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Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung |
1. Voraussetzungen § 826 BGB ist eine Generalklausel, die jede Schädigung eines anderen, unabhängig von der Art des Rechts oder Rechtsguts sanktioniert.
1.1. Verstoß gegen die guten Sitten Sittenwidrigkeit sind Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht denkenden verstoßen. Dies kann sich
- aus dem verfolgten Zweck
- dem angewandten Mittel
- der dabei zutage getretenen Gesinnung oder
- den damit angerichteten Folgen
ergeben.
Sittenwidrige Handlung
Sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt vgl. BGHZ 17, 327 (Erstattung einer objektiv wahren Anzeige).
Die Sittenwidrigkeit kann sich ergeben aus
- dem verwendeten Zweck,
- dem Mittel (z.B. Täuschung)
- oder aus einer Zweck-Mittel-Kombination, wie bei der widerrechtlichen Drohung gem. § 123 Abs. 1).
Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Das gilt z.B. für Mitteilungen von Tatsacen, die für den Entschluss des anderen Teils offensichtlich von Bedeutung sind, BGH NJW 1971, 1795, BGH 21.12.2004 VI ZR 306/03 1.2. Schaden: Siehe dazu die allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 249 ff BGB
1.3. Vorsatz (jede Vorsatzform ist ausreichend, auch bedingter Vorsatz) Der Vorsatz muss sich auf die den Sittenverstoß begründenden Tatumstände beziehen.
Ausreichend ist Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz).Dieser muss sich sowohl auf die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen als auch auf den Schaden beziehen. Letzteres bedeutet, der Schädiger muss den durch die Handlung verursachten Schaden wollen (Schädigungsvorsatz).
Beispielsweise liegt Schädigungsvorsatz vor, wenn der Schädiger „ins Blaue hinein“, BGH NJW 1986, 180, Behauptungen aufstellt oder die „Augen vor den Tatsachen verschließt“, BGHZ 176, 281; Grob fahrlässig Unkenntnis hingegen reicht nicht aus, BGH NJW 2013, 8.
1.4. Beweislast Der Geschädigte ist für Vorsatz und den Sittenverstoß des Schädigers darlegungs-und beweisbelastet.
2. Rechtsfolgen Ersatz des Schadens
3. Fallgruppen (kleiner Auszug)
- Arglistige Täuschung & widerrechtliche Drohung
- Wissentlich falsche Auskünfte und Ratschläge, z.B. Gutachten, Arbeitszeugnis, BGHZ 74, 281, NJW 1997m 1882
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07.12.2015 |
Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung/ BGH zur Haftung von Managern bei Schwindelunternehmen |
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1. Voraussetzungen § 826 BGB gewährt einen Ersatzanspruch für die Zufügung eines Schadens. Es ist eine Generalklausel, die jede Schädigung eines anderen, unabhängig von der Art des Rechts oder Rechtsguts sanktioniert.
1.1. Verstoß gegen die guten Sitten Sittenwidrigkeit sind Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht denkenden verstoßen. Dies kann sich
- aus dem verfolgten Zweck
- dem angewandten Mittel
- der dabei zutage getretenen Gesinnung oder
- den damit angerichteten Folgen
ergeben. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Das gilt z.B. für Mitteilungen von Tatsachen, die für den Entschluss des anderen Teils offensichtlich von Bedeutung sind, BGH NJW 1971, 1795, BGH 21.12.2004 VI ZR 306/03
1.2. Schaden Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, z.B. Vereitelung erbrechtlichen Anwartschaft, Reduzierung des Kundenstammes, 1.3. Vorsatz (jede Vorsatzform ist ausreichend, auch bedingter Vorsatz) Der Vorsatz muss sich auf die den Sittenverstoß begründenden Tatumstände beziehen. 1.4. Beweislast Der Geschädigte ist für Vorsatz und den Sittenverstoß des Schädigers darlegungs-und beweisbelastet.
2. Rechtsfolgen Es erfolgt Ersatz des gesamten entstandenen Schadens. Es gelten §§ 249 ff. BGB. Ersatzberechtigt ist der unmittelbar Geschädigte. Haftung Dritter? Die bewußte Unterstützung begründet häufig auch auch gegenüber dem Unterstützer, z.B. Ausstellung unrichtiger Bescheinigung oder eines Gutachtens, die der Empfänger für die Täuschung nutzt. Auch Abschluss eines Vertrag mit einem Gesellschafter in dem Bewusstsein, dass dieser dadurch seine Gesellschafterpflicht schwer verletzt, BGH 12, 308.
3. Einzelne Fallgruppen
- riskante Geschäfte
- ungenügende Aufklärung des Kunden
- bewußte Verharmlosung von Risiken
- Abwerben von Mitarbeitern
- grob fahrlässige unrichtige Auskünfte
- bewusst falsche Angaben in Prospekten bein Inhaberschuldverschreibungen
- Verschweigen erheblicher wertbildender Umstände bei Kaufvertragsschluss
- Verschulden bei Vertragsschluss § 311 BGB
- Schmiergeldzahlungen
- Planmäßiges Hinausdrängen eines Vertragspartners
- Bank unterlässt in Kenntnis der wirtschaftlich aussichtslosen Lage des Kunden die Kreditkündigung
- Bank verlagert ihr unternehmerisches Risiko auf Mitgläubiger
- Kreditgeber, der zum eigenen Vorteil die Insolvenz des Kunden hinauszögert
- Verzögerung der Insolvenzantragspflicht durch Geschäftsführer
- Missbrauch wirtschaftlicher Macht
- Missbrauch von Vollstreckungstiteln
4. Aktuelle Entscheidung bei Schwindelunternehmen
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt, vgl. BGH, Urteil vom 14. 7. 2015 – VI ZR 463/14; OLG Düsseldorf.
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