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Thomas Cook: haftet der Staat? Auch für immaterielle Schäden?
Thomas Cook ist insolvent. Der Staat will jetzt für mögliche Ausfälle der Pauschalreisenden haften. Aus "Kulanz"- ist in der Pressemitteilung zu lesen. Welcher Schaden ist denn gemeint? Auch der immaterielle Schaden?Und ist das Kulenz, wenn die europäische Richtlinie zum Schutz von Pauschalreisenden *1 nicht vollständig umgesetzt wurde?
Nein.
Dazu Folgendes: 

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hat am 11.12.2019  unter der laufenden Nr.:417 unter der Überschrift: "Bundesregierung lässt Thomas-Cook-Kunden nicht im Regen stehen" folgendes mitgeteilt.

Ich habe die Informationen an manchen Stellen kommentiert (in dunkler Schrift).

Kundinnen und Kunden sollen nicht auf den Schäden sitzenbleiben, die Ihnen durch die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook entstanden sind. Schäden, die nicht von anderer Seite ausgeglichen werden, wird der Bund ersetzen.  

Thomas Cook war nach der EU-Pauschalreiserichtlinie dazu verpflichtet, die Vorauszahlungen von Reisenden gegen Insolvenz abzusichern.

Dies geschah durch eine Kundengeldversicherung bei der Zurich plc. Hierauf haben die Kundinnen und Kunden vertraut.

Die Zurich-Versicherung hat signalisiert, dass sie die Reisevorauszahlungen der betroffenen Kunden nur zu einem geringen Teil erstatten wird. Die Versicherung beruft sich dabei auf die Haftungsbegrenzung in Höhe von 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr.

Das deutsche Reiserecht orientiert sich bei der Begrenzung der Kundengeldabsicherung an der Größe der bisher bekannten Insolvenzen von Reiseveranstaltern. Die Thomas-Cook-Pleite sprengt diesen Rahmen bei weitem.

Anmerkung: 
Wenn man die jährlichen Passagierzahlen der einzelnen Reiseanbieter gesehen hat, war absehbar, dass 110 Millionen nicht ausreichen. Die Zahlen wurden veröffentlicht, waren also bekannt.

Der Fall wirft eine Vielzahl von schwierigen Rechtsfragen auf, die bislang ungeklärt sind. Zum Beispiel und unter anderem, ob die Haftungssumme richtig berechnet wurde. Außerdem könnten Ansprüche an die Insolvenzmasse oder gegenüber anderen Beteiligten bestehen.

Es ist den Kundinnen und Kunden nicht zumutbar, dass sie jeweils auf sich gestellt für die Klärung der komplexen offenen Rechtsfragen sorgen müssen. Tausende von Klageverfahren – gegebenenfalls sogar gegen verschiedene Beteiligte -  müssten geführt werden. Langjährige Rechtsstreitigkeiten mit entsprechend hohen Anwalts- und Verfahrenskosten - bei ungewissem Ausgang - wären die Folge.

Die Bundesregierung lässt es bei dieser sehr schwierigen Ausgangslage nicht bewenden.
Die Pauschalreisenden haben darauf vertraut, dass die ausgegebenen Sicherungsscheine ihre Schäden im Falle einer Insolvenz abdecken würden.

Anmerkung: 
Die Pauschalreisenden haben auch darauf vertraut, dass die Bundesregierung die europäische Vorlage zum Schutz der Pauschalreisenden vollständig umsetzt. Eine zahlenmäßige Beschränkung der Haftung war in der europäischen Vorlage nicht enthalten. 
Der Bund muss daher für den Schaden der Betroffenen aufkommen- es ist kein Entgegenkommen oder eine KulanzOffen ist meines Erachtens, ob auch der immaterielle Schaden (entgangene Urlaubsfreude ua. ) ersetzt werden muss. Die europäische Richtlinie sah ausdrücklich auch den Ersatz immaterieller Schäden vor. Die Bundesregierung schreibt davon nichts.

Es ist deshalb beabsichtigt, den Thomas-Cook-Kundinnen und -kunden anzubieten, ihnen die Differenz zwischen ihrer Zahlung und dem, was sie von Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten haben, auszugleichen. Dies geschieht ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung unzähliger Rechtsstreitigkeiten. Im Gegenzug sollen die Ansprüche der Betroffenen an den Bund abgetreten werden, der diese Ansprüche aus einer Hand verfolgen wird.

Nur so kann eine erhebliche Prozesslawine verhindert, eine konzentrierte Rechtsklärung vorangetrieben und am Ende der mögliche Schaden für den Steuerzahler so gering wie möglich gehalten werden.

Anmerkung: 
Das trifft zu- es gäbe aber auch eine Prozesslawine gegen den Bund.

Für die Abwicklung und Auszahlung an die Kunden soll ein möglichst einfaches und kostenfreies Verfahren bereitgestellt werden.

Die Kunden müssen aktuell nicht selbst aktiv werden, um ihre Rechte zu wahren.

Anmerkung: 
Sicher ist sicher. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann einen Anwalt einsetzen, der behilflich ist, alle Schäden, einschließlich der Kosten der anwaltlichen Unterstützung geltend zu machen. Wer keine hat und sich nicht sicher ist, kann auch einen Anwalt beauftragen. Zwar muss der Betroffene hier möglicherweise in Vorleistung mit dem Honorar gehen, aber auch diese Kosten müsste die Versicherung oder der Bund ersetzen.

Bei Schäden über 2.000 Euro würde ich einen Anwalt einschalten. Bei Schäden darunter würde ich vorerst warten, was die Versicherung und die Bundesregierung jetzt anbietet.

Betroffene, die keine Pauschalreise gebucht haben, bekommen keinen Ersatz von der Versicherung oder von der Bundesregierung.

Die Bundesregierung möche der betroffenen Pauschreisebuchern Anfang 2020 über die weiteren Schritte zur Abwicklung informieren.

Anmerkung: 
Was heißt Anfang 2020? W
ir warten mal bis 21.1.2020. Ein Verjährungsproblem gibt es in 2020 noch nicht. Ansprüche gegenüber der Airline verjähren innerhalb von 3 Jahren, für Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren im Reiserecht auf 2 Jahre verkürzt, § 651g Abs. 1 BGB. Mögliche Ansprüche gegen den Staat verjähren nicht schon in 2020.

Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Fachanwalt Mediator
kulzer@pkl.com
Beitrag vom 14.12.2019

 

*1 RICHTLINIE (EU) 2015/2302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

Auszug aus der europäischen Richtlinie: "Der Schadenersatz sollte auch immaterielle Schäden umfassen, wie beispielsweise entgangene Urlaubsfreuden infolge erheblicher Probleme bei der Erbringung der betreffenden Reiseleistungen. Der Reisende sollte verpflichtet sein, dem Reiseveranstalter unverzüglich — unter Berücksichtigung der Umstände des Falls — jede während der Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags bemerkte Vertragswidrigkeit mitzuteilen. Tut er dies nicht, so kann dieses Versäumnis bei der Festlegung der angemessenen Preisminderung oder eines angemessenen Schadenersatzes berücksichtigt werden, wenn eine solche Meldung den Schaden verhindert oder verringert".

14.12.2019 Thomas Cook: Bundesregierung sagt Ausgleich des Ausfallschadens zu. Welcher Schaden? Auch die entgangene Urlaubsfreude? Zahlung aus Kulanz oder wegen Pflichtverletzung?
Information Thomas Cook ist insolvent. Der Staat soll jetzt für mögliche Ausfälle der Pauschalreisenden haften. Aus "Kulanz"- ist in der Pressemitteilung zu lesen. Welcher Schaden ist denn gemeint? Auch der immaterielle Schaden? Und ist das Kulenz, wenn die europäische Richtlinie zum Schutz von Pauschalreisenden (*1) nicht vollständig umgesetzt wurde?
Nein.

Dazu Folgendes: 

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hat am 11.12.2019  unter der laufenden Nr.:417 unter der Überschrift: "Bundesregierung lässt Thomas-Cook-Kunden nicht im Regen stehen" folgendes mitgeteilt.

Ich habe die Informationen an manchen Stellen kommentiert (in dunkler Schrift).

Kundinnen und Kunden sollen nicht auf den Schäden sitzenbleiben, die Ihnen durch die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook entstanden sind. Schäden, die nicht von anderer Seite ausgeglichen werden, wird der Bund ersetzen.  

Thomas Cook war nach der EU-Pauschalreiserichtlinie dazu verpflichtet, die Vorauszahlungen von Reisenden gegen Insolvenz abzusichern.

Dies geschah durch eine Kundengeldversicherung bei der Zurich plc. Hierauf haben die Kundinnen und Kunden vertraut.

Die Zürich-Versicherung hat signalisiert, dass sie die Reisevorauszahlungen der betroffenen Kunden nur zu einem geringen Teil erstatten wird. Die Versicherung beruft sich dabei auf die Haftungsbegrenzung in Höhe von 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr.

Das deutsche Reiserecht orientiert sich bei der Begrenzung der Kundengeldabsicherung an der Größe der bisher bekannten Insolvenzen von Reiseveranstaltern. Die Thomas-Cook-Pleite sprengt diesen Rahmen bei weitem.

Anmerkung:
Wenn man die jährlichen Passagierzahlen der einzelnen Reiseanbieter gesehen hat, war absehbar, dass 110 Millionen nicht ausreichen. Die Zahlen wurden veröffentlicht, waren also bekannt.

Der Fall wirft eine Vielzahl von schwierigen Rechtsfragen auf, die bislang ungeklärt sind. Zum Beispiel und unter anderem, ob die Haftungssumme richtig berechnet wurde. Außerdem könnten Ansprüche an die Insolvenzmasse oder gegenüber anderen Beteiligten bestehen.

Es ist den Kundinnen und Kunden nicht zumutbar, dass sie jeweils auf sich gestellt für die Klärung der komplexen offenen Rechtsfragen sorgen müssen. Tausende von Klageverfahren – gegebenenfalls sogar gegen verschiedene Beteiligte -  müssten geführt werden. Langjährige Rechtsstreitigkeiten mit entsprechend hohen Anwalts- und Verfahrenskosten - bei ungewissem Ausgang - wären die Folge.

Die Bundesregierung lässt es bei dieser sehr schwierigen Ausgangslage nicht bewenden.
Die Pauschalreisenden haben darauf vertraut, dass die ausgegebenen Sicherungsscheine ihre Schäden im Falle einer Insolvenz abdecken würden.

Anmerkung:
Die Pauschalreisenden haben auch darauf vertraut, dass die Bundesregierung die europäische Vorlage zum Schutz der Pauschalreisenden vollständig umsetzt. Eine zahlenmäßige Beschränkung der Haftung war in der europäischen Vorlage nicht enthalten. Wenn die Bundesregierung die EU-Gesetzgebung richtig umgesetzt hätte, wäre es überhaupt nicht zur Staatshilfe gekommen.
Der Bund muss daher für den Schaden der Betroffenen aufkommen- es ist kein Entgegenkommen oder eine Kulanz. Offen ist meines Erachtens, ob auch der immaterielle Schaden (entgangene Urlaubsfreude ua.) ersetzt werden muss. Die europäische Richtlinie sah ausdrücklich auch den Ersatz immaterieller Schäden vor. Die Bundesregierung schreibt davon nichts. Zum immateriellen Schaden vgl. den Anhang. 

Es ist deshalb beabsichtigt, den Thomas-Cook-Kundinnen und -kunden anzubieten, ihnen die Differenz zwischen ihrer Zahlung und dem, was sie von Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten haben, auszugleichen. Dies geschieht ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung unzähliger Rechtsstreitigkeiten. Im Gegenzug sollen die Ansprüche der Betroffenen an den Bund abgetreten werden, der diese Ansprüche aus einer Hand verfolgen wird.

Nur so kann eine erhebliche Prozesslawine verhindert, eine konzentrierte Rechtsklärung vorangetrieben und am Ende der mögliche Schaden für den Steuerzahler so gering wie möglich gehalten werden.

Anmerkung:
Das trifft zu- es gäbe aber auch eine Prozesslawine gegen den Bund. A
uch Bürger der EU haben die Möglichkeit Schadensersatz von "ihrem" Land zu verlangen, wenn eine Richtlinie zu ihrem Nachteil nicht umgesetzt wurde, und ihnen so ein Schaden entstanden ist. Dies soll als effektives Instrument die Mitgliedstaaten zur schnellen und vollständigen Umsetzung der Richtlinie "motivieren". Dieses Instrument hat sich der EuGH mit dem Francovich-Urteil gleichsam selbst geschaffen, um dem Vollzug seiner Urteile jenseits des Art. 228 EGV zu forcieren. 

Für die Abwicklung und Auszahlung an die Kunden soll ein möglichst einfaches und kostenfreies Verfahren bereitgestellt werden.

Die Kunden müssen aktuell nicht selbst aktiv werden, um ihre Rechte zu wahren.

Anmerkung:
Sicher ist sicher. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann einen Anwalt einsetzen, der behilflich ist, alle Schäden, einschließlich der Kosten der anwaltlichen Unterstützung geltend zu machen. Wer keine hat und sich nicht sicher ist, kann auch einen Anwalt beauftragen. Zwar muss der Betroffene hier möglicherweise in Vorleistung mit dem Honorar gehen, aber auch diese Kosten müsste die Versicherung oder der Bund ersetzen.

Bei Schäden über 2.000 Euro würde ich einen Anwalt einschalten. Bei Schäden darunter würde ich vorerst warten, was die Versicherung und die Bundesregierung jetzt anbietet.

Betroffene, die keine Pauschalreise gebucht haben, bekommen keinen Ersatz von der Versicherung oder von der Bundesregierung.

Die Bundesregierung möche der betroffenen Pauschreisebuchern Anfang 2020 über die weiteren Schritte zur Abwicklung informieren.

Anmerkung:
Was heißt Anfang 2020? W
ir warten mal bis 21.1.2020. Ein Verjährungsproblem gibt es in 2020 noch nicht. Ansprüche gegenüber der Airline verjähren innerhalb von 3 Jahren, für Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren im Reiserecht auf 2 Jahre verkürzt, § 651g Abs. 1 BGB. Mögliche Ansprüche gegen den Staat verjähren nicht schon in 2020.

*1 RICHTLINIE (EU) 2015/2302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

Auszug aus der europäischen Richtlinie: "Der Schadenersatz sollte auch immaterielle Schäden umfassen, wie beispielsweise entgangene Urlaubsfreuden infolge erheblicher Probleme bei der Erbringung der betreffenden Reiseleistungen. Der Reisende sollte verpflichtet sein, dem Reiseveranstalter unverzüglich — unter Berücksichtigung der Umstände des Falls — jede während der Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags bemerkte Vertragswidrigkeit mitzuteilen. Tut er dies nicht, so kann dieses Versäumnis bei der Festlegung der angemessenen Preisminderung oder eines angemessenen Schadenersatzes berücksichtigt werden, wenn eine solche Meldung den Schaden verhindert oder verringert".

Zum Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, § 651f Abs. 2 BGB.

Der Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude ist ein gesetzlich geregelter Fall des Ersatzes immaterieller Schäden. Er setzt eine erhebliche Beeinträchtigung oder vollständige Vereitelung der Reise voraus. Die Vereitelung liegt vor, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder zu Beginn abgebrochen werden muss . Es wird eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen; andererseits versucht die Rechtsprechung, dem Begriff Konturen zu geben. Uneinigkeit besteht bei der Frage, ob der Schadensersatzanspruch für jeden einzelnen Tag zu gewähren ist, an dem die Schwelle erreicht ist (OLG Hamm NJW-RR 2010, 258, 259)), oder vielmehr ein Anspruch nur zum Tragen kommt, wenn die Reise insgesamt beeinträchtigt ist, also der Gesamtreisepreis um den genannten Betrag gemindert ist (OLG Köln NJW-RR 2000, 1439). Nach vielen unterschiedlichen Berechnungsmethoden dürfte die Rechtsprechung nunmehr überwiegend dem Ansatz folgen, den immateriellen Schadensersatzanspruch der Höhe nach aus dem Reisepreis abzuleiten. Der BGH orientiert sich am Tagesreisepreis und sieht einen Schadensersatzanspruch in Höhe des hälftigen Reisepreises jedenfalls als rechtsfehlerfrei an, ohne diesen auf den hälftigen Tagesreisepreis zu begrenzen. Gleichzeitig betont der BGH, die Bemessung sei Aufgabe des Tatrichters.
Zur Höhe: Die Frankfurter Tabelle liefert Anhaltspunkte dafür, in welcher Höhe man mindern kann. Die Tabelle hat das Landgericht Frankfurt in den 1980er-Jahren entwickelt. Eingang in die Tabelle fanden nur Urteile dieses Landgerichts. Die angegebenen Prozentsätze richten sich nach Art und Umfang der Reisemängel und dienen der Orientierung, vgl. www.finanztip.de
###########################################Mein bisheriger Beitrag zur Thomas Cook- Pleite: 
Der deutsche Reiseanbieter Thomas Cook ist insolvent. Eine Sanierung gescheitert.Reisen ab dem 1.1.2020 werden aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht mehr durchgeführt.Der Reisestopp  galt urprünglich nur bis 31.12.2019 und betraf: 
  • Thomas Cook Signature Finest Selection, 
  • Neckermann Reisen, 
  • Öger Tours, 
  • Bucher Reisen und 
  • Air Martin und die über 
  • Thomas Cook international gebuchten Pauschalreisen.
DAS PROBLEM?
Die Haftungssumme der Zürich Versicherung von Thomas Cook ist für die Pauschalreisenden auf 110 Millionen Euro beschränkt.
Angesichts von 140.000 betroffenen Urlaubern bedeutet das lediglich ein durchschnittliches Ersatzvolumen in Höhe von 700 Euro. Es gibt aber über 150.000 Schadensmeldungen mit angemeldeten Ansprüchenvon mehr als 250 Mio Euro.
Nicht viel und wahrscheinlich ausreichend, wenn man beispielsweise schon 3.000 Euro anbezahlt hat.
Die Quote im Insolvenzverfahren dürfte gering  - ich schätze diese auf weniger als 5 Prozent der anerkannten Forderungen.

Wer ersetzt daher den Ausfallschaden?

Zürich Versicherung hat zur Abwicklung die Kaera AG beauftragt.
In Betracht kommt die persönliche Haftung der Manager von Thomas Cook - deren Haftpflichtversicherungen (D&O- Versicherungen)  und die Inhaber freier Reisebüros.
Eine Anspruchsgrundlage gegen den Staat Deutschland könnte sich aus nachfolgendem Umstand ergeben:
Die Europäische Richtlinie für den Insolvenzschutz bei Pauschalreisen sieht eine vollständige Absicherung der Reisenden vor. 
Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte aber nicht so wie von Europa vorgeschrieben wurde.
Mangels ordnungsgemäßer Umsetzung ist vielen Pauschalreisenden nunmehr Schaden entstanden. 
Wenn dieser nicht anderweitig beizutreiben ist, besteht möglicherweise an Anspruch gegen Deutschland. 
Wo müsste so etwas geltend gemacht werden?
Die Nichteinhaltung der europäischen Vorgaben müsste vor dem Europäischen Gerichtshof geltend gemacht werden.
Die Staatshaftung von Deutschland kann vor dem Landgericht in Berlin geltend gemacht werden, weil dort der Regierungssitz ist.

Besteht auch ein persönliches Haftungsrisiko der ehemaligen Manager von Thomas Cook?

Manager müssen persönlich den Gläubigern haften, wenn sie die Insolvenz verschleppt und den neuen Gläubigern dadurch Schaden entstanden ist.

Ob dies vorlag muss überprüft werden.Auch die Staatsanwaltschaft prüft in jedem Insolvenzverfahren, ob Insolvenzstraftaten verwirklicht wurden. Von konkreten Ermittlungen ist dem Unterzeichneten derzeit nichts bekannt.Wenn jemand kurz vor dem Insolvenzantrag noch einen hohen Schaden erlitten hat, kann er prüfen lassen, selbst Strafanzeige zu erstatten. Einige Indizien sprechen dafür, dass die Insolvenzreife schon vorher eingetreten ist- dann hätten keine Zahlungen mehr angenommen werden dürfen.
Die Manager können zivilrechtlich betrachtet aus ihrem Privatvermögen unmöglich die voraussichtlichen Schäden in Millionenhöhe ersetzen.

Aber sind die Manager nicht auch abgesichert durch eine Haftpflichtversicherung?

Oft bestehen neben der Reiseausfallversicherung, die die Thomas Cook abgeschlossen hat,  für die Manager auch Haftpflichtversicherungen, sogenannte D&O-Versicherungen, die für fahrlässiges Handeln der Manager einstehen sollen.

Bei vorsätzlichem Handeln greift jedoch eine solche Haftpflichtversicherungen meist nicht, weil sie bei vorsätzlichen Straftaten einen Haftungsausschluss vorsehen.

In Betracht kommt noch eine Haftung der Reisebüros wegen schlechter Beratung.

Haben die Inhaber der Reisebüros ihre Kunden beim Kauf der Thomas-Cook- Reise über die Risiken von Insolvenzen des Thomas Cook Konzerns hingewiesen?
Wurden entsprechende Hinweise in den Beratungsprotokollen vermerkt?

Gab es für die Reisebüro nicht schon Monate vor dem Insolvenzantrag klare Warnanzeichen?
  • Die Mitarbeiterzahl sank in den letzten Jahren stark.
  • Der Konzern hatte eine hohe Verschuldung von über 400 Millionen Euro
  • Der Konzern machte in den letzten drei Jahren hohe Verluste.
  • Der Aktienkurs von Thomas Cook war stark gefallen und betrug nur noch einen Bruchteil des Werte von 2010
  • Thomas Cook hatte keine neuen Produkte- darüber wurde schon lange berichtet
  • Die Zukäufe erfolgen ohne klaren Plan- darüber berichtete die Fachliteratur
Wie konnte ein solcher Konzern von Kunden noch hohe Vorauszahlungen vereinnahmen ohne diese Kunden entsprechend abzusichern?

Das Problem?
Der geschädigte Kunde muss nachweisen, dass das Reisebüro intern schon lange gewarnt wurde und es den Kunden trotzdem also ohne Risikohinweis zur Vorauszahlung veranlasste.

Wie soll das der einzelne Kunde aber nachweisen?
Im Verbund sind auch die Kunden stark und können recherchieren lassen.
Manchmal bedarf es ein wenig Glück, dass beispielsweise ehemalige Mitarbeiter von Thomas Cook Auskünfte erteilen, wer, was, wann, wem mitgeteilt oder gemacht hat.
Dann sieht die Beweislage gleich viel besser aus.
Die Suche und der Austausch wichtiger Informationen und Entscheidungen ist daher der zentrale Schlüssel zum Erfolg. 
Ihre Ansprüche als geschädigter Pauschalreisender gegen die Versicherung können Sie teilweise problemlos selbst geltend machen. Die Kaera AG bietet Betroffenen ein Webformular zur Anmeldung der Schadensersatzansprüchen gegen die Versicherung.
Alle anderen Ansprüche müssen aber selbst geltend gemacht werden:
  • Lastschriften zurückholen, falls noch möglich
  • Anmeldung der Forderuing in den jeweiligen Insolvenzverfahren
  • Ansprüche gegen das Management durchsetzten
  • Ansprüche gegen den Staat durchsetzen

Ich helfe Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht,  Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

########################################################

Weitere Infos zur Pleite von Thomas Cook: (Diese werden in diesem Beitrag nicht ständig aktualisiert) 

1. Erst gab es die Pleite die Germania FluggesellschaftDie Berliner Fluggesellschaft Germania geriet Anfang 2019 in die Insolvenz. 
Die Fluggesellschaft hatte knapp 1.700 Mitarbeiter und flog jährlich etwa vier Millionen Passagiere.
Nach der Insolvenzeinleitung hat sie sofort den Flugbetrieb eingestellt.
Die Airline hatte mehr als 60 Ziele.Durch den Preiskampf der Anbieter konnte das Unternehmen nicht mehr rentabel arbeiten.

2. Insolvenz des britischen Konzerns Thomas Cook
Am 24.9.2019 hat der britische Konzern Thomas Cook, Europas zweitgrößtes Tourismusunternehmen, die Insolvenz eingeleitet und den Geschäftsbetrieb eingestellt.
Thomas Cook hat 9.000 Mitarbeiter, davon ca. 4.000 bei Condor.
Über 140.000 Urlauber mit deutschen Veranstaltern von Thomas Cook sind von der Insolvenz betroffen.

Tochterunternehmen sind:
  • Neckermann
  • Öger Tours
  • Air Marin
  • Bucher Reisen
  • Condor. 
3. Insolvenz der Tochterunternehmen
Thomas Cook firmiert in Deutschland unter Thomas Cook GmbH.
Nach der Insolvenzeinleitung der Konzermutter in England hat auch der deutsche Ableger am 25.9.2019 die Insolvenz eingeleitet. Ziel ist angabegemäß der Erhalt und die Sanierung des Unternehmens, das nicht Teil der Insolvenzmasse des britiscben Mutterkonzerns werden soll.
Vielmehr soll das Unternehmen eigenständig von der Mutter fortgeführt werden.

Zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter wurde Ottmar Hermann bestellt.

Die Lohn- und Gehaltszahlungen der 2000 Mitarbeiter waren bis November 2019 über das Insolvenzausfallgeld abgesichert, das von einer Bank vorfinanziert wurde, damit die Mitarbeiter bei Fälligkeit bezahlt werden können und nicht monatelang auf ihren Lohn warten müssen.
Das Unternehmen strebte eine Sanierung an.
Es sollte verhindert werden, dass das Unternehmen Teil der Insolvenzmasse des britischen Mutterkonzerns wird.

Das Amtsgericht Bad Homburg hat auch vorläufige Insolvenzverwalter für die Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher & Öger Tours GmbH bestellt.

Beim Ferienflieger Condor, ebenfalls eine Tochter des britischen Reisekonzern Thomas Cook, wurde durch das Insolvenzgericht Frankfurt nach einem Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung Lucas Flöther als vorläufiger Sachwalter bestellt.

Ziel dieses Verfahrens ist es in Eigenverwaltung die volle Unabhängigkeit von der Thomas Cook Group plc zu erlangen.

Der Geschäftsführer soll das Tagesgeschäft normal weiterführen, der 
Sachwalter muss die Geschäftsleitung überwachen.

Condor erhielt von der Bundesregierung einen Überbrückungskredit in Höhe von 380 Millionen Euro, um Weiterfliegen zu können. 



Bei Fragen zum Insolvenz- und Handelsrecht und zur Hafung stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Handelsrecht gerne zur Verfügung. 


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Glashütter Straße 101 a
01097 Dresden
Kulzer@pkl.com;
Telefon: 0351 8110233.

Eine wichtige Norm im bürgerlichen Gesetzbuch:

651r BGB Insolvenzsicherung; Sicherungsschein

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
1. Reiseleistungen ausfallen oder
2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Der Reiseveranstalter muss ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses Sicherheit leisten.
(3) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Kundengeldabsicherer den Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Er kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Geschäftsjahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge den in Satz 3 genannten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch auf dessen Beendigung berufen, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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