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Insolvenzrecht A bis Z
Steuerberaterhaftung
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können durch falsche Beratungen,  falsche Testate,  Jahresabschlüsse oder Vermögensaufstellungen den Gesellschaften, mittelbar beteiligten Dritten oder dem Geschäftführer erheblichen Schwierigkeiten bereiten.

Wann haftet der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer wem gegenüber für Schäden?
Was sind die Folgen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz bei verbotener Rechtsberatung?

Vor 1: Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
Auch Steuerberater erbringen oft Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Mandanten.
Ob dies zulässig ist, ist oft fraglich. Die Folgen von Verstößen manchmal gravierend.

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert, § 2 Abs 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz).
Das RDG ist regelmäßig anwendbar, wenn jemand Hilfe bei er Durchsetzung, Sicherung, und Klarsttellung von Rechten (Rechtsverwirklichtung) leistet, Deckenbrock/Henssler RDG 4. Auflage 2015 § 2 Rdnr. 55.
Rechtsdienstleistungen ist auch das Gestalten von Rechtsverhältnissen, hierzu zählt etwa das Anfertigen von Vertragsentwürfen, BGHZ 70, 12, 13= NJW 1978, 322; Deckenbrock/Henssler RDG 4. Auflage 2015 § 2 Rdnr. 53.
Der Erlaubnisvorbehalt des RDG greift grundsätzlich auch bei den Verhandlungen mit dem Gegner des Rechtssuchenden, BT- Drucksache 16/3655.
In Abgrenzung zur Rechtsberatung ist das Zusenden eines standardisierten Vertragsformulars keine Rechtsdienstleistung.
Die Tätigkeit eines Schuldnerberaters ist erlaubnisfrei, soweit er sich auf eine wirtschaftliche Beratung beschränkt. Eine Rechtsdienstleistung liegt vor, wenn ein Schuldnerberater die Überschuldungssituation auch rechtlich bewertet und bewältigt, Deckenbrock/Henssler RDG 4. Auflage 2015 § 2 Rdnr. 61.
Rechtsfolgen eines Verstoßes:
§ 3 RDG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, Deckenbrock/Henssler RDG 4. Auflage 2015 § 3 Rdnr. 33.
Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst regelmäßig auch die vom Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte Abschlussvollmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft verbunden sind, BGH  NJW 2008, 3357 Rn.12; Deckenbrock/Henssler RDG 4. Auflage 2015 § 3 Rdnr. 42.

1. Haftung des Geschäftsführers für falsche Erklärung
Der Steuerberater macht für die GmbH eine falsche Umsatzsteuererklärung.
Der Geschäftsführer haftet in der Folge persönlich für den Schaden. Kann er den Steuerberater in Haftung nehmen?
Ja.
Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Steuermandates bezüglich der Umsatzsteuer einbezogen sein. Der Steuerberater kann daher dem Geschäftsführer zur Erstattung des ihm entstandenen Haftungsanspruchs verpflichtet sein, BGH Urt. 13.10.2011 IX ZR 193/10.

2. Übersehen der Insolvenzreife
Der Geschäftsführer übersieht die Insolvenzreife und der Steuerberater weist ihn nicht darauf hin. Haftet der Steuerberater?
Ja- das ist möglich.
Auch wenn der Steuerberater nur mit der Bilanzerstellung nicht aber mit der laufenden Finanzbuchhaltung beauftragt ist, hat dieser die Nebenpflicht vor Insolvenzgefahr zu warnen, wenn er erkennt, dass sich die Frage der Insolvenzreife des Unternehmens stellt und entsprechende näherer Prüfungen erforderlich sind, OLG Schleswig, Urteil vom 02.09.2011- 17 U 14/11

3. Risiken aus Grundstücksverkauf
Der Steiuerberater weist den Mandanten nicht auf Risiken hin, die sich aus dem umsatzsteuerfreien Verkauf eines Grundstücks für den Vorsteuerabzugs ergeben.
Haftet der Steuerberater?
Ja
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Pflichten als Steuerberater dadurch verletzt, daß er die Klägerin nicht vor Abschluß der Verträge auf die Folgen für den Vorsteuerabzug hingewiesen hat, die sich aus einem umsatzsteuerfreien Verkauf des Grundstücks ergaben. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen, BGH, Urteil vom 30. 3. 2000 - IX ZR 53/ 99.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Mandant eines Steuerberaters (wie auch eines Rechtsanwalts) die Ursächlichkeit einer von diesem begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden zu beweisen hat (BGHZ 123, 311, 314 ff). Dabei können dem Mandanten jedoch die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises (BGHZ aaO) und des § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 7. März 1996 IX ZR 169/ 95,  BGH v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/ 95 zu Hilfe kommen. 
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Gesichtspunkte die Frage, ob die Klägerin die Entstehung eines Schadens infolge der mangelhaften Beratung durch den Beklagten bewiesen hat, unter Anwendung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO erneut zu beantworten haben.

4. Der Steuerberater erteilt falsche telefonische Auskünfte:
H
aftet der Steuerberater aus einem Auskunftsvertrag oder war es reine Gefälligkeit?
Ein Steuerberater war mit der Fertigung der Steuererklärung beauftragt.
Als die Mandantschaft eine vermietete Wohning weiterverkaufen wollte, fragten Sie ihn telefonisch, ob er etwas über die Immobilienentwicklung sagen könne und ob man sich wegen der bevorstehenden Gesetzesänderung mit dem Verkauf beeilen müsse.
Der Steuerberater erteilte einen telefonischen Hinweis.
Er teilte mit, sie könnten die Wohnung zum Einstandspreis weiterverkaufen.
Er informierte am Telefon nicht darüber, dass innerhalbder laufenden Spekulationsfrist der Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert werden und dadurch eine Veräußerungsgewinn entsteht
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Steuerberater durch die telefonische Auskunft einen Auskunftsvertrag begründet Der Steuerberater hätte trotz Beschränkung des Mandats auf die Fertigung der Steuererklärungen die Mandanten auch vor außerhalb des Mandats liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen muss, wenn sie für ihn ersichtlich sind.
Der Bundesgerichtshof machte in seiner Entscheidung auch lange Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Auskunftsvertrag.
Es muss immer eine Gesamtbetrachtung gemacht werden.
Hier ist durch die telefonische Auskunft ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, vgl BGH, urtil. vom 18.12.2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369.

5. Der Steuerberater als Verkäufer
Manche Steuerberater haben Steuersparprodukte, an denen sie selbst mitverdienen - mitunter sogar bei Mandanten zu Hause - empfohlen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem derartigen Fall folgendes entschieden:
Ein Käufer von Anteilen an einem geschlossenen Fonds kann sich dann nicht gegenüber seiner Bank auf ein Haustürwiderrufsrecht berufen, um bei Verlusten seinen Kreditvertrag wieder loszuwerden. Denn der Hausbesuch eines Steuerberaters sein dem Geldinstitut zur zuzurechnen, wenn zwischen ihm und dem Vermittler ausnahmsweise ein besonderes Näheverhältnis bestanden habe. Der Bankensenat wies darauf hin, dass ein Verbraucher von seinem Steuerberater normalerweise nicht die Werbung für ein bestimmtes Angebot auf  Provisionsbasis, sondern ausschließlich berufsspezifische Dienstleistungen erwartet ( AZ: XI ZR 348/07).

6. Der Steuerberater erteilt falsches Testat im Werbeprospekt
Im Betrugsprozess gegen die insolvente Geldanlagegesellschaft Leipzig West AG hat ein Kläger ein wahrscheinlich wegweisendes Urteil erstritten. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer muss Schadensersatz leisten an einen Geschädigten. Dieser hatte sich bei seiner Investition auf das Testat des Prüfers im Werbeprospekt verlassen, vgl. Sächsische Zeitung vom 27. Mai 2008 S.19.

Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, wenn er ein Vermögenstestat erstellt, ohne die von ihm testierten Vermögenswerte selbst zu prüfen, und sich später herausstellt, mündliche Erklärungen unzutreffend waren, vgl. Landgericht Freiburg.

7. Steuerberaterhaftung bei fehlerhafter Auskunft
Gibt der Steuerberater dem Mandanten eine fehlerhafte Auskunft über die voraussichtliche steuerliche Höchstbelastung eines Grundstücksverkaufs, so haftet er -nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs- hierfür auch dann, wenn er zugleich darauf hingewiesen hatte, noch eine Prüfung der steuerlichen Optimierung vornehmen zu müssen.

8. Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter Kontrolle und Überwachen

Hier: Verkauf von Immobilien und beim Kauf von steuerbegünstigten Immobilien in den neuen Bundesländern (Görlitz).
Der Sachverhalt:
Die Kläger, die zur Finanzierung Kredite in Höhe von 350.000 Euro aufnahmen, kauften drei Eigentumswohnungen in Görlitz. Die Kläger nahmen den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit den Immobilienverkäufen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 70.000 Euro in Anspruch. Wegen des Immobilienerwerbs, der den Ruin der Kläger bewirkte, begehren sie die Feststellung, dass der Beklagte Ihnen zum Ersatz der daraus folgenden Schäden verpflichtet sei. Der beklagte Steuerberater hat seine Mandanten durch sein Versprechen umgestimmt, er werde ausschließlich kompetente und seriöse Anlagevermittler einschalten, die Investitionen persönlich überwachen und nur solche Projekte in die nähere Wahl ziehen, die sich auch "rechneten". Der Immobilienerwerb sollte den Klägern nur Steuervorteile, aber keine Kosten bringen. Die Kläger haben daraufhin den Beklagten beauftragt, den Ankauf in ihrem Interesse zu überwachen und zu kontrollieren. Der von dem Beklagten vermittelte Immobilienmakler K. habe bis zuletzt mit dem Beklagten in Kontakt gestanden und das Vorgehen mit ihm abgestimmt. Tatsächlich ist das Engagement in Görlitz nach Ansicht des Gerichts objektiv töricht gewesen. Die angekauften Eigentumswohnungen seien von vornherein überteuert gewesen. Zudem sei absehbar gewesen, dass eine dauerhafte Vermietbarkeit nicht gesichert gewesen sei. Dass sich der Erwerb für die Kläger "nicht rechne", sei von vornherein für den Beklagten erkennbar gewesen. Was als Maßnahme zur Schadensbehebung gedacht gewesen sei, führe die Kläger endgültig in den Ruin. Dieses Vorbringen war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erheblich. Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

9. Was passiert bei Vermögensverfall des Steuerberaters?
Bei Haftung des Steuerberaters kommt im Regelfall die Haftpflichtversicherung auf, soweit diese ausreichend abgeschlossen wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt.
Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater tituliert werden, könnte gegen Ihn vollstreckt werden. Wenn die Vollstreckung jedoch fruchlos verläuft, droht der Vermögensverfall. Gleichzeitig kann bei Vermögensverfall in der Regel die Kammerzulassung nicht aufrecht erhalten bleiben; damit verliert der Steuerberater die Möglichkeit weiterhin als Steuerberater zu arbeiten. In Fällen des drohenden Vermögensverfalls versuchen in letzter Zeit Insolvenzrecht-versierte Steuerberater die Sanierung über den Insolvenzplan. Durch diesen kann - auch wenn er rechtzeitig erstellt wird - die Kammerzulassung erhalten werden. Voraussetzung jedoch dafür ist die Redlichkeit des Steuerberaters. Bei einer vorsätzlich unerlaubten Handlung wird kein Insolvenzplan glücken. Ferner darf der Steuerberater nicht gegen andere Gesetzte oder das Steuerberatungsgesetz verstoßen haben, vgl. niedersächsische Finanzgericht AZ 6 K 277/07.

10. Verjährung
Weist ein neuer steuerlicher Berater den Mandanten auf eine fehlerhafte steuerliche Gestaltungsberatung des vormaligen Beraters hin und ergreift der Mandant Maßnahmen, die ihm zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Beratung empfohlen worden sind, beginnt die Verjährung des durch die weitere Beratung entstandenen Kostenschadens spätestens mit der Bezahlung der Leistungen des neuen Beraters;
mit einem späteren, aufgrund der fehlerhaften Gestaltungsberatung noch entstehenden Steuerschaden bildet der Kostenschaden eine Schadenseinheit. BGH, Urteil vom 23. April 2015 -IX ZR 176/12 -OL

 Bei Fragen zur Steuerberaterhaftung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

www.pkl.com
kulzer@pkl.com
Berlin, Dresden ua.
0351 8110233

22.09.2023 Scheinselbständigkeit verkannt: Haftet der Steuerberater für die Fehleinschätzung?
Information

I. Für welche Auskünfte haftet der Steuerberater?

Ein Steuerberater ist für die Ratschläge, die er gibt, verantwortlich und seine Haftung hängt von der Art des Vertragsverhältnisses ab, das zwischen ihm und seinem Mandanten besteht.

Im Rahmen eines Beratungsvertrages ist der Steuerberater verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und ihn vor möglichen Schäden zu bewahren. Wenn er fehlerhafte Ratschläge gibt, haftet er dafür.

Wenn ein Steuerberater ohne ausdrücklichen Auftrag zu bestimmten Fragen Stellung nimmt, spricht man von einem Auskunftsvertrag. In diesem Fall müssen die Auskünfte des Steuerberaters fachlich korrekt sein; wenn sie fehlerhaft sind, haftet er.

Es kann auch vorkommen, dass Mandanten außerhalb eines Beratungsvertrags eine kurze Frage haben. In solchen Fällen können die Auskünfte des Steuerberaters als unverbindlich angesehen werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass selbst in diesen Fällen eine Haftung entstehen kann, wenn der Steuerberater fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen gibt.

Es muss daher differenziert werden zwischen: 
  • vertragliche Haftung 
  • Auskunftsvertrag 
  • unverbindliche Auskunft

II. Die Pflichten und Haftung des Steuerberaters bei Auskünften über eine Scheinselbständigkeit können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Arbeitgeberpflichten: Der Arbeitgeber hat die Pflicht, jeden Monat zu beurteilen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt (§ 28a SGB IV). Wenn er diese Pflichten auf seinen Steuerberater überträgt, muss er diesen in geeigneter Weise kontrollieren und bei Zweifeln eine rechtssichere Klärung herbeiführen.

  • Haftung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber haftet als Beitragsschuldner und kann persönlich mit seinem Privatvermögen zur Rechenschaft gezogen werden. Er muss sicherstellen, dass die ihm obliegenden Arbeitgeberpflichten korrekt ausgeführt werden.

  • Steuerberaterbefugnisse: Steuerberater sind nicht befugt, in solchen Fällen zu beraten. Dies stellt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar, die dazu führen kann, dass der Steuerberater seinen Haftpflichtversicherungsschutz verliert und kein Vergütungsanspruch besteht.

  • Falschberatung: Die Falschberatung wird dem Arbeitgeber als Beitragsschuldner zugerechnet. Es erfolgt eine Hochrechnung des Lohnes (Nettolohnhochrechnung § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV), da die Arbeitgeberpflichten verletzt wurden.

  • Haftung des Steuerberaters: Als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers muss der Steuerberater für die Falschauskunft mit Schadensersatzansprüchen rechnen (§ 280 BGB). Wenn ein Steuerberater jedoch seinen Haftpflichtschutz verliert, bleibt der Arbeitgeber auf seinem Schaden sitzen.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
26.06.2023 Haftung des Steuerberaters für Säumniszuschläge und Zinsen bei verspäteter Erstellung der Steuererklärungen
Information

Ein Fall
Der Steuerberater hat bis zur Kündigung des Mandats die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen seines Mandanten verspätet abgegeben.

Der Mandant hat nicht alle Unterlagen übermittelt. Er wurde aber nicht belehrt, was er noch abzugeben hat und vor allem auch nicht in welchem Zeitfenster.

Die Frage
Haftet der Steuerberater für Säumniszinsen und Verspätungszuschläge?

Die Pflichtverletzung
Der Steuerberater ist verpflichtet die fristgemäße Abgabe der Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern. Der Steuerberater muss den Mandanten darüber aufklären, welche Unterlagen zur sachgerechten Erledigung des Auftrags benötigt werden. Macht er dies nicht, handelt er pflichtwidrig.

Der Schaden
Der Steuerberater haftet für den Schaden, der durch die Pflichtverletzung entstanden ist.

Die Grundlage der Haftung 
Ein Steuerberater haftet für die schuldhafte Pflichtverletzung aus positiver Vertragsverletzung.

Er hat pflichtwidrig die steuerlichen Sachverhalte nicht aufgeklärt durch Einsicht in Belege und gegebenenfalls durch Rücksprache mit dem Mandanten.

Er hat pflichtwidrig den Mandanten nicht aufgeklärt und informiert, welche Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärungen benötigt werden.

Der Mandant wurde nicht über notwendige Mitwirkungshandlungen, Fristen und die Folgen der Nichteinhaltung belehrt.

Fazit
Im vorliegenden Fall haftet der Steuerberater für den kausal durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden

Die Rechtsprechung
Vorliegender Fall wurde rechtskräftig entschieden.


Mein Angebot
Wir bearbeiten Fälle  mit Pflichtverletzungen von Beratern, durch die kausal Schaden entstanden ist.


Hermann Kulzer MBA

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator 


kulzer @pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer
01.03.2022 Steuerberaterhaftung : Haftung des Steuerberaters bei Fehlern oder unterlassenen Hinweisen
Information

1. Aufgaben des Steuerberaters
Die Aufgaben und Pflichten des Steuerberaters richten sich nach dem Inhalt und Umfang des erteilten Auftrags; es bestehen vielfältige Tätigkeitsmöglichkeiten ( §§ 33, 57 StBerG). Regelmäßig liegt ein Dienstvertrag vor und es werden durch  den Vertrag die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers auf den Steuerberater übertragen. Regelmäßig werden im Rahmen des sogenannten Dauermandats folgende Aufträge erteilt:

-Buchführung
-Erstellung Jahresabschluss
-Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen
-Prüfung der Steuerbescheide.

2. Kardinalpflichten
Der Steuerberater ist zur umfassenden Beratung verpfichtet und auch zur (ungefragten) Belehrung im Rahmen des Mandats. Bei zweifelhafter Rechtslage und Vorhandensein mehrerer  Handlungsoptionen muss er den sichersten und ungefährlichsten Weg aufzeigen. Ergänzend besteht die Nebenpflicht zur ungefragten Belehrung außerhalb des Mandat gemäß §§ 242, 241 Abs.2 BGB. 
Insbesondere muss er ihn vor Schaden bewahren und muss ihn auf Fehlentscheidungen hinweisen, BGH, NJW RR 19912, 1125. 

Der Steuerberater ist verpflichtet, sich mit den steuerlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind, BGH WM 1967, 72. 

3.  Mögliche Fehler

  • mangelhafte Aufklärung
  • unterlassene Hinweise
  • Versäumnis von Fristen
  • Falschbuchungen
  • Fehler in der Steuererklärung
  • Übersehen einer Gesetzesänderung
  • Mängel im Rechtsmittel- oder Gerichtsverfahren
  • Falsche Tipps, die zu höheren Steuerabgaben führen
  • Unterlassene Hinweise bei drohender Insolvenz
  • Fehler bei Betriebsbeendigung
  • Fehlerhafte Beratung beim Unternehmensverkauf

4. Keine Haftung des Steuerberaters für Steuerzahlungen

Ein Steuerberater haftet seinen Auftraggeber nicht allein deshalb, weil die Finanzbehörden gegen ihn Steuernachzahlungen festgesetzt haben. Der Steuerberatervertrag ist kein auf die Nichtentrichtung von Steuern gerichteter Garantie- oder Werkvertrag; berechtigte Steuernachforderungen sind kein ersatzpflichtiger Schaden. 
Hat der Auftraggeber durch eigenes Verhalten einen Steuertatbestand herbeigeführt, so kann er die ihm daraus erwachsenen Nachteile seinem steuerlichen Berater nicht allein aufgrund der vertragsrechtlichen Beziehung überbürgen; dieser haftet vielmehr erst dann, wenn er das selbstschädigende Verhalten seines Mandanten hätte erkennen und verhindern müssen. 

5. Fehlerhafte Beratung

a. Grundsatz
Im Rahmen seines Auftrags hat der Berater seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Dies umfasst bestimmte vertragliche Grundpflichten, nämlich die Grundpflicht zur Klärung des Sachverhalts, zur Prüfung, zur Beratung und zur Schadenverhütung. BGH vom 11.05.1995, IX ZR 140/94.

b. Umfang der Beratung
BGH vom 26.01.1995, IX ZR 10/94: Hat der Steuerberater einen auf bestimmte Aufgaben beschränkten Auftrag erhalten, ist er nicht verpflichtet, Vorgänge, die ihm bei Gelegenheit dieser Tätigkeit bekannt werden, auf steuerliche Fragen zu überprüfen, die nicht in unmittelbarer Beziehung zu der übernommenen Aufgabe stehen.
Ein Steuerberater hat den Mandanten auf außerhalb seines Auftrages liegende Fehlentscheidungen hinzuweisen, wenn sie für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind oder er aufgrund seines persönlichen Wissens die Sach- und Rechtslage positiv kennt.

c. Abgrenzung: Wirtschaftsberatung vs Steuerberatung
OLG Düsseldorf vom 02.08.2016, I-23 U 27/15: Der ausschließlich mit der allgemeinen Steuerberatung beauftragte Steuerberater ist nur bei Offenkundigkeit einer fehlerhaften, schadensträchtigen Anlageentscheidung des Mandanten verpflichtet, Warnhinweise zu erteilen. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, auf ein Anlagerisiko hinzuweisen, das einer unzureichenden Risikostreuung folgt. Die Erweiterung eines allgemeinen steuerlichen Mandats auf ein Überwachungsmandat zur Anlageüberprüfung bedarf einer eindeutigen Formulierung durch die Vertragspartner.

d. Fehlerhafte Beratung über Höchstbelastung
Gibt der Steuerberater dem Mandanten eine fehlerhafte Auskunft über die voraussichtliche steuerliche Höchstbelastung eines Grundstücksverkaufs, so haftet er hierfür auch dann, wenn er zugleich darauf hingewiesen hatte, noch eine Prüfung der steuerlichen Optimierung vornehmen zu müssen.
BGH, Urt. vom 6.2.2003-IX ZR 77/02 (OLG Koblenz), EWIR 21/2003 S.1077 ff.

6. Warnpflichten wegen verdeckter Gewinnausschüttung
Das OLG Düsseldorf urteilte, dass ein Steuerberater nicht allein auf Grund des Mandats für die Erstellung des Jahresabschlusses für jegliche Form einer verdeckten Gewinnausschüttung haften muss. Wenn der Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten einen Steuertatbestand herbeiführt, indem er durch überhöhte Zahlungen an seinen Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung verursacht hat, so kann er die ihm daraus erwachsenden Nachteile seinem steuerlichen Berater nicht allein auf Grund der vertragsrechtlichen Beziehung überbürden. Er haftet vielmehr erst dann, wenn er das selbständige Verhalten seines Mandanten hätte erkennen und verhindern müssen (OLG Düsseldorf 9.7.2002 23 U 183/01, OLG Report 02, 332 ff.).

In derartigen Fällen haftet der Steuerberater erst dann, wenn er seinen Auftraggeber auf die ihm - dem Berater - erkennbaren Gefahren verdeckter Gewinnausschüttungen nicht hingewiesen und der daraus entstehenden Steuermehrbelastung nicht durch geeignete Maßnahmen und Empfehlungen entgegengewirkt hat. BGHZ 83, 260, 262 ff., OLG Düsseldorf aaO.

7. Pflichten des Steuerberaters bei verdeckter Gewinnausschüttung 
Der Steuerberater im entschiedenen Fall hatte als Dauermandat den Jahresabschluss und die Steuererklärungen zu erstellen - keine Beratung zu leisten. Aus diesem Verhältnis leitet der BGH die Pflicht des Steuerberaters ab, die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung mit dem Mandanten zu erörtern. 
Auch bei einem beschränkten Dauermandat muss der Steuerberater die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit dem Auftraggeber erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen. Anderenfalls haftet er insbesondere für Steuerschäden, die aus dem unterbliebenen Hinweis entstehen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 23. Februar 2012, IX ZR 92/08, entschieden.

„Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtmäßige Steuerberatung anlässlich der Aufstellung von Jahresabschlüssen und Erarbeitung von Steuererklärungen verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen steuerlichen Angelegenheiten vermeiden zu können. Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den erhaltenen Hinweisen seine Interessen und erheblichen Steuerrisiken selbst abzuwägen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO mwN). Je nach Umständen kann dies auch erst die Inanspruchnahme vertiefter steuerlicher Beratung bedeuten, sobald sich ihre Sachdienlichkeit herausstellt.“

8. Vertragsschluss mit Dritten ohne Hinweis auf Risiken
Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Nachteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. BGH 6.12.2018 IX ZR 176/16 

9. Fortführung gefährdet: Hinweispflichten bei Gefährdung
Der Steuerberater muss prüfen, ob auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen die Fortführung der Gesellschaft in Frage stehen könnte. Er muss nicht von sich aus eine Fortführungsprognose erstellen, aber den Mandanten auf die Notwendigkeit hinweisen. BGH 26.1.2017 IX ZR 285/14.
Sobald Indizien auf wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, die für tatsächliche Gegebenheiten im Sinne des § 252 Abs.1 Nr. 2 HS.2 HGB sprechen, ist die Fortführungsprognose näher zu überprüfen.

Die Hinweis- und Warnpflichten des Steuerberaters/ Wirtschaftsprüfers sind jetzt in einem neuen Gesetz in § 102 StaRUG geregelt.
Der Steuerberater muss auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach § § 17, 19 InsO und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind.  
Die Hinweispflicht besteht auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs.2 S.1 InsO. 

10. Falsches Gutachten
Ein Gutachter oder Steuerberater haftet gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut (s. BGHZ 145, 187; BGH NJW 1987, 1758; NJW 2001, 3115; NJW 2004, 3035).

11. Schaden und Beweislast
Ob und in welchem Umfang ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre; der haftpflichtige Berater hat den Mandanten vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde (BGH NJW 2001, 673, 674 mwN.). Insoweit trägt der Mandant die - lediglich durch den Beweis des ersten Anscheins und die gegenüber § 286 ZPO geringeren Anforderungen des § 287 ZPO geminderte - Darlegungs- und Beweislast; er hat deshalb nachzuweisen, dass der als Schaden geltend gemachte Vermögensnachteil bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters nicht eingetreten wäre (BGHZ 123, 311 313 ff. = NJW 1993, 3259; BGHZ 134, 212, 214, NJW 1997 1008; Ganter aaO., 19; jeweils mwN.)

12. Verjährung
Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 51 b BRAO, 68 StBerG beginnt nach dem Wortlaut beider Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch, wenn seine Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen gegen steuerliche Berater dann der Fall, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat. Die Bezifferbarkeit des Schadens ist für den Verjährungsbeginn ohne Bedeutung; es genügt die Möglichkeit zur Erhebung einer Feststellungsklage (BGH aaO).

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt
30.12.2020 Steuerberater: Insolvenzanfechtung von Honorarzahlungen und Haftung für fehlende Hinweise
Information Zahlungen von Honoraren des Mandanten an den Steuerberater und die Weiterleitung von Geld unterliegen in bestimmten Fällen der insolvenzrechtlichen Anfechtung.  

1. Eine schwerwiegende Gefahr zuerst:
Steuerberater laufen bei der Weiterleitung von treuhänderisch überlassenen Geldern an außenstehende Dritte Gefahr, diese Zahlungen im Wege der Anfechtung zurückzahlen zu müssen. Das Grundsatzurteil des BGH vom 26.04.2012, ZInsO 2012, S. 924 ff. ist für Steuerberater besonders zu beachten.Der Steuerberater, der treuhänderisch Zahlungen an Gläubiger in der Krise vornimmt, kann nicht einmal die Einrede der Entreicherung erheben hinsichtlich der ausbezahlten Beträge.Er haftet daher voll auf "Rückzahlung" an den Insolvenzverwalter.

2. Inkongruente Deckungen von Nahestehenden
Inkongruente Deckung sind für einen Insolvenzverwalter des Unternehmens einfach anfechtbar.
Bei Steuerberatern spielt die Insolvenzanfechtung von Honoraransprüchen wegen inkongruenter Deckung i. S. d. § 131 InsO mit der Vorschrift des § 131 Abs. 2 i. V. m. § 138 Abs. 1, Nr. 3 InsO eine große Rolle, wonach eine Beweislastumkehr bei sogenannten „Insidern“ besteht. 
Insider i. S. d. § 138 Abs. 1, Nr. 3 InsO sind auch nahestehende Personen oder Gesellschaften, die aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. 
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 15.11.2012, ZIP 2012, S. 2449 ff. ist eine Steuerberatergesellschaft als nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 1, Nr. 3 InsO einzustufen, da sie aufgrund ihres Auftragsverhältnisses und als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister über die wirtschaftliche Lage des Mandanten im Bilde war, sodass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügte, den sonst nur ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hatte.

3. Anfechtungstatbestände - und voraussetzungen
Die Voraussetzungen und Folgen der Anfechtung regeln §§ 129 ff. InsO.Die längste Anfechtungsfrist räumt § 133 InsO ein, im Falle einer Rechtshandlung, die der Schuldner mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen hat, sind ab dem Insolvenzantrag zehn Jahre rückwirkend anfechtbar, wenn dem jeweiligen Vertragspartner dieser Vorsatz bekannt war.

4. Bargeschäfte
Die Ausnahme der Anfechtbarkeit: das Bargeschäft gemäß § 142 InsO

Bargeschäfte sind grundsätzlich anfechtungsfest, wenn die Beteiligten nicht unter den Voraussetzungen des bereits genannten § 133 InsO handeln.

5. Voraussetzung eines Bargeschäfts
5.1. Leistungsaustausch
§ 142 InsO setzt voraus, dass der Steuerberater und der Auftraggeber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vereinbarungsgemäß gleichwertige Leistungen austauschen (regelmäßig beruht dies auf einem Vertrag).

5.2. Gleichwertigkeit der Leistungen
Die wechselseitig erbrachten Leistungen müssen objektiv gleichwertig sein. 

Dies gilt also nicht, wenn die Leistung für den Auftraggeber nutzlos ist oder der Wert der Leistung, die der Schuldner erbringt, dem der Gegenleistung nicht entspricht, z.B. wenn jemand einen erhöhten Kaufpreis auf Neuware bezahlt, um einen Ausgleich der Altverbindlichkeiten zu erlangen.

5.3. Unmittelbarkeit von Leistung und Gegenleistung
Der Austausch von Leistung und Gegenleistung muss nicht Zug um Zug-  aber stets unmittelbar erfolgen- also in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. 

Der für ein Bargeschäft unschädliche Zeitraum lässt sich allerdings nicht allgemein festlegen. Er hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht. Liegen zwischen den Terminen mehr als 30 Tage, kann man aber nicht mehr von der geforderten Unmittelbarkeit ausgehen (BGH vom 6.12.2017 IX ZR 113/06).

Das Landgericht Würzburg (Urt. v. 06.02.2018 – 71 O 1592/16, NZI 2018, 271 ff.) hat den Bargeschäftszeitraum jetzt erheblich ausgeweitet. Maßgeblich für die Berechnung des 30-Tageszeitraums soll das Rechnungsdatum sein, nicht der Zeitpunkt der Leistung.
Dies ist allerdings noch keine gefestigte Rechtsprechung.

Auch längere Vertragsbeziehungen scheiden nicht von vornherein als Bargeschäft aus.

Dienstleistungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts können Bargeschäfte sein (BGH 13.4.2006, IX ZR 158/05).

5.4. Vorschüsse
Die Rechts- und Steuerberater können jederzeit Vorschüsse geltend machen.
Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts sind jedoch nicht gegeben, wenn der Steuerberater einen Vorschuss geltend macht, er den Wert der Vergütung für die nächsten 30 Tage überschreitet. 

Nach Auffassung des BGH (Entscheidung vom 13.4.06, a.a.O.) ist es einem Berater möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vorschüsse einzufordern, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder der in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann er mit seinem Mandanten auch während des laufenden (Dauer-)Mandats vereinbaren, Teilleistungen künftig nur noch gegen entsprechende Vergütung zu erbringen. Dies gilt z.B. für die Erstellung der monatlichen Steuererklärungen bzw. Beitragsnachweise oder die Übernahme der laufenden Buchhaltungsarbeiten.

5.5. Beweislastverteilung
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung liegt die Beweislast grundsätzlich beim Anfechtungsgegner - also beim Steuerberater, vgl. BGH vom 1.10.2002 IX ZB 360/99. 

6. Haftung wegen Verkennen der Überschuldung

Schon im Leitsatz einer BGH- Entscheidung aus dem Jahr 1987 heißt es: 
„Ist die GmbH nicht nur am Bilanzstichtag, sondern auch zur Zeit der Bilanzerstellung überschuldet und erkennt der den Jahresabschluss erstellende Steuerberater dies schuldhaft nicht, haftet er aus positiver Vertragsverletzung“, vgl. BGH, Urteil vom 18.2.1987, Az. IV ZR 232/85. 
Der Steuerberater muss auch Hinweise erteilen: Wenn aber über den Auftrag hinaus Insolvenzreife erörtert wird, muss der Steuerberater die Frage selbst verbindlich klären oder den Mandanten darauf hinweisen, dass er sich fachkundig beraten lassen muss (BGH, Urteil vom 24.05.2005, Az. IX ZR 123/04), BGH, Urteil vom 6.2.14 – IX ZR 53/13 .
Die Haftungsrisiken des Steuerberaters sind daher groß. 

Der Steuerberater hat den Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, vgl. BGH Urt. v. 26.01.2017 ZIP 2017, 427
Ein Geschäftsführer einer GmbH, die Solaranlagen baut,  beauftragt einen Steuerberater, die Bilanz für die Gesellschaft zu erstellen.
Die GmbH machte im letzten Jahr Verlust und  ob das Eigenkapital schon aufgebraucht ist, ist fraglich. Auf Grund der kritischen Marktlage ist die Fortführung der Gesellschaft nicht sicher.
Der Steuerberater erstellt die Bilanz und setzt die Aktivwerte zu Fortführungswerten an.
Er weist den Geschäftsführer nicht auf Risiken hin - insbesondere eine mögliche Insolvenzantragspflicht für den Fall, dass ein Insolvenzgrund vorläge.  Er berät den Geschäftsführer auch nicht, dass eine Fortführungsprognose erstellt werden muss.
Die Gesellschaft gerät durch einen Fremdantrag 1 Jahr später in die Insolvenz.
Der Insolvenzverwalter und die Staatsanwaltschaft gehen von einer Insolvenzverschleppung aus und nehmen den Geschäftsführer in Haftung. Der BGH bestätigte in diesem Fall die Haftung des Steuerberaters.
Liegt bei einer Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund vor, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH eingesetzte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen.
Er ist nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. Der beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist (teilweise Aufgabe von BGH, ZIP 2013, 829 = WM 2013, 802), BGH, Urt. v. 26. 01. 2017 – IX ZR 285/14, ZIP 2017, 427 ff.

7. Haftet (auch) der Steuerberater für eine fehlerfafter Bilanz und eine fehlerhafte Beratung?

Früher war der Bundesgerichtshof der Auffassunmg, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters ist, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist, und gegebenenfalls gemäß § 15a InsO Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn.15, 19; vom 6.Juni 2013, aaO Rn. 12). 
Diese Auffassung hält der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung von 2017 nicht mehr fest. Damit hat der Bundesgerichtshof die Haftung von Steuerberatern erheblich verschärft.

Im Streitfall kann der Beklagte die durch eine verschleppte Insolvenzantragstellung bei der Schuldnerin entstandenen Schäden zu ersetzen haben, sofern hierfür eine mangelhafte Erstellung der Bilanzen (§ 242 Abs. 1 HGB) ursächlich war.
Weiter kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, weil der Beklagte es unterlassen hat, die Schuldnerin auf die sich aus dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) ergebenden Risiken hinzuweisen, und nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass dies auf einen Insolvenzgrund hindeutet.

Der Steuerberater haftet nach § 280 Abs.1, § 634 Nr. 4, § 675 Abs.1 BGB wenn er den Jahres-abschlüssen zu Unrecht Fortführungswerte zugrunde gelegt hat. 
Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater schuldet grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen JahresabschlussAngesichts der fachlichen Kompetenz des Steuerberaters erwartet der Mandant, dass der Steuerberater den Jahresabschluss entsprechend dem Inhalt der dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonst dem Steuerberater bekannten Umständen vollständig erstellt, Bewertungsfragen -im Zusammenwirken mit dem Mandanten - klärt und bei offenen Fragen über die damit zusammenhängende Problematik aufklärt und eine Entscheidung des Mandanten herbeiführt.

Der Bilanzaufsteller bestätigt mit seiner Unterschrift unter den Jahresabschluss, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die zu einer Abkehr von der Fortführungsvermutung zwingen (Kaiser, ZIP 2012, 2478, 2483). Soweit danach Entscheidungen des Mandanten erforderlich sind oder Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden sollen oder Bewertungsprobleme zu lösen sind, hat der Steuerberater hierzu die Entscheidung des Mandanten einzuholen, sofern das Mandat nicht ausdrücklich bereits entsprechende Vorgaben enthält.


Objektiv falsch ist eine Bilanzierung nach Fortführungswerten dann, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Prognoseentscheidung feststeht, dass die Unternehmenstätigkeit bis zum Ablauf des Prognosezeitraums aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eingestellt werden wird (Kaiser, aaO S. 2486; Eickes, DB 2015, 933, 934f).

Liegt ein Insolvenzgrund vor, ist für die handelsrechtliche Bilanzierung entscheidend, ob eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erwarten oder damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, bereits im Eröffnungsverfahren (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO) oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird (§§ 157, 158 InsO). 
Der Steuerberater muss im Hinblick auf § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ohnehin anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen und der ihm sonst -etwa auch aus einem Dauermandat-bekannten Umstände prüfen, ob sich daraus ernsthafte Hinweise auf einen möglichen Insolvenzgrund ergeben, die als tatsächliche Gegebenheiten Zweifel an der Fortführungsprognose wecke.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht; verfügt er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 27. März 2012 -II ZR 171/10, ZInsO 2012, 1177, Rn. 15; vom 19. Juni 2012 -II ZR 243/11, ZInsO 2012, 1536 Rn. 11.
Die Hinweis-und Warnpflicht des Steuerberaters hinsichtlich der Umstände, die auf einen Insolvenzgrund hinweisen, setzt weiter voraus, dass der Steuerberater Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahr nicht bewusst ist. Daran fehlt es, wenn der Steuerberater davon ausgehen darf, dass sein Mandant sich der Umstände, die auf einen Insolvenzgrund hinweisen, bewusst ist und in der Lage ist, die tatsächliche und rechtliche Bedeutung dieser Umstände einzuschätzen. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer der Gesellschaft über das konkrete tatsächliche und rechtliche Wissen verfügt, um sich veranlasst zu fühlen zu überprüfen, ob er das Unternehmen in seiner bisherigen Form fortführen kann.

8. Weitere mögliche Haftungsrisiken für Steuerberater

8.1. Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
Auch Steuerberater erbringen oft Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Mandanten.
Ob dies zulässig ist, ist oft fraglich. Die Folgen von Verstößen manchmal gravierend.

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert, § 2 Abs 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz).
Das RDG ist regelmäßig anwendbar, wenn jemand Hilfe bei er Durchsetzung, Sicherung, und Klarsttellung von Rechten (Rechtsverwirklichtung) leistet, Deckenbrock/Henssler RDG 4. Auflage 2015 § 2 Rdnr. 55.
Rechtsdienstleistungen ist auch das Gestalten von Rechtsverhältnissen, hierzu zählt etwa das Anfertigen von Vertragsentwürfen, BGHZ 70, 12, 13= NJW 1978, 322; Deckenbrock/Henssler RDG 4. Auflage 2015 § 2 Rdnr. 53.
Der Erlaubnisvorbehalt des RDG greift grundsätzlich auch bei den Verhandlungen mit dem Gegner des Rechtssuchenden, BT- Drucksache 16/3655.
In Abgrenzung zur Rechtsberatung ist das Zusenden eines standardisierten Vertragsformulars keine Rechtsdienstleistung.
Die Tätigkeit eines Schuldnerberaters ist erlaubnisfrei, soweit er sich auf eine wirtschaftliche Beratung beschränkt. Eine Rechtsdienstleistung liegt vor, wenn ein Schuldnerberater die Überschuldungssituation auch rechtlich bewertet und bewältigt, Deckenbrock/Henssler RDG 4. Auflage 2015 § 2 Rdnr. 61.
Rechtsfolgen eines Verstoßes:
§ 3 RDG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, Deckenbrock/Henssler RDG 4. Auflage 2015 § 3 Rdnr. 33.
Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst regelmäßig auch die vom Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte Abschlussvollmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft verbunden sind, BGH  NJW 2008, 3357 Rn.12; Deckenbrock/Henssler RDG 4. Auflage 2015 § 3 Rdnr. 42.

8.2. Haftung des Geschäftsführers für falsche Erklärung
Der Steuerberater macht für die GmbH eine falsche Umsatzsteuererklärung.
Der Geschäftsführer haftet in der Folge persönlich für den Schaden.
Kann er den Steuerberater in Haftung nehmen?
Ja.
Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Steuermandates bezüglich der Umsatzsteuer einbezogen sein. Der Steuerberater kann daher dem Geschäftsführer zur Erstattung des ihm entstandenen Haftungsanspruchs verpflichtet sein, BGH Urt. 13.10.2011 IX ZR 193/10.

8.3. Risiken aus Grundstücksverkauf
Der Steuerberater weist den Mandanten nicht auf Risiken hin, die sich aus dem umsatzsteuerfreien Verkauf eines Grundstücks für den Vorsteuerabzugs ergeben.
Haftet der Steuerberater?
Ja  
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Pflichten als Steuerberater dadurch verletzt, daß er die Klägerin nicht vor Abschluß der Verträge auf die Folgen für den Vorsteuerabzug hingewiesen hat, die sich aus einem umsatzsteuerfreien Verkauf des Grundstücks ergaben. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen, BGH, Urteil vom 30. 3. 2000 - IX ZR 53/ 99.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Mandant eines Steuerberaters (wie auch eines Rechtsanwalts) die Ursächlichkeit einer von diesem begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden zu beweisen hat (BGHZ 123, 311314 ff). Dabei können dem Mandanten jedoch die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises (BGHZ aaO) und des § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 7. März 1996,  BGH v. 11. Juli 1996 IX ZR 116/95 zu Hilfe kommen.  
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Gesichtspunkte die Frage, ob die Klägerin die Entstehung eines Schadens infolge der mangelhaften Beratung durch den Beklagten bewiesen hat, unter Anwendung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO erneut zu beantworten haben.

8.4. Der Steuerberater erteilt falsche telefonische Auskünfte:
H
aftet der Steuerberater aus einem Auskunftsvertrag oder war es reine Gefälligkeit?
Ein Steuerberater war mit der Fertigung der Steuererklärung beauftragt.
Als die Mandantschaft eine vermietete Wohning weiterverkaufen wollte, fragten Sie ihn telefonisch, ob er etwas über die Immobilienentwicklung sagen könne und ob man sich wegen der bevorstehenden Gesetzesänderung mit dem Verkauf beeilen müsse.
Der Steuerberater erteilte einen telefonischen Hinweis.
Er teilte mit, sie könnten die Wohnung zum Einstandspreis weiterverkaufen.
Er informierte am Telefon nicht darüber, dass innerhalbder laufenden Spekulationsfrist der Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert werden und dadurch eine Veräußerungsgewinn entsteht
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Steuerberater durch die telefonische Auskunft einen Auskunftsvertrag begründet Der Steuerberater hätte trotz Beschränkung des Mandats auf die Fertigung der Steuererklärungen die Mandanten auch vor außerhalb des Mandats liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen muss, wenn sie für ihn ersichtlich sind.
Der Bundesgerichtshof machte in seiner Entscheidung auch lange Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Auskunftsvertrag.
Es muss immer eine Gesamtbetrachtung gemacht werden.
Hier ist durch die telefonische Auskunft ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, vgl BGH, urtil. vom 18.12.2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369.

8.5. Der Steuerberater als Verkäufer
Manche Steuerberater haben Steuersparprodukte, an denen sie selbst mitverdienen - mitunter sogar bei Mandanten zu Hause - empfohlen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem derartigen Fall folgendes entschieden:
Ein Käufer von Anteilen an einem geschlossenen Fonds kann sich dann nicht gegenüber seiner Bank auf ein Haustürwiderrufsrecht berufen, um bei Verlusten seinen Kreditvertrag wieder loszuwerden. Denn der Hausbesuch eines Steuerberaters sei dem Geldinstitut NUR  zuzurechnen, wenn zwischen ihm und dem Vermittler ausnahmsweise ein besonderes Näheverhältnis bestanden habe. Der Bankensenat wies darauf hin, dass ein Verbraucher von seinem Steuerberater normalerweise nicht die Werbung für ein bestimmtes Angebot auf  Provisionsbasis, sondern ausschließlich berufsspezifische Dienstleistungen erwartet (AZ: XI ZR 348/07).

8.6. Der Steuerberater erteilt falsches Testat im Werbeprospekt
Im Betrugsprozess gegen die insolvente Geldanlagegesellschaft Leipzig West AG hat ein Kläger ein wahrscheinlich wegweisendes Urteil erstritten. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer muss Schadensersatz leisten an einen Geschädigten. Dieser hatte sich bei seiner Investition auf das Testat des Prüfers im Werbeprospekt verlassen.
Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, wenn er ein Vermögenstestat erstellt, ohne die von ihm testierten Vermögenswerte selbst zu prüfen, und sich später herausstellt, mündliche Erklärungen unzutreffend waren, vgl. Landgericht Freiburg.

8.7. Steuerberaterhaftung bei fehlerhafter Auskunft
Gibt der Steuerberater dem Mandanten eine fehlerhafte Auskunft über die voraussichtliche steuerliche Höchstbelastung eines Grundstücksverkaufs, so haftet er -nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs- hierfür auch dann, wenn er zugleich darauf hingewiesen hatte, noch eine Prüfung der steuerlichen Optimierung vornehmen zu müssen.




Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (Uni DIU)

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht; Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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