Grundgedanke des Rechtsstaatsprinzips ist die Bindung der staatlichen Gewalt an das Recht.
Mittelbar ergibt sich die Geltung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 28 I S. 1 GG, dort wird für die Länder das Prinzip des sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes vorgeschrieben. Gleiches folgt aus Art. 23 I S. 1 GG, der den Rechtsstaat als Strukturprinzip der Europäischen Union beschreibt.
Nach heute herrschender Meinung leitet man das Rechtsstaatsprinzip allein aus Art. 20 III GG ab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut „Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze“. |