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Insolvenzrecht A bis Z
Massekosten
Gemäß § 54 sind Kosten des Insolvenzverfahrens:

1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren

2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder der Gläubigerausschussses.

Sonstige Masseverbindlichkeiten sind ua. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Verwalters begründet werden oder aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse  ( § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ) stammen, vgl Stichpunkt Masseverbindlichkeiten-sonstige. 

Zur Erstattungs- und Vorschussfähigkeit von Auslagen für Steuerberatung, BGH, Beschl. v. 22.7.2004 -IX ZB 161/03 ZINsO 17/2004 S. 970 ff.

14.09.2005 Umsatzsteuer aus neuer Tätigkeit der Schuldners: Masseschuld ?
Information Wenn der Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens eine neue gewerbliche Erwerbstätigkeit aufnimmt und durch seine Arbeit mit Hilfe von unpfändbaren Gegenständen steuerpflichtige Leistungen erbringt, ist die hierfür geschuldete Umsatzsteuer keine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

In der Praxis gibt es drei Fälle des Neuerwerbs:

1. Neuerwerb, der unter Aufsicht des Insolvenzverwalters steht, weil der Neuerwerb unter Verwendung von Massegegenständen erwirtschaftet wird. Dieser Neuerwerb ist der Insolvenzmasse zuzurechnen. Die Steuerverbindlichkeiten sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO.

2. Der Schuldner betreibt einen Neuerwerb, entzieht sich aber der Beaufsichtigung der Insolvenzverwalters. Die unerlaubte Nutzung von Massegegenständen kann nicht zur Steuerpflicht der Masse führen.

3. Alle übrigen Fälle des Neuerwerbs: also z.B. ein Neugewerbe des Schuldners, welches nicht unter Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters steht und ohne Beteiligung von Massegegenständen betrieben wird, oder z.B. Arbeitseinkünfte des Schuldners für Zeiträume nach Insolvenzeröffnung.

BFH, Urt. v. 7.4.2005- V R 5/04 in ZInsO 2005, 774 ff.;
InsBürO 9/2005 S. 358
Anmerkung zu BFH in ZInsO 15/2005 S. 794 ff.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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