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Insolvenzrecht A bis Z
Erstellung, Feststellung und Unterzeichnung des Jahresabschlusses
Inhaltlich stellt der Feststellungsbeschluss die Verbindlichkeitserklärung des Jahresabschlusses dar, Tiedchen in Rohwedder GmbHG 5. Auflage 2013 § 42 a Rz 58.
 
Zur Funktion der Feststellung vgl. Der Gesellschafterstreit 2017 S. 187.
Die Rechtsfolgen der Feststellung. vgl. Der Gesellschafterstreit 2017 Rndr. 622.

Die Feststellung des Jahresabschlusses hat im Insolvenzverfahren durch den Verwalter zu erfolgen, Kübler Prütting Kommentar InsO § 155 Rdnr. 72;  Die Zuständigkeit des Aufsichtsrats, gegebenenfalls der Hauptversammlung nach §§ 172,173, AktG und der Gesellschafter nach § 42 a GmbHG und der Hauptversammlung nach § 279 Abs.2 S.1 AktG werden durch die Zuständigkeit des Verwalters verdrängt, Kübler a.a. o § 155 Rdnr. 72.


Mängel des Feststellungsbeschlusses: Der G. a.a.O Rdnr. 641.

Die Nichtigkeit kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung nach § 325 Abs.2 HGB drei Jahre verstrichen sind, § 356 Abs.6 AktG analog. vgl a.a. O S. 193.

Unterzeichnung des Jahrsabschlusses:

Der festgestellte Jahresabschluss ist zwingend von allen Geschäftsführern zu unterzeichnen.
Dies fordert die herrschende Meinung aus § 245 HGB.

Umstritten ist allenfalls, ob auch ein Geschäftsführer den Jahresabschluss unterschreiben muss, den er inhaltlich für falsch hält.

Die herrschende Meinung bejaht auch dies.

Es steht nicht im Ermessen der Gesellschafterversammlung von dieser Regelung abzuweichen.

Die Unterzeichnung des festgestellten Jahresabschlusses hat eine öffentlich-rechtliche Funktion.

Die Unterzeichner bringen durch die Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Abschlusses zum Ausdruck (vgl. Morck in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB 8. Auflage 2015 § 245 HGB Rn.4).

Das Unterlassen der Unterschrift kann für den Geschäftsführer sogar eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 a) HGB darstellen, welche mit Geldbuße bis zu EUR 50.000 geahndet werden kann, § 334 Abs. 3 HGB.

Steuerliche Pflichten des Insolvenzverwalters

Im Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder über.

Er hat die Steuererklärungspflichten.

§ 155 InsO Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt.
In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.

 

Rechtsprechung – LG Bonn Beschl. v. 13. 11. 2008 - 30 T 275/08:

Vielmehr ist die Insolvenzgesellschaft nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1, 2 HGB offenzulegen haben (Zitatverweise).


§ 34 Abs. 3 i.V. Abs. 1 AO bestimmt, dass der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter des Schuldners auch dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen hat.

Zu diesen Pflichten gehört die Abgabe von Steuererklärungen.

Im eröffneten Insolvenzverwalter ist der Insolvenzverwalter/Treuhänder als Vermögensverwalter auch für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich.

Er hat die Erklärungen zu erstellen und auch eigenhändig zu unterschreiben.
Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung (BFH v. 19.11.2007 – VII B 104/07).

§ 325 HGB – Offenlegung-
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.
(2) Die gesetzlichen Vertreterder Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich .......


§ 335 HGB - Festsetzung von Ordnungsgeld
1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die ... § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung ...nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch.......





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