1. Die sog. Genossenschaftsinsolvenz (§§ 98-118 GenG) tritt ein:
(1) Bei Zahlungsunfähigkeit, (2) bei Genossenschaften mit Nachschusspflicht im Fall der Überschuldung, wenn diese ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsumme aller Genossen übersteigt, (3) bei Genossenschaften ohne Nachschusspflicht bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung und bei (4) aufgelösten Genossenschaften im Fall der Überschuldung (§ 98 GenG).
2. Insolvenzantragspflicht:
Der Genossenschaftsvorstand ist verpflichtet, bei Eintreten eines Insolvenzgrundes unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; dies ist dann unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen.
3. Auflösung
Die Insolvenz bewirkt die Auflösung der Genossenschaft (§ 101 GenG). Es ist ohne Verzug eine Generalversammlung einzuberufen, die einen Beschluss darüber zu fassen hat, ob Vorstand und Aufsichtsrat neu zu bestellen sind. |