Voraussetzungen einer gemischten Schenkung; unentgeltliche Wohnraumüberlassung als Leihe, Bereicherungsausgleich bei vorzeitiger Beendigung eines Leihvertrags in Bezug auf Verbesserungen des Gegenstandes durch den Entleiher
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10
Amtl. Leitsatz:
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt.
Besonders wichtig ist die klare Trennung zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand einer (gemischten) Schenkung:
Sie liegt nicht bereits bei einem Verkauf unter Wert vor, denn es steht den Parteien eines Kaufvertrages frei, die vertragliche Gegenleistung unabhängig von der objektiven Äquivalenz festzulegen.
Wer ein „besonders gutes Geschäft“ macht, erhält keine gemischte Schenkung, sondern schließt einen wirtschaftlich günstigen Kaufvertrag.
Eine teilweise Schenkung liegt erst dann vor, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass der Mehrwert der einen Leistung gegenüber der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.
Beweislast:
Das Vorliegen einer Schenkung hat derjenige zu beweisen hat, der sich auf die Schenkung beruft
In der Rechtsprechung gibt es die Vermutung einer teilweisen Unentgeltlichkeit, wenn zwischen den Leistungen auf der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann.
Der BGH entschied, dass das Vorliegen einer gemischten Schenkung nicht voraussetzt, dass der Schenkungsanteil überwiegt.
Wenn der Schenkungsanteil überwiegt, ist im Falle eines Widerrufs der Gegenstand gegen eine Rückzahlung des geleisteten (Teil-)Entgelts herauszugeben, ist das nicht der Fall, ist der Schenkungsanteil als Wertersatz zu erstatten, vgl. BGHZ 30, 120.
Die Besonderheit dabei ist, dass in diesem Fall eine Wertsteigerung des Gegenstandes beim Beschenkten verbleibt. Der Sachverhalt der BGH- Entscheidung_
Der Kläger macht als Sozialhilfeträger gegen den Beklagten einen übergeleiteten Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers geltend.
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