insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Bankrott
Strafgesetzbuch (StGB)

§ 283 Bankrott
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1.Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,7.entgegen dem Handelsrechta)Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oderb)es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder8.in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.(4) Wer in den Fällen 1.des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder2.des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(5) Wer in den Fällen 1.des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder2.des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

02.05.2022 Boris Becker: vom Tennisstar auf dem Platz zum Bankrotteur in Haft: wann gibt es einen offenen Vollzug?
Information

Becker ist in Haft. Wie wäre das Urteil in Deutschland ausgefallen?

1988 gewann Boris Becker das wichtigste Tennis- Grand- Slam-Turnier.  Er erhielt den Wimbledon Pokal und verdiente in Folge Millionen durch Siegprämien und durch Werbeverträge.


Sportlich lief vieles fantastisch- in finanziellen Geschäften hatte er offensichtlich schlechte Berater und kein Glück.

 

Im Juni 2017 wurde über sein Vermögen in Großbritannien ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Becker hoffte, dass das Verfahren in 12 Monaten beendet ist. 
 In Deutschland ist in einem Insolvenzverfahren dauert ein Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung 3 Jahre - unabhängig davon, ob man Unternehmer, Selbstständiger, Handwerker oder Verbraucher ist. Bei Becker dauerte das Verfahren länger.
Der Insolvenzverwalter, Mark Ford, musste das gesamte Vermögen von Becker verwerten, um am Ende des Verfahrens den Erlös quotal an die Gläubiger auszuschütten.
Er hatte Anhaltspunkte, dass die Vermögensan-gaben des Boris Becker nicht zutreffend waren, ermittelte und fand etwas.

Becker hat - laut Strafurteil - erhebliche Vermögenswerte - wie Konten- verschwiegen oder beiseite geschafft.

Es wurde gegen Becker in London eine Anklage erhoben mit 24 Anklagepunkten.  Anfang April 2022  ist ein Urteil ergangen.  Die Geschworen befanden Becker für schuldig in vier von 24 Punkten. 

Das Strafmaß wurde am 29.4.2022 verkündet:

 

Die Tennis-Ikone ist in London zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Hälfte dieser Zeit muss er tatsächlich in Haft verbringen. Die restliche Zeit ist auf Bewährung ausgesetzt.

Wie hat Becker den Sachverhalt dargestellt und wie hat er sich verteidigt? 

Becker bestritt die Handlungen mit Wissen und Wollen begangen zu haben- also keinen Vorsatz gehabt zu haben.

Er habe weder die Qualifikation noch die Zeit gehabt, die erforderlichen Aufgaben bei wirtschaftlichen Aktivitäten und in dem Insolvenzverfahren zu erkennen und zu erledigen.
Er habe dafür Berater gehabt und habe denen die Klärung der  Angelegenheiten überlassen.
Über seine Pflichten in dem Insolvenzverfahren sei er nicht rechtzeitig informiert worden. 

Das Gericht glaubte dieser Einlassung nicht.

Nach deren Auffassung hat Becker vorsätzlich Geld dem Zugriff des Insolvenzverwalters entziehen wollen und es auf andere Konten überwiesen.
Nicht alle Immobilien habe er ordnungsgemäß angegeben. 

 

Was wäre in einem vergleichbaren Fall in Deutschland passiert? 

Auch in Deutschland wäre ein Herr Becker verurteilt worden - wegen des Tatbestands der Bankrotts gemäß § 283 StGB. 

MIt Glück hätte er eine Strafe unter 2 Jahren erhalten, die möglicherweise zur Bewährung ausgesetzt worden wäre.

Das Verschleiern und Wegschaffen von Vermögen zum "Schutz vor dem Insolvenzverwalter und dem Zugriff der Insolvenzgläubiger" ist kein Kavaliersdelikt.

Das Argument der Verteidigung,  Becker habe die Pflichten nicht gekannt, ist  kein "Schlüssel zum Erfolg".  Becker war doch auch gewandt im Umgang mit Medien. Ihn selbst als "dumm und faul " darzustellen, ist als Verteidigungsstrategie verfehlt gewesen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, ist doch ein Grundsatz, den jedes Kind schon kennt.

Man muss sich informieren - notfalls Berater einsetzen - denen muss man auch zuhören und das machen / unterlassen, wie sie sagen.

 

Sicher hat kein qualifizierter Rechtsberater geraten, nach dem Insolvenzantrag Vermögen wegzu-schaffen oder erforderliche Angaben zu unterlassen. 

Meist stehen auch die erhofften "Vorteile" des Schuldners und mögliche "Strafen" in keinem Verhältnis - wie der Fall Becker zeigt.

Was kann man Menschen, die auch mal in einer Krise geraten, raten?

 

  • Vorsorge in guten Tagen
  • Keine Verfügung in der Krise an nahe Angehörige
  • bei wichtigen existenziellen Fragen, qualifizierte Berater einsetzen und
  • sich an deren Rat halten
  • strafbares Handeln vermeiden.

 

Die vom Londoner "Staranwalt" gewählte Strategie,  
Becker hatte keine Ahnung und keinen Vorsatz,  ging nicht auf.

Es ist mutmaßlich nicht die beste Strafverteidi-gungsstrategie sich "dumm" zu stellen.
Besser wäre gewesen, eigene Fehler, die ohnehin klar nachgeweisbar waren, einzugestehen und Reue zu zeigen. 

In meinem letzten Verteidigungsverfahren standen beim Angeklagten wegen einer Insolvenzstraftat 3 bis 4 Jahre Haft im Raum:
Das Verfahren endete vor 5 Richtern mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die aber für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Eine Einziehung des "Vermögensvorteils"- wie von der Staatsanwaltschaft gefordert- gab es nicht. 

Das Ziel war: keine Haft. Das wurde erreicht.

P.S. Das heißt nicht, dass ich in dem zuletzt beschriebenen Fall geraten habe, alles einfach zuzugeben. Es wurde substantiiert zu jedem einzlenen Punkt vorgetragen.

Was wäre in Deutschland anders gelaufen? 

Aus meiner Sicht hätte er hier einer Bewährungsstrafe erhalten:
1 Jahr und 8 Monate, die für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden wären.

In Deutschland gibt es einen offenen und den geschlossenen Vollzug- alternativ noch den Freigang.

Boris Becker - wenn er denn hier keine Bewährung erhalten hätte- wäre wahrscheinlich in den offenen Vollzug gekommen.
Man kann sich im "Gefängnis" frei bewegen und darf auch Telefonieren und Telefonate empfangen.
Tagsüber kann man viel Sport machen und lesen.
Die Zelle sieht aus wie ein Zimmer in einer Jugendherberge, einfach aber ohne Gitter vor den Fenstern.
Wenn man das einige Monate gut verbracht hat, besteht die Chance auf Freigang.
Dann schläft man "dort" und kann tagsüber auswärts arbeiten.



Fazit: 
Eine gute Verteidigungsstrategie und Reue und -wenn man  tatsächlich Strafbares gemacht hat- der Antrag auf offenen Vollzug helfen, schnell wieder frei oder schnell wieder freier zu sein.

Es bedarf wirklich guter Strafverteidiger in Insolvenzstraftaten.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt InsR, HR & Gesellschaftsrecht
Strafverteidiger in Insolvenzstrafsachen.

 

 

Vorschrift in Deutschland:  
§ 283 StGB/ Bankrott (verkürzt) 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1. Bestandteile seines Vermögens, beiseite schafft oder verheimlicht
  2. Verlust- oder Spekulationsgeschäfte eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
  3. Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert 
  4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher zu führen unterläßt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsvor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  7. Es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8. Seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

 

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Strafverteidiger in Insolvenzstrafsachen
23.10.2019 Kann die Verschmelzung ein strafbarer Bankrott sein?
Information Illegale Firmenbestattungen wollten die Legislative und die Judikative immer bekämpfen.Mit Hilfe des § 283 Abs.1 Nr. 8 StGB hat der Bundesgerichtshof dazu Hilfestellung geleistet.
Der Bundesgerichtshof hatte unter Aktenzeichen II ZR 199/17 Ende 2018 über ein neues Anwendungsfeld des § 283 Abs.1 Nr. 8 zu entscheiden: 
Der strafbare Bankrott durch Verschmelzung eines gesunden Rechtsträgers mit einem insolventen Rechtsträger, wenn der gesunde Rechtsträger dadurch selbst in die Insolvenz gerät.
Der Bundesgerichtshof  hat seine Entscheidung auf eine Durchgriffshaftung gemäß 9 Abs.1 S.1 GmbHG und einen existenzvernichtenden Eingriff gestützt. Offen gelassen hat der BGH, ob dies auch einen Bankrotttatbestand erfüllen kann.Daher wird dies in der Literatur diskutiert.
Ausführliche Darstellungen kommen zum Ergebnis:
Der Geschäftsleiter des übernehmenden Rechtsträgers, der den Verschmelzungsbeschluss zur Eintrragung im Register seines Verbands anmeldet, macht sich gemäß § 283 Abs.2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 8 strafbar.Strafbarkeit tritt nur ein, wenn das übernehmende Unternehmen in die Insolvenz gerät.
Damit besteht neben den zivilrechtlichen Haftungsrisiken auch ein strafrechtliches Risiko und erfordert eine umfassende Analyse, ob das übernehmende Unternehmen, die Passiva der übernommenen Firma ausgleichen kann.

Für Rückfragen zum Insolvenzstrafrecht stehe ich gerne zur 'Verfügung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für InsolvenzrechtStrafverteidiger in InsolvenzstrafsachenWirtschaftsmediator (DIU) 
Kulzer@pkl.com







insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11