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§ 129 InsO regelt: (1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Der Insolvenzverwalter stützt seine Anfechtung auf zwei Gesichtspunkte:
-Zahlungen auf Grund der Versorungszusage an die Makler ohne Gegenleistungen
-Unterlassene Kündigung der Maklerversorgungszusage.
Auch in einem Unterlassen kann eine insolvenzrechtlich anfechtbare Rechtshandlung liegen (vgl. MüKo-Kayser; 3. Aufl. § 129 InsO Rn. 23 ff.).
Ein Insolvenzverwalter der Infinus Gruppe ficht Zahlungen an die Makler an auf Grund einer Maklerversorungszusage.
Er behauptet, die monatlichen Zahlungen seien ohne Gegenleistung erbracht worden- die Zahlungen seien daher als unentgelltliche Leistung anfechtbar.
Verteidigungsargumente: 1. Verjährung der Ansprüche aus §§ 812 und 134 InsO 2. keine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung 3 Keine objektive Unentgeltlichkeit 4. Makler haben Leistungen erbracht- Teile der Leistungen wurden pauschaliert abgerechnet 5. Subjektiv war keine unentgeltliche Leistung beabsichtigt 6. Entreicherung -Steuerzahlungen -Investitionen in neue Finanzprodukte -Sonderaufwendungen
Zu 2. Voraussetzung ist , dass die Unterlassung auf einer Willensbetätigung beruht, somit in dem Bewusstsein erfolgt, dass die Untätigkeit irgendwelche Rechtsfolgen auslöst (vgl. Uhlenbruck-Hirte/Ede, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 129 InsO Rn. 119). Schon hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dass der Vorstand bewusst davon abgesehen haben soll, eine Kündigung der Maklerversorungszusage hat der Kläger nicht dargetan. Dies ergibt sich auch nicht etwa aus den Umständen, da hier nichts dafür ersichtlich ist, dass die Nichtgeltendmachung auf einer Willensbetätigung beruhte.
Zu 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 32, KO, 134 InsO ist eine Zuwendung dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenüber steht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157;
Zu 5. Der BGH hat mit Urteil vom 20.04.2017 (Az. IX ZR 252/16, Rn. 13) klargestellt, dass es auf die subjektive Sicht des „Schenkenden „ankommt. Meint der spätere Schuldner irrtümlich, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, ist eine spätere Insolvenzanfechtung ausgeschlossen. Dies wird mit dem Sinn und Zweck des § 134 InsO begründet, der nur verhindern soll, dass sich ein in Vermögensverfall geratener Schuldner auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigt. Meint der Schuldner aber auf eine Schuld zu zahlen, ist er nicht freigiebig, sondern erfüllt eine – auch nur vermeintliche – Verpflichtung.
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