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Insolvenzrecht A bis Z
Verjährungfrist im Strafrecht
Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Straftat geahndet werden.
Danach ist sie verjährt und nicht nicht mehr bestraft werden.

Die Frist für die Verjährung bemisst sich an dem Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe für die Straftat.

Folgende Fristen gelten:
  • Bei einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
  • Bei einer drohenden Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren dauert die Verjährungsfrist 10 Jahre.
  • Ist eine Freiheitsstrafe von über 10 Jahren zu erwarten, beläuft sich die Verjährungsfrist auf 20 Jahre.
  • Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe umfasst die Verjährungsfrist drei Jahrzehnte.
§ 78 StGB regelt die Verjährung.
Sie beginnt meist beginnt die mit dem Begehen der Straftat.
Wenn ein Geschäftsführer etwas veruntreut, lässt sich der Zeitpunkt meist genau feststellen.
Beim Betrug beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Betrug erfolgreich abgeschlossen ist.
Der Beginn der Verjährung ist oft streitig- er muss dann gerichtlich geklärt werden. Die Verjährung kann sich durch Ruhen oder durch eine Unterbrechung verzögern.

Ist in einer Straftat bereits ein Urteil in erster Instanz ergangen, oder wird ein Hauptverfahren bei einem Landgericht eröffnet, ruht die Verjährungsfrist.
 Besonderheit: Unterbrechung der Verjährungsfrist

Wenn die Verjährungsfrist stoppt, beginnt sie wieder bei Null.
Nach jeder Unterbrechung beginnt für den Täter eine neue Wartezeit.
Das StGB kennt 12 Tatbestände, die eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirken.

Die Höchstgrenze der Unterbrechung?
Wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist der doppelte Zeitraum der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann die Straftat nicht mehr verfolgt werden.

Unterbrechungstatbestände - Auszug 

  • Vernehmung des Beschuldigten
  • Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens
  • Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung
  • Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
  • Haftbefehl oder Vorführungsbefehl


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11