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Prozeßkostenhilfe für Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter kann für seine Klage Prozesskostenhilfe beantragen. Wenn diese gewährt wird, trägt die Staatskasse die Gebühren für den Anwalt des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten.

Die Grenzen zeigt der Bundesgeichtshof auf, z.B.

1. Der siebte Senat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.11.2010, VII ZB 71/08, einem Insolvenzverwalter die Prozeßkostenhilfe verweigert.


In diesem Fall klagte der Insolvenzverwalter auf Zahlung von Werklohn n Höhe von über 500.000 Euro. Hierfür würden für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten (eigene Anwaltskosten) Gebühren von EUR 22.286,00 anfallen. Die vorhandene Insolvenzmasse reichte nicht aus, um die Kosten zu betreiten. Die Gläubiger haben in Insolvenzverfahren Forderungen angemeldet, die in Höhe von EUR 2.554.000,00 zur Tabelle festgestellt wruden. Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 778.000,00 enfiel auf 26 Großgläubiger, die eine Forderung in Höhe von über EUR 10.000,00 hatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde im entschiedenen Fall vom Ausgangsgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtete sich der Insolvenzverwalter mit einer Beschwerde und nach Ablehnung mit Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der BGH entschied, dass es den 26 Großgläubigern als den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar war, die Kosten des Rechtsstreites aufzubringen. Er rechnete vor, dass selbst wenn nur die Hälfte der eingeklagten Summe vom Insolvenzverwalter vereinnahmt werden könne, jeder Gläubiger mit einer Quote von 13,83 % zu rechnen habe, während ohne den Prozess keine Quote ausgezahlt werden könne.

Der Insolvenzverwalter hätte sich daher zunächst an die Insolvenzgläubiger wenden und um die Finanzierung des Rechtstreits bemühen müssen.

Dabei sei es ihm auch zuzumuten, zwischen den 26 Großgläubigern zu koordinieren. Das habe der Verwalter aber bisher gar nicht getan.

Wenn die Gläubiger trotz objektiver Zumutbarkeit dann eine Kostenbeteiligung für einen vor Allem auch in ihrem Interesse geführten Prozess ablehnten, bestehe auch kein Bedürfnis, Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln zu gewähren.

Zudem stellte der BGH nochmals klar, dass es keine feste oder starre Obergrenze für die Anzahl der Gläubiger gebe, die wegen des Koordinierungsaufwandes für den Insolvenzverwalter von vornherein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtstreits Beteiligten unzumutbar erscheinen ließe.

Die Koordinierungstätigkeit sei allgemeine Aufgabe des Insolvenzverwalters und werde von seiner regulären Vergütung gedeckt. Es spiele daher keine Rolle, dass er für diese Koordinierungstätigkeit keine besondere Vergütung erhalte.

2. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.12.2010, AZ II ZB 13/09 den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen

In dem entschiedenen Fall ging der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einer insolventen GmbH vor und machte die Rückerstattung von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet worden, geltend.

Von einem Gesamtbetrag von EUR 40.538,30 machte er nur eine Teilsumme in Höhe von EUR 15.000,00 geltend.

Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen.

Hiergegen legte e zuerst Beschwerde und nach der Ablehnung Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Alle Rechtsmittel ohne Erfolg.

Der BGH führte aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von § 114 ZPO sei, so dass Prozesskostenhilfe aus diesem Grund nicht gewährt werden könne.

Es seien die Anforderungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO umgangen worden.

Danach hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus dem verwalteten Vermögen nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Insolvenzmasse noch nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie sonstige Masseverbindlichkeiten wie z.B. Löhne der Arbeitnehmer zu befriedigen. Anderes gilt, wenn durch den Prozess eine Quote für die Insolvenzgläubiger erwirtschaftet werden soll, da sich dort oft Großgläubiger, insbesondere auch Banken befinden, denen man eine Prozessfinanzierung zumuten kann.

Der Insolvenzverwalter hatte den Teilbetrag von EUR 15.000,00 wohl so kalkuliert, dass die Massekosten noch gedeckt werden, eine Quote für die normalen Insolvenzgläubiger aber nicht erreicht wurde. Aufgrund dieser Konstruktion wollte er keinen Vorschuss von den großen Insolvenzgläubigern einfordern. Dies führte dann zur Abweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe.

Der BGH führte aus, es müsse stets geprüft werden, ob sich die Erhebung der Teilklage anhand der Umstände des Einzelfalls nicht als mutwillig darstellt. Die Darlegungslast für sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen trage der Insolvenzverwalter.

 

 


04.12.2015 Prozesskostenhilfe
Information I. Hinreichende Prozessaussichten

Die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund ihrer Sachdarstellung wenigstens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Anders ausgedrückt, muss der Erfolg einer Klage nicht zwingend offensichtlich sein. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei als vertretbar ansieht und die Möglichkeit sieht, dass dieser durch Beweise gestützt werden kann.

Bereits kleinere, aber konkret benennbare Erfolgsaussichten können ausreichen. Der Bevollmächtigte sollte diese vorbringen und gegebenenfalls auf vergleichbare Fälle oder Rechtsprechung hinweisen, in denen Prozesskostenhilfe in ähnlich gelagerten Situationen bewilligt wurde¹. Es liegt in der Verantwortung des Gerichts, im ablehnenden Beschluss darzulegen, warum der Mandant mit seiner Klage sehr wahrscheinlich und nicht nur möglicherweise scheitern würde. Das Gericht darf die PKH-Voraussetzungen lediglich summarisch prüfen, ohne den Rechtsstreit vorwegzunehmen und den Streitgegenstand weitgehend rechtlich vorausbeurteilen zu dürfen¹.

Falls die Erfolgsaussicht einer Klage später wegfällt, kann eine bereits bewilligte Prozess-kostenhilfe nicht allein deshalb aufgehoben werden. Das Gericht kann die Bewilligung nur aufheben, wenn einer der in § 124 ZPO abschließend aufgezählten Aufhebungsgründe vorliegt. 


II. Prozeßkostenhilfe des Insolvenzverwalter
 
1. Keine Versagung wenn Insolvenzverwalter profitiert

Der BGH hat mit Beschluss vom 18.09.2003 erstmals entschieden, daß die Versagung der Prozesskostenhilfe (PKH) im Hinblick auf Vorschussleistungen der am Rechtsstreit beteiligten Gläubiger nicht gerechtfertigt ist, wenn der Insolvenzverwalter selbst in Form von einem positiven Prozessergebnis profitieren würde, dass sein eigener Vergütungsanspruch befriedigt werde kann, vgl. IX ZB 460/02, ZInsO 2003, 941. 

2. Heranziehung von privaten Gläubigern
Der Insolvenzverwalter hat für die Prozeßkostenfinanzierung jedenfalls private Gläubiger heranzuziehen, denen Forderungen in erheblichen Umfang zustehen und die bei Prozesserfolg in nicht nur unerheblichen Umfang mit einer Quote zu rechnen haben ( hier 10,3 % ), OLG Dresden, Beschl. 27.09.2002  8 W 521 / 02 ZInsO 5 / 2004 S. 275.

3. Abzugspositionen
Der PKH begehrende Insolvenzverwalter darf nur auf den nach Abzug von Massekosten und Masseschulden verbleibenden Restbarbestand verwiesen werden, der nicht anderweitig zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens benötigt wird. Abzuziehen ist insbesondere die voraussichtlich anfallende Insolvenzverwaltervergütung. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist von der Richtigkeit der Angaben des Insolvenzverwalters auszugehen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, vgl OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2004 - 13 W 57/03 in ZInsO Kompakt 8/2004 -  VI

4. Zumutbarkeitsregelung
a) Insolvenzgläubiger, die mit weniger als fünf Porzent in der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, ist die Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters generell nicht zuzumuten.
b) Für die Zumutbarkeit kommt es nach einer Auffassung nicht auf die zu erwartende Insolvenzquote an, sondern es ist der für eine Prozessführung zu leistende Vorschuss dem Betrag gegenüberzustellen, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich(zusätzlich) erwarten kann, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2005 - 27 W 44/05 NZI Heft 1 S. 42 ff.
Dem Insolvenzgläubiger kann ein Vorschuss in der Höhe zugemutet werden, in der er Vorschüsse aufzubringen hätte, wenn er den auf Ihn voraussichtlich entfallenen Verbesserungsbeitrag selbst in einem Rechtsstreit verfolgen würde.
Nach Entscheidung des OLG Hamm vom 21.9.2015 1-8 W 22/15 ist eine Vorschusszahlung dann zumutbar, wenn ein Gläubiger im Fall des Obsiegens mit einer nicht nur geringen Quotenverbesserung rechnen kann und eine Prozeßführung damit wirtschaftlich sinnvoll ist, vgl. ZInsO 2015, 2152.
c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu erwartenden Betrages sind auch Nebenforderungen zu berücksichtigen.
d) Im Einzelfall können vom Insolvenzverwalter darzulegende Umstände dazu führen, dass die Klageforderung nur mit einem Teilbetrag zu bewerten oder auch bestrittene oder noch nicht geprüfte Forderungen bei der voraussichtlichen Verteilung ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder Forderungen, die nur für den Ausfall festgestellt sind, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibe
 

Zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 4.3.2003, ZInsO 2003,1151; Zusammenfassung in ZInsO 5/2004 S. 254 und OLG Hamm vom 21.9.2015 in ZInsO 2015, 2152.



Hermann Kulzer MBA, RA, FA
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Tel. 0351/ 8110233

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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