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Insolvenzvermerk |
Das Insolvenzgericht ersucht das Grundbuchamt gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO um Eintragung eines Insolvenzvermerks.
Grundbuchvermerke schützen denjenigen, zu dessen Gunsten sie eingetragen sind, vor schädigenden Verfügungen eines Unberechtigten.
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO dient dem Schutz der Masse vor solchen Verfügungen des Schuldners, zu denen er nach § 81 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr berechtigt ist, die aber gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO, 892,893 BGB wirksam sind. |
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