VERJÄHRUNG BEIM Insolvendelikt BANKROTT
Der BGH entschied zur Strafverfolgungsverjährung:
BGH, Beschl. v. 14.3.2016 – 1 StR 337/15; BGH, Urteil v. 10.11.2016 – 4 StR 86/16.
Vorsätzlicher Bankrott nach § 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verjährt grundsätzlich in fünf Jahren. Entscheidend für die Frage der Verfolgungsverjährung ist, wann der Lauf der Verjährung beginnt und diese Frage lässt sich – wie den genannten Entscheidungen zu entnehmen – nicht für jeden Fall einheitlich beantworten.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB). Für den Beendigungszeitpunkt bei Bankrotthandlungen wurde im Schrifttum und Rechtsprechung bislang ganz überwiegend auf den Eintritt der sogenannten „objektiven Bedingung der Strafbarkeit“, die sich bei Bankrottstraftaten aus § 283 Abs. 6 StGB ergibt, abgestellt.
Danach ist eine Bankrotthandlung dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Der BGH beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 14.3.2016 um die Verfolgungsverjährung bei vorsätzlichem Bankrott durch Verheimlichen von Vermögen (§ 283 Abs. Nr. 1 StGB) im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz ging. Nach Ansicht des BGH ist bei fortdauerndem Verheimlichen von Vermögensbestandteilen bis zur Restschuldbefreiung der vorsätzliche Bankrott erst dann beendet, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird.
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