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Brexit |
Kapitalgesellschaften, die nach englischem Recht gegründet sind und dort ihren Satzungssitz, aber ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, namentlich Limited (Ltd) oder Public Limited Company(PLC) oder Limited Liability Partnership (LLP), können sich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen, so dass sie möglicherweise auf Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des BGH zu Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten als- je nach Geschäftsgegenstand - GbR oder OHG zu behandeln wären (vgl dazu BGH-Fall "Trabrennbahn").
Gemeinsam mit einem spezialiisierten Notar im Gesellschaftsrecht können wir Ihnen helfen, den Brexit zu meistern. |
09.10.2017 |
Brexit |
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Kapitalgesellschaften, die nach englischem Recht gegründet sind und dort ihren Satzungssitz, aber ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, namentlich Limited (Ltd) oder Public Limited Company(PLC) oder Limited Liability Partnership (LLP), können sich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen, so dass sie möglicherweise auf Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des BGH zu Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten als- je nach Geschäftsgegenstand - GbR oder OHG zu behandeln wären (vgl dazu BGH-Fall "Trabrennbahn").
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
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