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Insolvenzrecht A bis Z
PROSAVUS
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Scheffler.

Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr 2018.

Wir sind von einem Besuch meiner Eltern zurückgekommen und fanden Ihren gerichtlichen Mahnbescheidsantrag im Briefkasten. Wir starten daher leider sorgenvoll ins neue Jahr.

Die Anlage bei der PROSAVUS sollte der Verbesserung unserer Altersvorsorge dienen.
Dieses Ziel ist gescheitert. Jetzt dient es der Beschäftigung von Gerichten, von Verwaltern und von Anwälten.

Mit Ihrem Mahnbescheid machen Sie jetzt noch die Rückzahlung der Ausschüttungen der letzten Jahre geltend. Es sei eine Schenkung erfolgt.
Wir hatten Ihnen auf Ihre außergerichtliche Zahlungsaufforderung mitgeteilt, dass wir keine Schenkung erkennen können und eine Rückzahlung daher ablehnen. Weil noch Sachverhalte aufgeklärt werden müssen, haben wir uns bereit erklärt,  befristet auf die Einrede der Verjährung verzichten.
Mit der erfolgten Verzichtserklärung, waren Sie nicht gezwungen vor Ablauf der Verjährungsfrist zu klagen. oder das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.

Trotz unserer Verzichtserklärung haben Sie das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und uns einen Mahnbescheid zustellen lassen. Diese Verfahrensweise und der Grund sind für uns unklar.

Wir haben jedenfall sofort fristgemäß Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid eingelegt.
Dies haben wir - da es im Mahnverfahren zum Glück keinen Anwaltszwang gibt- selbst erledigen können. Welcher Anwalt hätte um den Jahreswechsel überhaupt so schnell Zeit gehabt?

Mit dem Rechtsmittel ist das gerichtliche Mahnverfahren gestoppt.

Sie müssen jetzt - wenn sie tatsächlich weitermachen wollen - ins Klageverfahren übergehen und anschließend den Anspruch begründen und weitere Gerichtskosten einzahlen. Bei so vielen Verfahren sicherlich viel Geld.

Die Verteidigung und Klageabweisung des jeweils angegriffenen Anlegers muss ein Anwalt machen. Dies verursacht weitere Kosten.
Wir sind als ehemalige Anleger, die Ihr Geld zum Großteil durch die Insolvenz verloren haben, daher gezwungen neues Geld auszugegeben, um die zugesagte und erhaltene Ausschüttung behalten zu dürfen.

Aus Gläubigern werden Schuldner.

Schade, dass Sie vor dem Jahreswechsel noch diese Aufregung verursachten und Sie die erfolgte Erklärung auf Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht von diesem „Weihnachtsgeschenk“ abgehalten hat.

Bekanntlich wurden Ihre Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse bisher alle zurückgewiesen. Auch das OLG Dresden hat den streitgegenständlichen Jahresabschluss nicht für nichtig erklärt. Die gepüften Bilanzen der Gesellschaft wiesen Gewinne aus, die an die Anleger - entsprechend der vertraglichen Verpflichtungen -  ausgeschüttet wurden.

Was daran war objekt eine Schenkung, wenn diese Bilanzen Gewinne auswiesen?
Kann eine geprüfte Bilanz einfach von Ihnen geändert werden unter Ansatz anderer Werte und Prämissen- zum Beispiel dem Ansatz einer negativen Fortführungsprognose.

Der Insolvenzverwalter muss alle Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen- unter anderem:

1. Kein Gewinn
Nachweis, dass kein Gewinn erwirtschaftet wurde, obwohl die geprüften Bilanzen diesen Gewinn auswiesen und die Bilanzen nicht nichtig sind

2. Keine vertragliche Verpflichtung
Nachweis, dass eine Schenkung vorlag und bei Auszahlung keine Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gewollt war.

Wollte die PROSAVUS gar nichts schenken, sondern eine Verpflichtung erfüllten, kann dies nicht nachträglich von Ihnen umqualifiziert werden als gewolltes Geschenk.

Warum gehen Sie bei einer so unsicheren Sach- und Rechtslage aber gleich ins gerichtliche Mahnverfahren und sind nicht zugänglich für andere Klärungswege?
Es wurde die Klärung in einigen Musterverfahren angeboten und von uns- wie von vielen anderen auch - Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben.

Viele Kosten und Aufregung wären uns erspart geblieben.

Jeder für sich hat weniger Chancen, den komplexen Sachverhalt um Ihre Ansprüche zu durchdringen und sich zu verteidigen.
Bei Austausch aller relevanter Informationen und gemeinsamen Vorgehen, haben wir aber sehr gute Chancen Ihre Ansprüche erfolgreich abzuwehren.


Wir hoffen, dass aus den erfolgten Verwertungen noch Geld vorhanden ist und wir eine nennenswerte Quote erhalten.

Vielleicht schon Ende 2018?

Mit freundlichen Grüßen
Anleger


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