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Aufstellung Jahresabschluss / Pflicht |
Gemäß § 264 HGB besteht für den gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft die Pflicht, einen Jahresabschluss nach § 242 HGB aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang besteht. |
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