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Zuständigkeit des Insolvenzgerichts |
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand hat ( § 4a GmbHG , § 17 ZPO ). |
15.09.2005 |
Amtspflicht zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit |
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§§ 3, 5 InsO; § 36 ZPO
Vor einer Verweisung hat ein Insolvenzgericht von Amts wegen Anhaltspunkte zur Frage des tatsächlichen, wirtschaftlichen Mittelpunktes eines schuldnerischen Unternehmens zu prüfen. Ein Hinweis auf die Unzuständigkeit, ohne Hinweis auf etwaige zusätzlich notwendige Angaben zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfallen lassen kann.
OLG Frankfürt/M. Beschl. v. 14.7.2005 - 14 UH 13/05 in ZInsO 15/2005 S. 822 ff.
Bemerkung:
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 InsO. Danach ist vorrangig zu prüfen, ob der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wenn das der Fall ist, bestimmt deren Mittelpunkt den ausschließlichen Gerichtsstand. Ansonsten ist der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners maßgeblich ( MünchKomm-InsO/Ganter § 3 Rn. 4 ff. ) |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
11.02.2004 |
Zuständiges Insolvenzgericht bei Einstellung des wirtschaftlichen Tätigkeit |
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ZPO § 36; InsO § 3 Abs.1 S.1 und 2
Hat die Schuldnerin vor Stellung des Insolvenzantrags ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat, auch wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin angibt, von seinem Wohnsitz aus das Insolvenzverfahren abzuwickeln.
BayOblG, Beschl. v. 19.9.2003 -1Z AR 102/03 in InVo1/2004 S. 17 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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