insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Genossenschaftsmitglied und Insolvenz

Mit der Insolvenzrechtsreform wurde die Kündigungsmöglichkeit der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter/ Treuhänder gängige Praxis.

Mit Urteil vom 29.06.2004 (Az.: IX ZR 147/03) bestätigte der BGH ein Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters.

Das Auseinandersetzungsguthaben floss ohne Aufrechnungsmöglichkeiten in die Insolvenzmasse.

Solange das satzungsmäßige Pfandrecht der Genossenschaft bzw. die Beendigung der Mitgliedschaft von Rechtshandlungen der Parteien abhängig ist, kann nach Auffassung des BGH kein insolvenzfestes Pfandrecht am Auseinandersetzungsguthaben begründet werden (BGH, Urteil v. 08.01.2009 - IX ZR 217/07).
Ein oft genutzter Ausweg ist die im Nutzungsvertrag separat und individuell vereinbarte Vorausabtretung des Rückzahlungsanspruches für Auseinandersetzungsguthaben sicherheitshalber an die Genossenschaft.
Der Auszahlungsanspruch liegt zeitlich vor einer Beschlagnahmewirkung des Insolvenzverfahrens bei der Genossenschaft. 

Nunmehr ist das Kündigungs- und Verwertungsrecht für die Insolvenzmasse erheblich eingeschränkt, was im Ergebnis jedoch weitere Auseinandersetzungen mit den Insolvenzverwaltern über die Höhe teilweise kündbarer Anteile nach sich zieht.

Seit dem 19.07.2013 sind die hierfür wesentlichen Neuregelungen § 67c GenG sowie § 66a GenG in Kraft getreten (BGBl. I 2013, Seite 2385):

§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. 

§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn 

1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und

2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2.000 Euro beträgt.

(2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann.

§ 67c GenG soll verhindern, dass insolvente oder von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffene Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften ihre Wohnungen dadurch verlieren, dass ein Gläubiger oder Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft kündigt und das Mietverhältnis von der Genossenschaft deswegen i. S. v. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB beendet wird (vgl. BGH, Urteil v. 10.09.2003 – VIII ZR 22/03).

Mit § 67c GenG soll dem verschuldeten Nutzer/ Mieter - und dies ist der Freigabeerklärung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO sehr ähnlich - ein wirtschaftlicher Neubeginn ohne Wohnungsverlust ermöglicht. 

Diese Regelung erlaubt dem Insolvenzverwalter nur noch eine Kündigung von Genossenschaftsanteilen und damit die Einziehung des Auseinandersetzungsguthabens, wenn die Anteile einem Betrag in Höhe des Vierfachen Netto-Nutzungsentgeltes übersteigen, wobei hier der Höchstbetrag von 2.000,00 € zu beachten ist.

Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 80 Abs. 1 InsO auch einen Auskunftsanspruch.

Die zweite Schwelle von 2.000,00 € greift ein, sofern mehrere Geschäftsanteile gezeichnet werden, die das vierfache Nutzungsentgelt überstiegen, jedoch Pflichtanteile an der Wohnungsgenossenschaft darstellen. Sinn und Zweck der Regelung ist es nämlich, die Wohnberechtigung des Mitglieds zu erhalten.

Sofern jedoch zusätzlich freiwillige Genossenschaftsanteile eingezahlt wurden, ist eine Kündigung des Insolvenzverwalters über die in § 67c GenG genannte Grenze grundsätzlich zulässig.

Sofern der Kündigungsschutz greift, kann der Insolvenzverwalter nicht wirksam kündigen, etwaige Erklärungen sind unwirksam. Nicht berührt werden durch die Neuregelungen die Kündigungsrechte der Wohnungsgenossenschaften.

Der Insolvenzverwalter kann nicht nur eine Enthaftungserklärung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO für das Mietverhältnis, sondern analog auch für das Mitgliedschaftsverhältnis abgeben.


 



zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11