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Insolvenzrecht A bis Z
Fortführung

Die Fortführung eines Unternehmens durch einen Dritten kann zur Haftung für die Altverbindlichkeiten des Unternehmens führen.

Wann und wofür besteht eine Haftung ?


1. Kauf eines Unternehmens oder von Unternehmensteilen außerhalb eines Insolvenzverfahrens

Der Käufer eines Unternehmens haftet für die Altverbindlichkeiten, wenn er das Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortführt.
Die Haftung nennt sich in der Fachsprache: Fortführungshaftung und ist gesetzlich normiert in  § 25 HGB.

2. Kauf innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens

Innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens erfolgt oft der Verkauf eines sanierungsfähigen Unternehmens im Ganzen, da dieser meist eine höhere Masse erzielt als eine Zerschlagung mit Verkauf der einzelnen Sachwerte.

Gilt die oben beschriebene Haftung auch für den Kauf vom Insolvenzverwalter?
Nein.

Der § 25 HGB wird eingeschränkt ausgelegt. Er findet keine Anwendung, wenn der Insolvenzverwalter ein Unternehmen aus der Insolvenzmasse ganz oder in seinem wesentlichen Kern an einen Dritten veräußert.

3. Kauf vom vorläufigen Insolvenzverwalter

Wenn der Kauf vom Insolvenzverwalter den  § 25 HGB ausschließt, gilt das dann auch schon für den Kauf vom vorläufigen Verwalter oder wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse gar nicht eröffnet wird?

Diese Frage musste der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Jahr 2013 klären und er hat entschieden, dass § 25 HGB nicht ausgeschlossen ist, d.h. der Käufer haftet für die Altverbindlichkeiten.

Im Fall des Bundesgerichtshofs klagte ein in Italien ansässiges Unternehmen auf Zahlung eines Kaufpreises aus einem mit einer insolventen GmbH geschlossenen Kaufvertrag.
Die GmbH wurde im Handelsregister gelöscht, nachdem das Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit eingestellt wurde.
Der Beklagte führte das Unternehmen fort als Einzelunternehmen.
Der Beklagte hatte mit dem Insolvenzverwalter keine Vereinbarungen getroffen.

Der Bundesgerichtshof verurteilte den Beklagten zur Zahlung.
Nach Ansicht des BGH ist die Fortführungshaftung nicht ausgeschlossen, wenn ein Unternehmen von einem vorläufigen Insolvenzverwalter erworben wird,  ohne dass es nachfolgend zur  Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt.
Die Fortführungshaftung besteht ebenso bei einem Erwerb eines Unternehmens nach der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckender Masse.

4. Haftung auch für alte Steuern?

Die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 S.1 HGB für “alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers” bezieht sich auch auf typische Betriebsteuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Kfz-Steuern für Betriebsfahrzeuge).

Sie bezieht sich allerdings nicht auf auf die Körperschaftssteuer.

Wegen des inhaltlich identischen Wortlauts ist hierbei ein Haftungsumfang entsprechend zur Regelung des § 75 AO  heranzuziehen, was zu einer Begrenzung auf solche Steuertatbestände führt, die an den Betrieb eines Unternehmens anknüpfen.

Die Körperschaftsteuer ist als “Personensteuer” (§ 10 Nr. 2 KStG) nicht vom Haftungsumfang des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB erfasst.

Zwar führt die Körperschaftsteuer handelsrechtlich zu Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft (§ 275 Abs. 2 Nr. 18 und Abs. 3 Nr. 17 HGB); ebenfalls entspricht es ständiger Bundesfinanzhofsrechtsprechung, dass Kapitalgesellschaften -anders als Einzelunternehmen und Personengesellschaften- steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen mit der Folge, dass alle Geschäftsvorfälle als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden (§ 8 Abs. 2 KStG, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).

Die Körperschaftsteuer der GmbH wird aber nicht “im Betrieb” begründet, sondern bezieht sich auf das gesamte von der Kapitalgesellschaft erzielte steuerpflichtige Einkommen(§ 8 Abs. 1, 2 KStG), vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. April 2016 – I R 19/14

 

Wir haben schon zahlreiche Fälle des § 25 HGB prüfen und klären müssen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und eine professionelle Hilfestellung zur Verfügung.

 



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