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Insolvenzrecht A bis Z
Gläubigerverzeichnis / unvollständig/ Folgen
Das Insolvenzgericht reagiert und schreibt:;

Der Antrag ist derzeit noch unzulässig, da seit 1.3.2012 nach S 13 lnsO n.F. jeder Eigenantrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zwingend enthalten muss :
- ein Verzeichnis sämtlicher Gläubiger (bezeichnet. mit Name, Vorname, Firma, Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer (Postfach reicht mangels Zustellfähigkeit nicht!))
- ein Verzeichnis der Forderungen der Gläubiger und
- eine vom Schuldner unterzeichnete Erklärung, dass die vorstehend genannten Verzeichnisse richtig und vollständig sind.

Soweit die Verzeichnisse und die Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung nicht vorliegt, ist der Antrag unzulässig und muss zurückgewiesen werden.

Vorliegend fehlt" das Gläubigerverzeichnis.' die Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gläubiger- und Forderungsverzeich- nisses.

Sie erhalten daher die Gelegenheit,binnen zweiWochendas Versäumte nachzuholen.

Binnen gleicher Frist reichen Sie bitte auch den beigefügten lnsol- venzfragebogen (der im Übrigen die vorstehend beschriebenen Verzeichnisse und die Vollstän- digkeitserklärung in Blankoform enthält) ein.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der lnsolvenzantrag zurückgewiesen.



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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11