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Insolvenzrecht A bis Z
Jahresabschluss / Pflicht zur Aufstellung/ Bilanz und GuV
Der Kaufmann hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Abschluss (Bilanz) aufzustellen, vgl. § 242 HGB.

Er hat eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen, § 242 Abs.2 HGB.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss, § 242 Abs.3 HGB.

Bei Kapitalgesellschaften werden unrichtige Darstellungen im Jahresabschluss in der EB mit Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet. Rechtsformunabhängig kommen die Vorschriften der §§ 283 bis 283 b StGB im Insolvenzfall zur Anwendung, vgl. Beck´scher Bilanzkommentar 11. Auflage, § 242 Rdnr. 12.
 


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