Der Insolvenzverwalter kann für seine Klage Prozesskostenhilfe beantragen. Wenn diese gewährt wird, trägt die Staatskasse die Gebühren für den Anwalt des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten.
Die Grenzen zeigt der Bundesgeichtshof auf, z.B.
1. Der siebte Senat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.11.2010, VII ZB 71/08, einem Insolvenzverwalter die Prozeßkostenhilfe verweigert.
In diesem Fall klagte der Insolvenzverwalter auf Zahlung von Werklohn n Höhe von über 500.000 Euro. Hierfür würden für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten (eigene Anwaltskosten) Gebühren von EUR 22.286,00 anfallen. Die vorhandene Insolvenzmasse reichte nicht aus, um die Kosten zu betreiten. Die Gläubiger haben in Insolvenzverfahren Forderungen angemeldet, die in Höhe von EUR 2.554.000,00 zur Tabelle festgestellt wruden. Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 778.000,00 enfiel auf 26 Großgläubiger, die eine Forderung in Höhe von über EUR 10.000,00 hatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde im entschiedenen Fall vom Ausgangsgericht zurückgewiesen.
Dagegen richtete sich der Insolvenzverwalter mit einer Beschwerde und nach Ablehnung mit Rechtsbeschwerde zum BGH.
Der BGH entschied, dass es den 26 Großgläubigern als den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar war, die Kosten des Rechtsstreites aufzubringen. Er rechnete vor, dass selbst wenn nur die Hälfte der eingeklagten Summe vom Insolvenzverwalter vereinnahmt werden könne, jeder Gläubiger mit einer Quote von 13,83 % zu rechnen habe, während ohne den Prozess keine Quote ausgezahlt werden könne.
Der Insolvenzverwalter hätte sich daher zunächst an die Insolvenzgläubiger wenden und um die Finanzierung des Rechtstreits bemühen müssen.
Dabei sei es ihm auch zuzumuten, zwischen den 26 Großgläubigern zu koordinieren. Das habe der Verwalter aber bisher gar nicht getan.
Wenn die Gläubiger trotz objektiver Zumutbarkeit dann eine Kostenbeteiligung für einen vor Allem auch in ihrem Interesse geführten Prozess ablehnten, bestehe auch kein Bedürfnis, Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln zu gewähren.
Zudem stellte der BGH nochmals klar, dass es keine feste oder starre Obergrenze für die Anzahl der Gläubiger gebe, die wegen des Koordinierungsaufwandes für den Insolvenzverwalter von vornherein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtstreits Beteiligten unzumutbar erscheinen ließe.
Die Koordinierungstätigkeit sei allgemeine Aufgabe des Insolvenzverwalters und werde von seiner regulären Vergütung gedeckt. Es spiele daher keine Rolle, dass er für diese Koordinierungstätigkeit keine besondere Vergütung erhalte.
2. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.12.2010, AZ II ZB 13/09 den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen
In dem entschiedenen Fall ging der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einer insolventen GmbH vor und machte die Rückerstattung von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet worden, geltend.
Von einem Gesamtbetrag von EUR 40.538,30 machte er nur eine Teilsumme in Höhe von EUR 15.000,00 geltend.
Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen.
Hiergegen legte e zuerst Beschwerde und nach der Ablehnung Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Alle Rechtsmittel ohne Erfolg.
Der BGH führte aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von § 114 ZPO sei, so dass Prozesskostenhilfe aus diesem Grund nicht gewährt werden könne.
Es seien die Anforderungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO umgangen worden.
Danach hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus dem verwalteten Vermögen nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Insolvenzmasse noch nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie sonstige Masseverbindlichkeiten wie z.B. Löhne der Arbeitnehmer zu befriedigen. Anderes gilt, wenn durch den Prozess eine Quote für die Insolvenzgläubiger erwirtschaftet werden soll, da sich dort oft Großgläubiger, insbesondere auch Banken befinden, denen man eine Prozessfinanzierung zumuten kann.
Der Insolvenzverwalter hatte den Teilbetrag von EUR 15.000,00 wohl so kalkuliert, dass die Massekosten noch gedeckt werden, eine Quote für die normalen Insolvenzgläubiger aber nicht erreicht wurde. Aufgrund dieser Konstruktion wollte er keinen Vorschuss von den großen Insolvenzgläubigern einfordern. Dies führte dann zur Abweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Der BGH führte aus, es müsse stets geprüft werden, ob sich die Erhebung der Teilklage anhand der Umstände des Einzelfalls nicht als mutwillig darstellt. Die Darlegungslast für sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen trage der Insolvenzverwalter.
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