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Insolvenzrecht A bis Z
UG

Die Unternehmergesellschaft ist ähnlich einer GmbH- nur im Kleinformat.
Das Haftungskapital ist geringer - die Pflichten und die Haftungsrisiken sind allerdings wie bei der GmbH.

Gemäß § 5 a GmbHG muss die UG (haftungsbeschränkt) in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Ziel dieser Pflicht, die sich in der Fachsprache Thesaurierungspflicht nennt, ist die Ausstattung der UG mit einem höheren Eigenkapital innerhalb einiger Jahre, so dass sie ihr Stammkapital auf 25.000 EUR erhöht und zu einer normalen GmbH erstarken kann.

Diese Rücklage darf nach § 57 c GmbHG nur zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags eingesetzt werden.

Bei Verstoss gegen die Rücklagenverpflichtung, führt dies zur Nichtigkeit der Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses gemäß § 256 AktG analog. Auch der Gewinnverwendungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung ist nichtig, gemäß § 253 AktG analog. Bei einer unzulässigen Gewinnausschüttung besteht ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter wegen ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB. Der Geschäftsführer, der die Auszahlung veranlasst hat, haftet für den Schaden gemäß § 43 GmbHG. 



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