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Kostenentscheidung |
Haftet der Antragsteller für die im Eröffnungsverfahren entstandenen Auslagen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG auch dann, wenn der Eröffnungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt wird ? |
10.03.2004 |
Kostenentscheidung bei Verfahrenserledigung |
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Das AG Dresden vertritt in seinem Beschluss vom 10.04.2003 die Auffassung, dass die Regelung, die ausdrücklich nur für die Abweisung des Antrags und dessen Rücknahme gilt, auf die Erledigungserkärung nicht entsprechend angewendet werden könne, vgl 531 IN 161/00, so auch LG Frankenthal in ZInsO 2002, 497. Die Vorschrift diene der Minderung des Kostenrisikos des Antragsstellers, der für die Auslagen nur bei Abweisung und Rücknahme des Antrags haften solle. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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