Wie jeder Arbeitgeber hat auch der Insolvenzverwalter in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bei Betriebsänderungen der Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen.
13.02.2004
Unterrichtung des Betriebsrats
BetrVG §§ 113, 111, 112
Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen, besteht auch dann, wenn der Betriebsrat erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählt wurde.
BAG, Urteil von 18.11.2003 - 1 AZR 30/03 in ZIP 5/2004 S. 235
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht