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Insolvenzrecht A bis Z
Firmenbestattung und Übertragung der Geschäftsanteile
Die NICHTIGKEIT EINER GESCHÄFTSANTEILSVERÄUSSERUNG kann bei einer Firmenbestattung vorliegen.
So hat es jedenfalls das OLG Zweibrücken mit seiner Entscheidung vom 03.06.2013A unter Aktenzeichen: 3 W 87/12 Fundstelle: NotBZ 2014, Heft 1-2, S. 75 gesehen.

Der Leitsatz der Gerichts lautete: 

Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer offensichtlich überschuldeten Gesellschaft handelt es sich um eine unzulässige sog. „Firmenbestattung“, die als Umgehungsgeschäft nichtig ist (§ 134 BGB). Diese Nichtigkeit schlägt sich auf Gesellschafterbeschlüsse der erwerbenden Gesellschafter durch.

Sachverhalt

Die Geschäftsführerin einer GmbH meldete über den bevollmächtigten Notar eine Satzungsänderung und einen Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister an. Aus der Urkunde des beurkundenden Notars ergab sich einerseits die Übertragung sämtlicher Gesellschafteranteile durch die Alleingesellschafterin auf den neuen Gesellschafter zum Preis von 1,00 € und andererseits der Gesellschafterbeschluss betreffend der Neufassung des Gesellschaftsvertrages dahingehend, dass der neue Gesellschafter das Stammkapital i.H.v. 100 %, 25.000,00 € übernimmt und die Bestellung des neuen Gesellschafters zum Geschäftsführer.

Nach Angaben des Registergerichts habe die Antragstellerin erhebliche finanzielle Probleme, es gebe weder ein Firmenschild, noch ein Klingelschild oder einen Briefkasten. Auch der neue Gesellschafter und Geschäftsführer sei postalisch nicht zu erreichen.

Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, es sei von einer unwirksamen „Firmenbestattung“ auszugehen.

Die bisherige Gesellschafterin wendet sich gegen diese Entscheidung.

Entscheidung

Die Eintragung der Satzungsänderung und des Geschäftsführerwechsels sind zu verweigern. Der Eintragung stehen Nichtigkeitsgründe entgegen.

Der Kauf der gesamten Geschäftsanteile ist nichtig gem. § 134 BGB. Diese Nichtigkeit schlägt auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung durch.

Bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile zu einem Preis von 1,00 € handelt es sich um eine unzulässige „Firmenbestattung“. Hierfür spricht die offensichtliche Überschuldung der Gesellschaft.

Diese „Firmenbestattung“ ist ein Umgehungsgeschäft i.S.d. § 134 BGB. Bewusst umgangen werden sollen die Gläubigerschutzvorschriften.

Die Beendigung einer Gesellschaft hat in jedem Fall in einem geordneten Verfahren zu erfolgen, was durch die von den Beteiligten gewählte Vorgehensweise gerade verhindert oder zumindest erschwert oder verzögert wird.

Fazit:  

Eine „Firmenbestattung“ ist ein Umgehungsgeschäft i.S.d. § 134 BGB. Es sollen insb. die durch das MoMiG eingeführten Gläubigerschutzvorschriften und der Ablauf einer ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation nicht umgangen werden.



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