, wnn durch den Eingriff die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft in anderer Weise konkret und unmittelbar gefährdet wird, BGHSt 35, 333, 335 f.: 49, 147, 157 f.; Wittig Wirtschaftsstrafrecht S. 283  Rdnr. 74.
Beispiele:

  • Herbeiführung Überschuldung
  • Gefährdung Liquidität
  • Gefährdung Stammkapital
  • Entzug der Produktionsgrundlagen

7.3. Insolvenzstraftaten (§ 283 ff. StGB)
7.4. Bestechlichkeit
7.5. Amtsträgerbestechung ( §§ 331 f. StGB)
7.6. Falschangabedelikte (§§ 82 GmbHG)
7.7. Straftaten des WpHG


 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwal, Fachanwalt, Strafverteidiger in Insolvenzstraftaten

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