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Gläubigerverzeichnis / unvollständig/ Folgen |
Das Insolvenzgericht reagiert und schreibt:;
Der Antrag ist derzeit noch unzulässig, da seit 1.3.2012 nach S 13 lnsO n.F. jeder Eigenantrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zwingend enthalten muss : - ein Verzeichnis sämtlicher Gläubiger (bezeichnet. mit Name, Vorname, Firma, Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer (Postfach reicht mangels Zustellfähigkeit nicht!)) - ein Verzeichnis der Forderungen der Gläubiger und - eine vom Schuldner unterzeichnete Erklärung, dass die vorstehend genannten Verzeichnisse richtig und vollständig sind.
Soweit die Verzeichnisse und die Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung nicht vorliegt, ist der Antrag unzulässig und muss zurückgewiesen werden.
Vorliegend fehlt" das Gläubigerverzeichnis.' die Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gläubiger- und Forderungsverzeich- nisses.
Sie erhalten daher die Gelegenheit,binnen zweiWochendas Versäumte nachzuholen.
Binnen gleicher Frist reichen Sie bitte auch den beigefügten lnsol- venzfragebogen (der im Übrigen die vorstehend beschriebenen Verzeichnisse und die Vollstän- digkeitserklärung in Blankoform enthält) ein.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der lnsolvenzantrag zurückgewiesen.
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