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Freigabe der selbständigen Tätigkeit |
BGH, 12.04.2018 - IX ZB 60/16
Amtlicher Leitsatz:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2
a)
Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
b)
Beantragt ein Insolvenzgläubiger, dem Schuldner nach der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu versagen, ist der Versagungsgrund glaubhaft gemacht, wenn der Schuldner vertraglich übernommene Zahlungspflichten an die Insolvenzmasse nicht erfüllt; der Schuldner hat in diesem Fall darzulegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war. |
23.01.2023 |
Freigabe Geschäftsbetrieb 2023 |
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Durch die Freigabe der Vermögenswerte durch den Verwalter erlöscht der Insolvenzbeschlag und der Schuldner erhält seine Verfügungsbefugnis zurück. Durch die Freigabeerklärung verzichte der Insolvenzverwalter endgültig und unbedingt auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit. Der Neuerwerb des Schuldners aus der freiberuflichen freigegebenen Tätigkeit fällt nicht mehr in die Insolvenzmasse. Die ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung erzielten Einkünfte stehen nur den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung, deren Forderungen gegen den Schuldner erst nach der Freigabeerklärung entstanden sind (BGH NZI 2013 641).
Die entsprechende Regelung findet sich in § 35 (2) InsO. Es wird das Vermögen, das zur selbständigen Tätigkeit notwendig ist, einschließlich der dazugehörenden Vertragsverhältnisse aus der Insolvenzmasse freigegeben. |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt |
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