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Insolvenzrecht A bis Z
Abmahnung eines Arbeitnehmers
  1. Fehlerhafte Abmahnungen

Abmahnungen können fehlerhaft sein, wenn sie unzureichend begründet, ungerechtfertige Anschuldigungen oder unzureichend dokumentiert werden.

  • Unzureichende Begründung

Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nur dann eine Abmahnung erteilen, wenn der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten selbst korrigieren kann. 

Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn die individuelle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bei der Beurteilung der Arbeitsleistung nicht berücksichtigt wird.  Dass ein Arbeitnehmer länger für die Aufgabenerledigung benötigt, reicht als Abmahnungsgrund nicht aus; der Arbeitgeber müsste nachweisen können, dass der Arbeitnehmer dies absichtlich tut. 

Gleiches gilt bei versehentlichen Bagatellverstößen.

• Ungerechtfertige Anschuldigungen/unwahre Behauptungen

muss ein Arbeitnehmer nicht hinnehmen.

Der Arbeitgeber hat zwar ein grundsätzliches Weisungsrecht , der Arbeitnehmer muss aber willkürlichen Aufforderungen des Arbeitgerbers nicht nachkommen, die reine Maßregelungen oder Schikanen darstellen.

Der Arbeitnehmer ist nämlich nur verpflichtet, das zu leisten, was im Arbeitsvertrag geregelt ist.  

• Präzise Dokumentation des Fehlverhaltens

Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers genau dokumentieren und sich auf konkrete Ereignisse beziehen. Art der Pflichtverletzung, Ort und Zeitpunkt müssen präzise angegeben werden.

Wenn dies nicht erfolgt, ist die Abmahnung unvollständig und unzulässig. 

Eine Formulierung:
„Sie erledigen Ihre Arbeiten nur ungenügend.“ reicht jedenfalls nicht aus.

vgl Beitrag Abmahnung  



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