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Insolvenzrecht A bis Z
ZWANGSVERSTEIGERUNG / SCHEINGEBOTE

Auswirkungen eines Scheingebots

Bis dato war es manchmal die Praxis, dass Gläubiger im ersten Versteigerungstermin (Schein)Geboteabgegeben haben. Zielsetzung war, dass es im zweiten Versteigerungstermin nicht mehr die 7/10 Grenze gilt. Es sollten also die Folgen des § 85 a I,II ZVG herbeigeführt werden. 
Der Bieter wollte sich damit, nach einer Versagung des Zuschlags im ersten Versteigerungstermin, in einem weiteren Versteigerungstermin (echter zweiter Termin ) die Möglichkeit eröffnen, das Grundstück für weniger als die Hälfte des Grundstücksverkehrswerts ersteigern zu können. 
Diese Verfahrensweise kann aber nicht mehr angewendet werden bei (zweifelhaften) Erwerbswillen eines Gläubigervertreters.

Dazu die Leitsätze des Bundesgerichtshof, der einen derartigen Fall zu entscheiden hatte:
Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin einem andern der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.

Gebote in Zwangsversteigerungsverfahren, die unter der Hälfte des Grundstückswertes liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des §§ 85 a I und II ZVG herbeizuführen, ist das weder rechtsmißbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot, vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2005 - V ZB 98/05 NJW 19/2006 S. 1355 ff.



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