Nach dieser Norm kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung( im Folgnden RSB genannt) versagt werden, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Darunter fällt aber nicht die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.
Ungeklärt war lange, ob jegliche Verurteilung des Schuldners, unabhängig davon, wie lange sie zurückliegt, schadet und ob zwischen dem Insolvenzdelikt und dem anhängigen Insolvenzverfahren ein innerer Zusammenhang bestehen muss.
- Verurteilungen des Schuldners dürfen nur berücksichtigt werden, soweit die Strafen noch nicht getilgt sind getilgt werden müssen nach §§ 45 ff. BZRG. Verurteilungen dürfen daher nicht berücksichtigt werden, die dem Schuldner in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr angelastet werden können.
- Dem Schuldner können nur rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Insolvenzstraftat zur Last gelegt werden. Eine Verlängerung der Löschungsfrist durch das Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine Insolvenzstraftaten betreffen, ist nach der Rechtsprechung des BGH für § 290 Abs.1 Nr. 2 InsO unbeachtlich.
- Ob zwischen der Verurteilung und dem anhängigen Insolvenzverfahren ein innerer Zusammenhang bestehen muss, wird von der h.M abgelehnt. Dies wird von der Rechtsprechung ganz überwiegend abgelehnt.
- Beachte: Manche Tilgungsfristen des BZRG sind länger als die Sperrfrist des § 290 Abs.1 Nr. 3 InsO, die zehn Jahre beträgt.
- § 290 InsO lautet:
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 .... |