Die SCHUFA ist mit der kreditgebenden Wirtschaft übereingekommen, die gesetzlich vorgesehene Frist zur Löschung von personenbezogenen Daten nicht auszuschöpfen, sondern die Daten bereits nach Ablauf von nur drei Jahren zu löschen. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten dann zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2001, Az.: 1 U 62/01 zu §§ BDSG: § 29 und BGB: § 823 Abs. 1, § 1004 erging folgender Leitsatz: Die Übermittlung von Daten durch die Schufa auch zu einer relativ geringfügigen Forderung in Höhe von 233 DM ist nach § 29 BDSG gerechtfertigt. Die Nichtzahlung einer Forderung nur knapp über einer "Bagatellgrenze" von 100 Euro mag zwar keine Rückschlüsse auf eine Zahlungsunfähigkeit erlauben, wohl aber ist ihr ein gewisser Informationsgehalt über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsmoral eines Schuldners zu entnehmen. Die Weitergabe einer solchen Information ist zur Wahrung berechtigter Interessen der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditinformationssystems erforderlich, auch wenn sie die Eröffnung eines Girokontos durch den Betroffenen erschwert.
Unrechtmäßige Informationsweitergabe an die Schufa:
Eine negative Schufa-Auskunft kann unter Umständen erhebliche negative Auswirkungen haben. Dies nutzen oft Inkassounternehmen. Sie versuchen, den Schuldner dadurch unter Druck zu setzen, dass die Nichtzahlung der behaupteten Forderung der Schufa gemeldet wird oder sie melden es einfach, um Druck auszuüben. Die Meldung wird oft jedoch zu einem Zeitpunkt vorgenommen, in welchem der vermeintliche Gläubiger noch keinen Titel (z.B. ein Vollstreckungsbescheid oder Urteil) über diese Forderung besitzt. Die Erwirkung eines solchen Titels ist überlicherweise mit Zeit und Kosten verbunden. Meldet der (vermeintliche) Forderungsinhaber oder sein Inkassobüro den Ausfall der Forderung der Schufa wird der (vermeintliche) Schuldner aufgrund der oben angeführten Auswirkungen erheblich unter Druck gesetzt, die Forderung auszugleichen. Diese Verfahrensweise ist häufig nicht zulässig und kann gerichtlich bekämpft werden.
Die Meldung an die Schufa ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn ein vertragswidriges Verhalten des Schuldners vorliegt, und wenn eine Abwägung der betroffenen Interessen, also das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung der Forderung, mit dem Interesse des Schuldners an der Wahrung seiner Rechte auf Datenschutz und Rechtssicherheit erfolgt ist.
Dies führt im Grundsatz dazu, dass ernsthaft bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen.
Haben Sie also mit nachvollziehbaren Gründen die Zahlung der behaupteten Forderung abgelehnt, darf eine Weitermeldung an die Schufa nicht erfolgen.
Wenn doch, so muss diese Meldung widerrufen und die erfolgte Eintragung gelöscht werden.
Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (Az.: I-10 U 69/06) ausgeführt, dass es schon fraglich sei, ob eine Datenübermittlung vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Angelegenheit erfolgen darf, wenn der Betroffene keine offensichtlich unbegründeten Einwendungen erhebt und auch in der Vergangenheit nicht durch Zahlungsverweigerung und unberechtigte Forderungsanmeldungen in Erscheinung getreten ist.
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