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Insolvenzrecht A bis Z
Befristungsklage
Will ein Arbeit­nehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeits­ver­trages rechts­un­wirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem verein­barten Ende des befris­teten Arbeits­ver­trages Klage beim zuständigen Arbeits­ge­richt auf Feststellung erheben, dass das Arbeits­ver­hältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist vgl. § 17 Satz 1 TzBfG.   

Die Unwirk­samkeit einer Befristung muss  zwingend innerhalb der drei Wochen durch Klage geltend gemacht werden. 

Der Gegen­stand bei einer Klage besteht darin, dass das Arbeits­ver­hältnis durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt verein­barte Befristung zu dem in dieser Verein­barung vorge­se­henen Termin nicht geendet hat.  

In den Klage­antrag muss aufgenommen werden, dass das Arbeits­ver­hältnis aufgrund einer konkreten Befristung vom "Datum" nicht beendet worden ist. 

 



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