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Insolvenzrecht A bis Z
Stundung
Stundung Die Stundung ist ein Vertrag, der von Rechts wegen formlos, sogar konkludent erfolgen kann. Uhlenbruck a.a. O. S.285 Rz. 2.355. Dies ist dann insbesondere der Fall, wenn sich der Gläubiger für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer späteren Befriedung einverstanden erklärt, BGHZ 173, S. 286. Ein rein tatsächliches Stillhalteabkommen reicht aus, BGH, NJW 2009,26ßß. Die Stundung ist ein Werkzeug der Sanierung und der Beseitigung einer möglichen Zahlungsunfähigkeit. Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe? Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht 0351/ 8110233


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